Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Interkantonale Vereinbarung  über die Harmonisierung der Baubegriffe  1  )  (IVHB)  vom 22. September 2005 (Stand 1. Januar 2016)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in  ihrem Planungs- und Baurecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen  aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Pflichten der Kantone
                            1  Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und  Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt  werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widerspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an. Kantone, wel  -  che nach 2010 beitreten, passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2015 an und  bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Interkantonales Organ
                            1  Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der  Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK),  deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte  der beteiligten Kantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertel  -  mehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustim  -  mung aller beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In Kraft seit 26. November 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 2 Abs. 3 Fassung vom 26. November 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
                            1  Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es:  a)  deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone  kontrolliert;  b)  seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorgani  -  sationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Messwei  -  sen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Gemeinden  zu vermeiden;  c)  Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorga  -  nisationen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist überdies zuständig für:  a)  die Änderungen der Vereinbarung;  b)  die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung;  c)  die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen;  d)  den Erlass einer Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Finanzierung
                            1  Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im  Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beitritt
                            1  Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklärung  dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Vereinbarung  übergeben sie diese Erklärung der BPUK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Austritt
                            1  Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der  Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beschlossen von der Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konfe  -  renz (BPUK) am 22.  September 2005 und dem Interkantonalen Organ über die Har  -  monisierung der Baubegriffe (IOHB) am 26.  November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                22.09.2005 01.01.2016 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  22.09.2005  01.01.2016  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  Begriffe und Messweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  .  Terrain
                        
                        
                    
                    
                    
                1.1 Massgebendes Terrain
                            Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene  Geländeverlauf  . Kann dieser info  l-  ge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürl  i-  che  n Geländeverlauf der  Umgebung  auszugehen.  Aus  planerischen oder erschliessung  s-  technischen Gründen  kann  das massgebende Terrain in einem Planungs  -  oder im Baubewi  l-  ligungsverfahren  abweichend  festgelegt we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  .  Gebäude
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Gebäude
                            Gebäude sind ortsfes  te Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine  feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Kleinbauten
                            Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse  nicht überschreiten und  die nur Nebennutzflächen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Anbauten
                            Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren D  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gebäudeteile
3.1 Fassadenflucht
                            Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet aus den lotrechten Geraden durch die äu  s-  sersten Punkte des Baukörpers über dem massgeben  den Terrain: Vorspringende und unb  e-  deutend  rückspringende Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Fassadenlinie
                            Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Projizierte Fassadenlinie
                            Die projizierte Fassadenlin  ie ist die Projektion der Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen  Vermessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Vorspringende Gebäudeteile
                            Vorspringende Gebäudeteile ragen  höchstens  bis zum zulässigen Mass  (für die Tiefe)  über  die Fassadenflucht hinaus  und  dürfen  –  mit Ausnahme der  Dachvorsprünge  –  das z  u  lässige  Mass  (für die Breite), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich  des zugeh  ö  rigen  Fassadenabschnitts  ,  nicht  ü  berschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Rückspringende Gebäudeteile
                            Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der  Hauptfassade  z  urückve  r  setzt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Längenbegriffe, Längenmasse
                            5  .  Höhenbegriffe, Höhenmasse
                        
                        
                    
                    
                    
                5.1 Gesamthöhe
                            Die Gesamthöhe ist der  grösste  Höhenunterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dac  h-  konstruktion und  den  lotrecht darunter liegenden Pun  kt  en auf dem  massgebenden Te  r  rain.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.2 Fassadenhöhe
                            Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied zwischen der Schnittlinie der Fass  a-  de  n  flucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.3 Kniestockhöhe
                            Die Kniesto  ckhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossb  o-  dens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachko  n-  struktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                5.4 Lichte Höhe
                            Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des fe  rtigen Bodens und  der Unterkan  te der ferti  gen Decke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Gescho  s  ses  durch die Balkenlage bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  .  Geschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                6.1 Vollgeschoss e
                            Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden ausser Unter  -  , Dach  -  und Attika  gescho  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                6.3 Dachgeschosse
                            Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht übe  r-  schreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.4 Attikageschosse
                            Attikageschosse sind auf Flachdächer  n  aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikag  e-  schoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden  G  e-  schoss  um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Abstände und Abstandsbereiche
7.1 Grenzabstand
                            Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der projizierten Fassadenlinie und der Parze  l-  lengrenze.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.2 Gebäudeabstand
                            Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen  den  pr  o  jizierten Fassadenlinien z  weier  Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.3 Baulinien
                            Baulinien  begrenzen die Bebauung und dienen  insbeso  n  dere der Sicherung bestehender  und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gesta  l  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                7.4 Baubereich
8. Nutzungsziffern
8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
                            Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entsprechenden Bauzone  liegenden Grundstücks  flächen bzw. Grundstücksteile.  Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet.  Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund  -  , Grob  -  und Feinerschliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.2 Geschossflächenziffer
                            Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller  Geschossflächen  (GF)  zur anrechenbaren Grundstück  s  fläche.  Die Summe  aller Geschossflächen besteh  t aus folgenden Komponenten:  -  Hauptnutzflächen HNF  -  Nebennutzflächen NNF  -  Verkehrsflächen VF  -  Konstruktionsflächen KF  -  Funktionsflächen FF  Nicht angerech  net werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorg  e-  gebenen Mindestmass liegt.  Geschossfläche  n  ziffer =  Summe aller Geschossfl  ä  chen_  anrechenbare Grundstücksfl  ä  che  GFZ =  ΣGF_  aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                8.3 Baumassenziffer
8.4 Überbauungsziffe r
                            Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche  (aGbF)  zur  anrechenbaren Grundstück  s  fläche.  Überbauungsziffer =  anrechenbare Gebäudefläche  anrechenbare Grundstücksfl  ä  che  ÜZ =  aGbF  aGSF  Als anrechenbare Gebäudefläche  gilt die  Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                8.5 Grünflächenziffer
                            Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche  (aGrF)  zur anr  e-  chenbaren Grundstücksfläche.  Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/od  er bepflanzte Bodenflächen eines  Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellfl  ä  chen dienen.  Grünfläche  n  ziffer =  anrechenbare Grünfläche  anrechenbare Grundstücksfl  ä  che  GZ =  aGrF  aGSF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 2: GEB ̃UDE  Gebäude  Kleinbaute  Anbaute  a  a  a  Gebäudelänge der Anbaute bzw. Kleinbaute  in den Dimensionen beschränkt  nur Nebennutzflächen und  UIB  UNB  UNB  UNB  b  b  Fassade 1  Fassade 2  Skizzen  Figur 2.1 - 2.3 Gebäude, Kleinbauten und Anbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 3: GEB ̃UDETEILE  Gebäude  Anbaute  Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie  Gebäudeteil  vorspringender  projizierte Fassadenlinie  Gebäudeteil  rückspringender  unbedeutend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorspringender Gebäudeteil  Ebenes Gelände: (Fassadenlinie = projizierte Fassadenlinie)  Geneigtes Gelände: (Fassadenlinie ? projizierte Fassadenlinie)  Fassadenflucht  Fassadenlinie  unbedeutend rückspringender Gebäudeteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            > a  a  < a   > b   < b  Fassadenabschnitt  zugehöriger  Gebäudeteil  vorspringender  zulässiges Mass für die Tiefe vorspringender Gebäudeteile  zulässiges Mass für die Breite vorspringender Gebäudeteile  projizierte Fassadenlinie  a  b  Fassadenabschnitt  zugehöriger  a  a  < b  Teil des Gebäudes  Anbaute oder  Teil des Gebäudes  Anbaute oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutend rückspringende Gebäudeteile  Gebäudeteil  rückspringender  a   > b  FA  a   < b  FA   < a  zugehöriger Fassadenabschnitt  Fassade  Fassadenlinie  a  b  FA  Gebäudeteil  rückspringender  unbedeutend  zulässiges Mass für die Tiefe von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen  zulässiges Mass für die Breite von unbedeutend rückspringenden Gebäudeteilen   > a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 4: L ̃NGENBEGRIFFE, L ̃NGENMASSE  Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge, Gebäudebreite  G  e  bä  ud  e  b  r  e  it  e  Gebäude  Gebäudelänge  G  e  bä  ud  e  b  r  e  it  e  G  e  b  ä ud  e  l  ä  n  g  e  Gebäude  Flächenkleinstes Rechteck  Fassadenlinie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 5: HÖHENBEGRIFFE, HÖHENMASS  der Dachkonstruktion  Höchste Punkte  technisch bedingte Dachaufbaute  Dachkonstruktion  Höchste Punkte der  Terrain unter der Firstlinie  tiefster Punkt auf massgebendem  massgebendes Terrain  Terrain unter der Dachfläche  tiefster Punkt auf massgebendem  Teil des massgebenden Terrains  Dachflächenbereich über dem tiefstgelegenen  Firstlinie  Gesamthöhe h  Gesamthöhe h  Gesamthöhe h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Talfassade  Fassadenhöhe Fh  für Talfassade  Fassadenhöhe Fh  giebelseitige  Fassadenhöhe Fh  traufseitige  für Talfassade  Fassadenhöhe Fh  für Seitenfassade  Fassadenhöhe Fh  Fassadenhöhe Fh  giebelseitige  massgebendes Terrain  Brüstung  Brüstung  technisch bedingte Dachaufbaute  massgebendes Terrain  für Seitenfassade  Fassadenhöhe Fh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 5.3 Kniestockhöhe  Oberkante Dachfläche  Oberkante Dachkonstruktion  Oberkante Dachgeschossboden im Rohbau  Oberkante Dachkonstruktion  Schnittpunkt Fassadenflucht /  Fassadenflucht  Lichte Höhe  Geschosshöhe  Lichte Höhe  Geschosshöhe  Lichte Höhe  Geschosshöhe  Kniestockhöhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 6: GESCHOSSE  DA  AG  DG  VG  Untergeschosse  Vollgeschosse  Dachgeschosse  Attikageschosse  Dachaufbauten  AG  DG  VG  VG  VG  UG  UG  VG  VG  VG  DA  AG
                        
                        
                    
                    
                    
                2. VG
1. VG
3. VG
                            Attikageschosse  Dachaufbauten  DA  AG  massgebendes Terrain  massgebendes Terrain  DA  UG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a   b   c  UG  UIB  b  UG  a  a  UG  UG  UIB  UG  c  b  Fassadenlinie  zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile  das Hinausragen des UG  zulässiges Durchschnittsmass für  zulässiges Mass für Untergeschosse  Anteil des Geschosses über der Fassadenlinie  Untergeschoss  Unterirdische Baute
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b  d  b  Dachgeschoss  Dachgeschoss  Dachgeschoss  Oberkante Dachkonstruktion  Schnittpunkt Fassadenflucht /  Kniestockhöhe < b  Kniestockhöhe < b  zulässiges Mass für die Kniestockhöhen von Dachgeschossen  kleine Kniestockhöhe < b  kleine Kniestockhöhe < b  zulässiges Mass für die grosse Kniestockhöhe von Dachgeschossen  grosse Kniestockhöhe < d  grosse Kniestockhöhe < d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            < a  Attikageschoss  a  Vollgeschoss  Vollgeschoss  der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses  des Attikageschosses gegenüber  Minimales Mass für die Zurückversetzung  > a  Vollgeschoss  Vollgeschoss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 7: ABST ̃NDE UND ABSTANDSBEREICHE  A  G  Kleiner und grosser Grenzabstand  Mehrlängenzuschlag  Grosser Grenzabstand und  mG  der Abstandsvorschrift  Baulinie tritt an Stelle  Grenzabstand  Gebäudeabstand  mindestens einzuhaltender Gebäudeabstand  mindestens einzuhaltender Grenzabstand  Baulinie  Fassadenlinie  Parzellengrenze  mindestens einzuhaltender Grenzabstand  Fassadenlinie  G  A  m  G  grosser Grenzabstand  kleiner Grenzabstand  grosser Grenzabstand  mindestens einzuhaltender Grenzabstand  Fassadenlinie  kleiner Grenzabstand  mit Mehrlängenzuschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zu Ziffer 8: NUTZUNGSZIFFERN  Bauzone  Grundstücksfläche ausserhalb der  flächen  Erschliessungs-  F  e  i  n  e  r  s  c  h  li  e  ss  ung  G  r  ob  e  r  s  c  h  li  e  ss  ung  G  r  und  e  r  s  c  h  li  e  ss  ung  anrechenbar  z.T. anrechenbar  nicht anrechenbar  * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestandteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden  Anrechenbare Grundstücksfläche  G  e  bä  ud  e  f  l  ä  c  h  e  A  b  s  t  a  nd  s  f  l  ä  c  h  e  n  H  a  u  s  z  u  f  a  h  r  t  G  r  ü  n  f  l  ä  c  h  e  n*  F  r  e  i  h  a  lt  e  f  l  ä  h  e  n*  Grundstücksfläche  Bauzone  Grundstücksfläche innerhalb der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundriss 1. Obergeschoss:  Schnitt:  Geschossflächen (GF)  HNF  KF  HNF  FF  VF  NNF  HNF  Luftraum  KF  HNF  HNF  Balkon  FF  Figur 8.2 Geschossflächenziffer  KF  HNF  HNF  VF  Keller  Wohnen  Estrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche  projizierte Fassadenlinie  anrechenbare Gebäudefläche  zulässiges Mass für vorspringende Gebäudeteile  a  Vordach  Vordach  a  Gebäude  Kleinbaute  Anbaute  Gebäude  Gebäudeteil  rückspringender  unbedeutend  Gebäudeteil  vorspringender