Verordnung betreffend Unfallverhütung bei Bauten
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    samt  Nachträgen  über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)    sowie  die  zuge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rungsanstalt  (SUVA)  haben  auch  Gültigkeit  für  Betriebe,  die  dem  Bun-  desgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung nicht unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Baustellen  sowie  Materiallagerplätze,  die  an  Strassen,  Plätzen,  Höfen  oder  Wegen  liegen,  welche  dem  öffentlichen  Verkehr  dienen,  sind  abzu-  schranken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wo  bei  Gerüsten,  die  in  den  öffentlichen  Verkehrsraum  hineinreichen,  keine  Abschrankung  erstellt  werden  kann,  soll  in  der  Höhe  von  minde-  stens 3,50 m über dem Erdboden ein starkes Schutzdach errichtet werden,  das mindestens 1,20 m über das Gerüst hinausragt und Neigung gegen das  Gebäude  hat.  Diese  Schutzdächer  dürfen  nicht  betreten  und  auch  nicht  zum Lagern von Baumaterialien benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wo  bei  Putzgerüsten  mit  Zustimmung  der  zuständigen  örtlichen  Behör-  den  weder  eine  Abschrankung  noch  ein  Schutzdach  erstellt  wird,  ist  das  Publikum  durch  auffällige  Warnungszeichen  auf  die  Gefahr  aufmerksam  zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Aufstellen  eines  Turmdrehkrans  ist  der  zuständigen  Gemeindebe-  hörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Gräben und Schächte sind sicher zu überdecken oder mit Stangen abzu-  sperren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Luftraum  über  Strassen  und  Plätzen  darf  ohne  Einwilligung  des  Strasseneigentümers   nicht   zur   Errichtung   von   Gerüstungen   und   Ab-  schrankungen in Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Während  der  Nachtzeit  sind  in  den  öffentlichen  Verkehrsraum  vor-  springende  Abschrankungen  und  andere  Verkehrshindernisse  zu  beleuch-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bei Arbeiten während der Dunkelheit ist jeder Bauplatz samt Räumen und
                            Zugängen ausreichend zu beleuchten. Das Betreten von Neu- und Umbau-  ten während der Dunkelheit ist ohne gute Beleuchtung verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Jeder übermässige Lärm ist verboten. Zur Lärmbekämpfung können be-
                            sondere Massnahmen vorgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            E. Sanitarische Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Auf  allen  Baustellen  ist  für  höchstens  je  30  Arbeiter  ein  Abort  einzu-  richten.  Diese  Aborte  dürfen  vor  Beendigung  sämtlicher  Bauarbeiten  nicht  entfernt  werden,  wenn  nicht  vorher  anderweitig  für  vorschriftge-  mässen Ersatz gesorgt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bauaborte  sind,  wenn  möglich,  an  die  Kanalisation  anzuschliessen.  Ist dies nicht möglich, können für die Fäkalien transportable, wasserdichte  Gefässe verwendet werden, die regelmässig geleert werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wo  die  Anlage  der  Aborte  in  angemessenem  Abstand  vom  nächstgele-  genen Wohnhaus möglich ist, können Fäkaliengruben von etwa 80/80 cm  und  150  cm  Tiefe  ausgehoben  werden;  zu  gegebener  Zeit  müssen  solche  Bauaborte  verlegt  und  die  Gruben  mit  mindestens  50  cm  Erde  zugedeckt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Nachbarschaft  und  die  Benützer  von  Bauaborten  müssen  vor  Belä-  stigungen  geschützt  sein.  Die  Aborte  dürfen  nicht  mit  der  Bauhütte  in  Verbindung  stehen;  sie  sind  in  reinlichem  Zustand  zu  erhalten  und  re-  gelmässig zu desinfizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  allen  Hoch-  und  Tiefbauten,  die  mehr  als  14  Tage  dauern,  sind  ge-  gen  Witterungseinflüsse  schützende,  ausreichend  belichtete  und  lüftbare  Bauhütten oder Unterkunftslokale zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bauhütte  soll  für  den  zu  erwartenden  maximalen  Arbeiterbestand  berechnet sein und eine Bodenfläche vom 0,8 m
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   je Arbeiter aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bauhütte muss mit einer genügenden Heizvorrichtung versehen sein,  die auch zum Trocknen nasser Kleider dient und zur Erwärmung der Spei-  sen  eingerichtet  sein  soll.  Für  die  Arbeiter  sind  Bänke  und  Tische  aufzu-  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Zur  Aufbewahrung  von  Kleidern  und  Esswaren  sind  geeignete  Gestelle  und Kleiderrechen einzurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Anstelle von Bauhütten dürfen trockene Räume in benachbarten Häusern  verwendet  werden,  sofern  sie  die  gleichen  Anforderungen  erfüllen.  Kel-  lerräume in Neubauten dürfen bis zur Vollendung des Rohbaues nicht als  Unterkunftslokale verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   In Unterkunftsräumen darf kein Baumaterial gelagert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Die Räume sind stets sauber zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Auf allen Bau- und Werkplätzen ist für Trinkwasser zu sorgen.
                            6)   ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kontrolle durch die zuständigen Organe befreit niemanden von sei-  ner Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   in Kraft  und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 19. Februar 1913.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SHR 700.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    heute BG vom 20. März 1981  über die Unfallversicherung (SR 832.20).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SR 833.311.11 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)    Siehe  Art.  229  StGB  betreffend  Gefä  hrdung  durch  Verletzung  der  Regeln  der Baukunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)    In Kraft getreten am 5. Januar 1962 (Amtsblatt 1962, S. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    Fassung gemäss V vom 14. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833).