Konkordat betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil
                            1  Konkordat  vom 14. März 1974  betreffend Hochschule und Berufsbildungszentrum  Wädenswil  In       der       Absicht,       eine       Hochschule       und       ein  Berufsbildungszentrum  für  Spez  ialzweige  der  Wirtschaft  zu  betreiben, vereinbaren die Ka  ntone folgendes Konkordat:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Verpflichtung der Kantone
                            1       Unter     dem     Namen     Konkordat     betreffend     Hochschule     und  Berufsbildungszentrum   Wädenswil   b  ilden   die   Konkordatskantone   (im  Folgenden Konkordatsträger genannt) ei  ne interkantonale Körperschaft des  öffentlichen Rechts mit Sitz in Wädenswil (ZH).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konkordatsträger  verpflichten  si  ch,  gestützt  auf  die  nachstehenden  Bestimmungen  dieses  Konkordats,  zu  m  Ausbau  der  Hochschule  und  des  Berufsbildungszentrums und zu dessen Unterhalt auf unbestimmte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  weibliche  oder  männliche  Be  zeichnung  für  Personen  gilt  jeweils  auch  für  das  andere  Geschlecht,  soweit  sich  aus  dem  Sinnzusammenhang  nicht etwas anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verpflichtung privater Organisationen
                            Ausser den Kantonen leisten folgende private Organisationen Beiträge:  –    Stiftung Technische Obstverwer  tung Wädenswil, in Wädenswil;  –    Stiftung Weinfach Wädenswil, in Wädenswil;  –    Stiftung Gartenbau Wädenswil, in Wädenswil;  –    Berufs- und Fachverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck und allgemeine Grundsätze
                            1      Die    Hochschule    hat    zum    Zweck,    auf    Fachhochschulstufe    in  Spezialzweigen der Wirtschaft, insbesondere:  –    im Obst-, Wein- und Gartenbau  –    in    der    Lebensmitteltechnologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  –    in    der    Biotechnologie  –    in    der    Ökotrophologie,  –    durch  praxisorientierte  Diplomstudien  und  Weiterbildungsveranstal-  tungen  auf  berufliche  Tätigkeiten  vorzubereiten,  welche  die  Anwen-  dung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern;  –     in   ihrem   Tätigkeitsbereich   anwend  ungsorientierte   Forschungs-   und  Entwicklungsarbeiten  durchzuführen  und  Dienstleistungen  für  Dritte  zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Berufsbildungszentrum hat zum Zweck, auf Berufsbildungsstufe  –    die  Aus-  und  Weiterbildung  von  Be  rufs-  und  Fachleuten  sowie  von  Interessenten   jeder   Art   durch   Kurs  e,   Vorträge,   Demonstrationen,  Studienreisen und ähnliche Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Konkordat  kann  die  gleichen  Au  fgaben  auch  in  anderen  Bereichen  und für weitere Zielsetzungen übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sonderverpflichtung des Sitzkantons
                            1    Der  Kanton  Zürich  verpflichtet  sich  gemäss  den  Bestimmungen  des  Pachtvertrages  vom  10.  Oktober  1969  /  1.  April  1970,  mit  Wirkung  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Januar     1969,     für     100     Ja  hre     der     Hochschule     und     dem  Berufsbildungszentrum  Wädenswil  im  «Grüntal»,  Wädenswil,  rund  11,5  ha  Kulturland,  überbaute  Grundfläche,  Hofraum  und  Strassen,  mit  einem  Schulhaus,  einem  Wohnhaus  und  Ök  onomiegebäuden zu einem jährlichen  Pachtzins von gegenwärtig 3000 Fran  ken zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kanton  Zürich  räumt  dem  Ko  nkordat  das  Recht  ein,  auf  den  gepachteten  Grundstücken  auf  eigene  Kosten  zusätzliche  Gebäude  zu  errichten.  Hierüber  ist  von  Fall  zu  Fall  ein  besonderer  Baurechtsvertrag  abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Zusammenarbeit mit dem in Artikel 11 genannten Schulrat übernimmt  der    Kanton    Zürich    für    den    Ausbau    der    Hochschule    und    des  Berufsbildungszentrums          Wädenswil          auf          Rechnung          der  Konkordatsmitglieder Funktion und Verantwortung eines Bauherrn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Kanton  Zürich  befreit  das  Ko  nkordat  von  allen  Kantons-  und  Gemeindesteuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a Angliederung der Hochschu le an eine Verbundlösung
                            1   Das Konkordat kann sich Verbundlö  sungen angliedern mit dem Ziel:  –    die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen;  –    das Studienangebot in der Region zu erweitern und zu koordinieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  –    die vorhandene Infrastruktur besser auszunützen;  –    den   Austausch   von   Dozierende  technischem   und   administrativem  Personal   und   die   Mobilität   von  Studierenden zu fördern;  –    in  Forschungs-  und  Entwicklungspr  ojekten,  bei  Dienstleistungen  und  Beratungen zusammenzuarbeiten;  –    die Anforderungen des Bundes an Fachhochschulen zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Ein    Angliederungsvertrag    zwis  chen    dem    Konkordat    und    der  entsprechenden  Organisation  regelt  die  rechtlichen  und  organisatorischen  Beziehungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausbaukosten und ihre Deckung
                            Die  Kosten  für  den  Ausbau  der  bestehenden  Schweizerischen  Obst-  und  Weinfachschule  (SOW)  zum  vorgeseh  enen  Technikum  für  Obst-,  Wein-  und  Gartenbau  von  insgesamt  22  356  000  Franken  (Schätzung  gemäss  Stand  des  Baukostenindexes  der  Stad  t  Zürich  vom  1.  Oktober  1972  mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147,7 Punkten) werden wie folgt getragen:  –    Eidgenossenschaft  14 308 000  –    Konkordatsträger gemäss Verteilerschlüssel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 048 000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 356 000
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5a Weitere Ausbaukosten und ihre Deckung
                            1   Die Kosten von räumlichen und einrichtungsmässigen Erweiterungen, die  nicht  über  die  ordentlichen  Betriebsmittel  finanziert  sind,  werden  durch  Bundesbeiträge,   allfällige   Beiträg  e   Dritter   sowie   durch   ein   zinsloses  Darlehen des Standortkantons finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zinslose  Darlehen  des  Standortkantons  wird  innert  fünfzehn  Jahren  zulasten   der   Betriebsrechnung   amortisiert.   Konkordatsträger,   die   vor  Ablauf  der  Amortisation  aus  dem  Konk  ordat  austreten,  bezahlen  den  auf  sie   entfallenden   Anteil   am   Restbetrag   im   Jahr   des   Austritts.   Der  Konkordatsrat  bestimmt  diesen  Ante  il  entsprechend  den  Studierenden-  bzw. Schülerzahlen in den fünf Jahren vor dem Austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Jährliche Kosten und ihre Deckung
                            1    Die  jährlichen  Kosten  umfassen  die  Aufwendungen  für  den  Betrieb  der  Hochschule   und   des   Berufsbildungs  zentrums   Wädenswil   sowie   die  Rückstellungen gemäss Artikel 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden wie folgt gedeckt:  a)   Schulgeld und Pension;  b)   Beiträge des Bundes;  c)   Beiträge der Konkordatsträger;  d)   Einnahmen aus Spezialkursen und anderen Veranstaltungen;  e)   Allfällige   weitere   Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Zur   teilweisen   Deckung   des   auf   di  e   Konkordatsträger   entfallenden  Anteils an den jährlichen Kosten verpf  lichten sich die Konkordatsträger zu  einem  festen  Beitrag  von  total  300  000  Franken  pro  Jahr.  Diese  Summe  wird  auf  die  einzelnen  Konkordatstr  äger  verteilt  nach  dem  Schlüssel  (Anhang II), der folgen  de Faktoren umfasst:  a)   Wohnbevölkerung Prozent  mit einfachem Gewicht  b)   Durchschnitt   Prozent  Zahl Betriebe / Za  hl Beschäftigte /  Fläche im Intensivobstbau,  Durchschnitt  Rebbau und Gartenbau  mit einfachem Gewicht  c)   Durchschnitt   Prozent  Zahl Betriebe / Za  hl Beschäftigte  in Obstverwertung und  Durchschnitt  Weinbereitung  mit einfachem Gewicht  Die   Höhe   des   festen   jährlichen   Be  itrages   und   der   Verteilerschlüssel  können   jeweils   frühestens   in   Abstä  nden   von   zehn   Jahren   und   nach  Vorliegen    neuer    statistischer    Gr  undlagen    revidiert    werden,    vom  Inkrafttreten des Konkordates an gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die restlichen Jahreskoste  n (d.h. die jährlichen Kosten nach Abzug aller  vorerwähnten Beiträge und Einnahmen) werden wie folgt verteilt:  a)   für den Anteil der Hochschule im  Verhältnis zur Stud  ierendenzahl des  entsprechenden    Rechnungsjahres    auf    die    Konkordatsträger.    Die  Studierenden  werden  jenem  Konkorda  tsträger  zugewiesen,  der  für  sie  stipendienpflichtig ist;  b)   für   den   Anteil   des   Berufsbildungszentrums   im   Verhältnis   zur  Schülerzahl    (ausgedrückt    in    Schülertagen)    des    entsprechenden  Rechnungsjahres auf die Konkordatsträger. Die Schüler werden jenem  Konkordatsträger zugewiesen, der für sie stipendienpflichtig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rückstellungen und Fonds
                            1    Vom  Zeitpunkt  an,  in  welchem  das  Konkordat  in  Kraft  tritt,  werden  folgende Rückstellungen vorgenommen:  a)   Die  Rückstellung  für  den  Unterhalt  der  Gebäude  und  Liegenschaften  wird  durch  eine  jährliche  Einlage  von  1  Prozent  des  Grundwertes  der  gesamten     Baukosten     unter     Berücksichtigung     der     seitherigen  Veränderung  des  Baukostenindexes  gespiesen.  Diese  Rückstellung  ist  Bestandteil der jährlichen Kosten nach Artikel 6.  b)   Die  Rückstellung  für  die  Erneue  rung  der  Einrichtungen,  Maschinen  und Installationen wird wie folgt gespiesen:  –     durch  eine  jährliche  Einlage  von  10–15  Prozent  des  Grundwertes  der     Einrichtungen,     Maschinen     und     Installationen     unter  Berücksichtigung der Teuerung. Dies  e Rückstellung ist Bestandteil  der jährlichen Kosten   nach Artikel 6;  –    durch Schenkungen, Legate und andere Unterstützungsbeiträge, die  nicht an eine ausdrückliche Zweckbestimmung gebunden sind;  –    durch allfällige weitere Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Stipendienfonds wird errichte  t, der durch Zuwendungen und Beiträge  von  Gönnern  gespiesen  werden  soll.  Er    ist  bestimmt  für  die  Ausrichtung  von Stipendien  –    an das Studium der Schüler,  –    für Studienaufenthalte der Schüler,  –    für Studienreisen der Schüler,  –    für Weiter- und Fortb  ildung der Lehrkräfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Konkordatsrat kann Rücklagen u  nd weitere Rückstellungen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Besondere Fälle
                            1    Für  Studierende  und  Schüler  aus  Kantonen,  die  nicht  am  Konkordat  beteiligt   sind,   wird   den   entsprec  henden   Kantonen   ein   Kostenanteil  verrechnet, dessen Höhe durch interkantonale Vereinbarung oder durch ein  internes Reglement geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Konkordatsrat   kann   für   ausl  ändische   Studierende   besondere  Gebühren festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Organe
                            1   Die Organe des Konkordates sind:  a)   der   Konkordatsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  b)   der   Schulrat;  c)   die   Rechnungsprüfungskommission;  d)   die   Fachkommissionen.  Der Konkordatsrat kann weitere Kommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Amtsdauer   beträgt   vier   Jahre,   vorbehältlich   Artikel   12.   Eine  Wiederwahl  ist  zulässig.  Personen,  di  e  im  Wahljahr  das  68.  Altersjahr  überschreiten, können nicht gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Der Konkordatsrat
                            1   Die Sitze im Konkordatsrat werden wie folgt verteilt:  –     Angeschlossene     Kantone     und     das     Fürstentum  Liechtenstein                                                                                          je                                                                                          1  –    Fachkommissionen  je    1  Für   jedes   Mitglied   ist   von   der   Instanz,   die   es   abgeordnet   hat,   ein  Stellvertreter zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Konkordatsrat   ist   befugt,   weit  eren   interessierten   Kreisen   Sitze  einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Befugnisse des Rates sind:  –     Ernennung     des     Präsidenten,     des     Vizepräsidenten     und     des  Protokollführers des Rates;  –    Ernennung der Mitglieder des Schulrates;  –     Ernennung   der   Mitglieder   der  Rechnungsprüfungskommission   und  ihrer Stellvertreter, mit Ausnahme der Bundesvertretung;  –    Genehmigung    des    Arbeitsprogramme  s,  des  Voransch  lages  sowie  des  Entwicklungs- und Finanzplanes;  –     Festsetzung  der  Prozentsätze  für  die  Rückstellungen  für  Gebäude  und  Liegenschaften und für Sachmitte  l im Rahmen von Artikel 7;  –    Genehmigung    der    Tätigkeitsberichte;  –    Genehmigung    der    Rechnung;  –     Erlass  der  internen  Reglemente  un  d  Besoldungsordnung,  soweit  nicht  nach  Beschluss  des  Konkordatsrates  oder  nach  Angliederungsvertrag  andere Zuständigkeiten festgelegt sind;  –    Erlass  von  Zulassungsbeschränkungen;  der  Konkordatsrat  kann  die  Bestimmungen   des   Zürcher   Fachhochschulgesetzes   sinngemäss   für  anwendbar erklären;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  –    Die    Behandlung    aller  weiteren  Geschäfte,  di  e  nicht  einem  anderen  Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Rat  vereinigt  sich  einmal  im  Ja  hr zu einer ordentlichen Sitzung und  auf  Verlangen  von  einem  Viertel  seiner  Mitglieder  oder  auf  Einladung  durch   den   Schulrat   hin   zu   ausseror  dentlichen   Sitzungen.   Beschlüsse  werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Einladungen  sind  mindestens  drei  Wochen  vor  einer  Sitzung  zu  verschicken.  Der  Rat  kann  nur  Beschlüs  se  über  Geschäfte  fassen,  die  auf  der Tagesordnung der Einladung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Rektor  nimmt  an  den  Verhandlungen  des  Konkordatsrates  mit  Antragsrecht und beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Der Schulrat
                            1   Die Sitze des Schulrates  werden wie folgt verteilt:  –    Sitzkanton  1  –    andere    Konkordatsträger  4  –    Wirtschaftskreise und Berufsverbände  2–4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Weiteren  interessierten  Kreisen  könn  en  Sitze  im  Schulrat  eingeräumt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er ist zuständig für:  –    Vorbereitung der Geschä  fte des Konkordatsrates;  –    Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Schulrates;  –    Ernennung der Mitglieder und des  Präsidenten der Fachkommissionen;  –    Ernennung der Mitglieder der Schulleitungskonferenz;  –    Qualifikation    und    Besoldungs  einreihung    des    Rektors    und    der  Prorektoren;  –    Ernennung der Dozierenden und Hauptlehrer;  –    Verleihung    des    Professorentitels;  –     Aufsicht    über    die    Hochschule      und    das    Berufsbildungszentrum  Wädenswil in Zusammenarbeit mit den Fachkommissionen;  –    Erlass von Studienprogrammen;  –    Erlass ergänzender Vorschriften über Organisation und Zuständigkeit;  –    Letztinstanzliche    Erledigung    von    Rekursen,    insbesondere    bei  Verweigerung  von  Aufn  ahme, bei Nichtpromovierung und Ausschluss  von Studierenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  –    Letztinstanzlicher Entscheid gegen Anordnungen unterer Instanzen des  Konkordats;  vorbehalten  bleiben  Rekurse  gemäss  Bundesrecht  oder  Verbundvertrag;  –    Letztinstanzliche    Entscheidung    bei  Differenzen  zwischen  Mitarbeitern  der Hochschule und des Berufsbildungszentrums Wädenswil;  –    Bezeichnung    der    Vertretung    des  Konkordats   in   Verbundorganen  gemäss Angliederungsvertrag;  –    Umsetzung des Entwicklungs- und Finanzplanes;  –    Verwaltung  der  Rückstellungen  und  Fonds  und  Ausgabenbeschlüsse  gemäss den Bestimmungen des Finanzreglementes;  –     Vertretung     der     Hochschule     und  des     Berufsbildungszentrums  Wädenswil gegen aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Konkordatsrat  kann  einzelne  Zuständigkeiten  des  Schulrates  an  Organe im Rahmen von Verbundlösungen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Für  Fragen  der  Ausbildung  und  des  Schulbetriebes  kann  mit  beratender  Stimme zu den Sitzungen des Schulrates eingeladen werden:  je 1 Vertreter  –    der    Lehrerkonferenz,  –    des    Ehemaligenvereins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Rektor nimmt an den Verhandlungen des Schulrates mit Antragsrecht  und beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Die Rechnungsprüfungskommission
                            1   Die Rechnungsprüfungskommission  setzt sich wie folgt zusammen:  –    1 Vertreter der Ei  dgenossenschaft;  –    1 Vertreter der Konkordatstr  äger und 1 Stellvertreter;  –    1 Vertreter der  Wirtschaft und 1 Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jedes  zweite  Jahr  scheidet  der  am  längsten  im  Amte  stehende  Vertreter  der Konkordatsträger und der Wirtscha  ftskreise aus, und der entsprechende  Stellvertreter  wird  sein  Nachfolger  .  Bei  vorzeitigem  Ausscheiden  eines  Mitgliedes   der   Kommission   oder   eines  Stellvertreters   bezeichnet   der  vertretene  Konkordatsträger  bzw.  Wi  rtschaftskreis  den  Nachfolger  unter  Vorbehalt     der     Genehmigung     durch     den     Konkordatsrat.     Kein  Konkordatsträger     kann     gleichze  itig     im     Schulrat     und     in     der  Rechnungsprüfungskommission vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kommission  hat  die  Rechnung  zu    prüfen  und  dem  Konkordatsrat  darüber Bericht zu erstatten sowie Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a Fachkommissionen
                            1      Den    Abteilungen    (Studiengängen)    der    Hochschule    und    dem  Berufsbildungszentrum kann je eine   Fachkommission zugeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Einer    Fachkommission    gehören    5    bis    9    Mitglieder    an.    Der  Abteilungsleiter  bzw.  der  Rektor  de  s  Berufsbildungszentrums  nimmt  an  den   Sitzungen   der   Fachkommission   m  it   beratender   Stimme   teil.   Der  Beizug weiterer Teilnehmer ist im Fachkommissionsreglement geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Fachkommissionen  unterstützen  di  e  Schulleitung  in  der  internen  fachlichen  Qualitätsentwicklung  der  Ab  teilungen  und  stellen  ihr  Anträge  für die Entwicklung der Fachbereiche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Einzahlung der Beiträge der Konkordatsträger
                            Die Konkordatsträger verpflic  hten sich, einzuzahlen:  a)   ihren  Anteil  an  die  Ausbaukosten  (Art.  5)  einschliesslich  allfälliger  Erhöhungen  nach  ihrem  rechtsgültigen  Beitritt  zum  Konkordat,  wie  folgt gestaffelt:  –    30 Prozent bei Baubeginn,  –    30 Prozent bei Vollen  dung der Rohbauten,  –    Rest bei Genehmigung der Bauabrechnung;  b)   ihren   Anteil   an   die   jährlichen  Teilbeträgen,  d.  h.  einen  Drittel  des  mutmasslichen  Betreffnisses  auf  Beginn     des     Rechnungsjahres,  einen     Drittel     auf     Mitte     des  Rechnungsjahres   und   den   Rest   sp  ätestens   innert   30   Tagen   nach  Vorliegen des Rechnungsabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beitritt und Kündigung
                            1     Über   den   nachträglichen   Beitritt   von   Kantonen   zum   Konkordat  entscheidet der Konkordatsrat. Er legt die Bedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  dem  Konkordat  angeschlossenen  Konkordatsträger  können  ihre  Mitgliedschaft unter Beacht  ung einer zweijährigen Fr  ist auf das Jahresende  kündigen. Das einbezahlte Kapital wird nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkraftsetzung
                            Das  Konkordat  tritt  nach  der  Genehm  igung  durch  den  Bundesrat  und  der  Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Es   wird   als   rechtsgültig   betrachtet,   sobald   die   von   den   Kantonen  gezeichneten  Beiträge  an  die  Ausbaukosten  die  Summe  von  6  Millionen  Franken erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Das  Konkordat  ist  am  4.  Oktober  1976  veröffentlicht  worden  (AS  1976,  S. 1907).  Genehmigung  Das  Konkordat  ist  vom  Bundesrat  unte  r  Ausschluss  von  Artikel  5  Abs.  1  und 2 am 18.8.1976 genehmigt worden.  Beitritt  durch Dekret vom 24.2.1983  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.4.1983  Anhang I  (Art. 5)  Schlüssel für die Verteilung der Kantonsbeiträge an die Baukosten des  Ausbildungszentrums für landwi  rtschaftliche Spezialzweige  Wädenswil  (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau)  Kantone                                                                                       Schlüssel  %  Fr.  Zürich                                                                        24,526  1 973 850  Bern (deutschsprachig  )                                             12,111                                                                                          974                                             700  Luzern                                                                          6,420                                                                                                                                                    516                                                                          680  Uri                                                                                0,476                                                                                                                                                                38                                                                                310  Schwyz                                                                         1,917                                                                                                                                                  154                                                                         280  Obwalden                                                                     0,482                                                                                                                                          38                                                                     790  Nidwalden                                                                   0,580                                                                                                                                      46                                                                   680  Glarus                                                                           0,587                                                                                                                                                      47                                                                           240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantone                                                                                       Schlüssel  %  Fr.  Zug                                                                               1,461                                                                                                                                                              117                                                                               580  Freiburg (deutschsprachig)  1,126  90 620  Solothurn                                                                     3,436                                                                                                                                          276                                                                     530  Basel-Stadt                                                                   4,969                                                                                                                                      399                                                                   900  Basel-Landschaft                                                         3,899                                                                                                                  313                                                         790  Schaffhausen                                                               3,167                                                                                                                              254                                                               880  Appenzell A.-Rh.  0,736  59 230  Appenzell I.-Rh.  0,149  11 990  St. Gallen  8,694  699 700  Graubünden                                                                 4,807                                                                                                                                  386                                                                 870  Aargau                                                                       10,831                                                                                                                                              871                                                                       680  Thurgau                                                                        9,162                                                                                                                                                737                                                                        360  Fürstentum Liechtenstein  0,464  37 340
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100,000  8 048 000  Anhang II  (Art. 6)  Schlüssel für die Verteilung des fe  sten Beitrages der Kantone an die  jährlichen Kosten des Ausbildungsze  ntrums für landwirtschaftliche  Spezialzweige Wädenswil  (Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau)  Kantone                                                                                       Schlüssel  %  Fr.  Zürich                                                                        23,265  69                                                                        800  Bern (deutschsprachig)  12,672  38 020  Luzern                                                                          6,847  20                                                                          540  Uri                                                                                0,517  1550
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantone                                                                                       Schlüssel  %  Fr.  Schwyz                                                                         2,036  6110  Obwalden                                                                     0,518  1550  Nidwalden                                                                   0,620  1860  Glarus                                                                           0,586  1760  Zug                                                                               1,426  4280  Freiburg (deutschsprachig)  1,181  3540  Solothurn                                                                     3,622  10                                                                     870  Basel-Stadt                                                                   3,706  11                                                                   120  Basel-Landschaft                                                         3,865  11                                                         590  Schaffhausen                                                               3,230  9690  Appenzell A.-Rh.  0,746  2240  Appenzell I.-Rh.  0,168  500  St. Gallen  9,076  27 230  Graubünden                                                                 5,110  15                                                                 330  Aargau                                                                       10,921  32                                                                       760  Thurgau                                                                        9,407  28                                                                        220  Fürstentum Liechtenstein  0,481  1440
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100,000  300                                                                                 000