Beschluss über die Kontrolle der Krankenversicherung und die Zahlung der Prämien
                            Beschluss  vom 17. Februar 1997  über die Kontrolle der Kran  kenversicherung und die  Zahlung der Prämien  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt    auf    das    Bundesgesetz    vom    18.    März    1994    über    die  Krankenversicherung (KVG);  gestützt   auf   das   Ausführungsgesetz   vom   24.   November   1995   zum  Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVGG);  in Erwägung:  Das  KVGG  ist  am  1.  Januar  1997  in  Kraft  getreten.  Für  die  Kontrolle  der  Krankenversicherungspflicht  und  der  Za  hlung  der  Prämien  müssen  einige  Vollzugsbestimmungen erlassen werden.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Ausnahme von der Versicherungspflicht (Art. 3 KVGG)
                            Das   Gesuch   um   Befreiung   von   der   Versicherungspflicht   wird   beim  Gemeinderat    eingereicht.    Dieser    le  itet    es    zusammen    mit    seiner  Stellungnahme  an  die  Direktion  für  Gesundheit  und  Soziales  weiter,  die  über das Gesuch entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zahlungsaufforderung (Art. 6 KVGG)
                            Sofern zwischen den Gemeinden und den Krankenversicherern nicht etwas  anderes  vereinbart  wurde,  stellt  der  Versicherer  der  Gemeinde  eine  Kopie  der Zahlungsaufforderung zu, die an die versicherte Person gerichtet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verpflichtung der Gemeinden (Art. 7 KVGG)
                            1  Das Eintreibungsverfahren beginnt mit dem Betreibungsbegehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinde  zahlt  die  Prämien  oder  die  Kostenbeteiligungen  innert  30  Tagen  seit  der  Vorlegung  des  Verlustscheines  durch  den  Versicherer.  Bestreitet  sie  die  Ansprüche  des  Versic  herers  ganz  oder  teilweise,  so  fällt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie  innert  derselben  Frist  einen  Entscheid  unter  Angabe  der  Gründe,  der  Rechtsmittel und der Beschwerdefrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Prämienverbilligung (Art. 8 KVGG)
                            Sofern zwischen den Gemeinden und den Versicherern nicht etwas anderes  vereinbart  wurde,  wird  das  Gesuch  um  Prämienverbilligung  gleichzeitig  mit  der  Eröffnung  des  Eintreibungsverfahrens  und  gemäss  dem  für  die  Gesuchstellung vorgeschriebenen Verfahren eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Ausführungsreglement vom 28. Februar 1983 zum Gesetz vom 11. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1982 über die Krankenversicherung (SGF 842.1.11) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieser  Beschluss  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  1997  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  ,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.