Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   sind auch die Schaffhauser Sekti-  Fusswege  Wanderwege  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2020  Zuständigkeit,  Kostentragung  Beschwerde-  legitimation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  onen der vom Eidgenössischen Departement des Innern anerkann-  ten Fachorganisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung zur  Einsprache berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  weitere  Rechtsweg  richtet  sich  nach  dem  Gesetz  über  den  Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Entstehen Kosten, weil Fuss- oder Wanderwegnetze oder Teile da-  von ersetzt werden müssen, so sind diese vom Verursacher zu tra-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In ausserordentlichen Fällen kann der Kanton nach Massgabe von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 2 des Strassengesetzes 2) Beiträge an die Ersatzkosten
                            leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Behörden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die  Fuss- und Wanderwege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden Fuss- und Wanderwege berührt, holen sie eine Stellung-  nahme der Fachstellen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 5)
                            Kantonale Fachstelle im Sinne von Art. 13 FWG ist Tiefbau Schaff-  hausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1988 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt
                            zu veröffentlichen  4)   und in die kantonale Gesetzessammlung aufzu-  nehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR   704.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 725.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SHR 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Amtsblatt 1988, S. 368.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  RRB  vom  13.  August  2019,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2020. (Amtsblatt 2019, S. 1362).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  13.  August  2019,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2020. (Amtsblatt 2019, S. 1362).  Ersatz  Koordination  Fachstellen  Inkrafttreten