Verordnung über Regionalpolitik
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über Regionalpolitik  (NRP-Verordnung)  vom 24. Oktober 2016 (Stand 24. Oktober 2016)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  in Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  Regionalpolitik  vom  6.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 (BRP) sowie gestützt auf Art. 7 des Gesetzes über die Förderung der  Wirtschaft vom 26.  April 1981 (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG) und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Zur Förderung der kantonalen Wirtschaft kann sich der Kanton nach Mass  -  gabe des Bundesgesetzes über Regionalpolitik an regionalpolitischen Initia  -  tiven, Programmen, Projekten  und Infrastrukturvorhaben  mit Finanzhilfen  oder Darlehen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Beteiligung erfolgt mittels Pauschalbeiträgen und ist in der  Regel im gleichen Umfang wie diejenige des Bundes auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf  Förderungsmassnahmen   besteht  kein  Rechtsanspruch.   Gegen  den  Entscheid über Massnahmen besteht kein Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Standeskommission
                            1  Die   Standeskommission   übt   die   Aufsicht   über   die   Regionalpolitik   des  Kantons aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für die Genehmigung des kantonalen Umsetzungspro  -  gramms und stellt die Koordination mit anderen Sektoralpolitiken des Bun  -  des und des Kantons wie dem kantonalen Richtplan sicher. Doppelförderun  -  gen sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann eine Lenkungsgruppe einsetzen und dieser Entscheidkompetenz  über die Ausrichtung von Beiträgen bis Fr.  10‘000.-- zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wirtschaftsförderungskommission
                            1  Die Wirtschaftsförderungskommission entscheidet abschliessend über Ge  -  suche um Beiträge bis Fr.  250‘000.--. Darüber hinaus stellt sie der Standes  -  kommission Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Entscheide über Gesuche im Bereich der Regionalpolitik ist kein  Rechtsmittel zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Wirtschaftsförderungskommission   erstattet   der   Standeskommission  jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Volkswirtschaftsdepartement
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement ist für den Vollzug zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Umsetzung
                            1  Die zuständige Stelle erarbeitet gestützt auf das Mehrjahresprogramm des  Bundes das mehrjährige kantonale Umsetzungsprogramm und aktualisiert  es periodisch. Sie arbeitet insbesondere mit Organisationen des Bundes und  anderer Kantone, mit Wirtschaftsverbänden sowie mit Institutionen und Un  -  ternehmen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bedingungen und Auflagen
                            1  Massnahmen und Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbun  -  den und in einer Vereinbarung festgelegt werden. Namentlich können sie  von Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer um Leistungen nachsucht oder Leistungen erhalten hat, erteilt die not  -  wendigen Auskünfte und reicht die erforderlichen Unterlagen und Berichte  ein. Die Unterlagen können zur fachlichen Beurteilung an kantonale Amts  -  stellen und Externe weitergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Rückerstattung
                            1  Gewährte Mittel sind mit 3% Zins zurückzuerstatten, wenn:  a)  Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;  b)  vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden;  c)  die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich  weggefallenen Grund erfolgten;  d)  sie zweckentfremdet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Begünstigte innerhalb von fünf Jahren ab Empfang der Leistung  den Kanton verlässt oder die Tätigkeit aufgibt, für die die Mittel  gewährt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Härtefall kann die Standeskommission auf die Rückforderung verzich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zehn Jahre nach Gewährung der Mittel erlischt der Rückforderungsan  -  spruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Überwachung
                            1  Die zuständige Stelle kontrolliert mit geeigneten Massnahmen die Umset  -  zung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvor  -  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts und Übergang
                            1  Die   Verordnung   über   Investitionshilfe   für   Berggebiete   vom   31.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Investitionshilfedarlehen gelten bis zu deren vollständiger Rückzah  -  lung die Bestimmungen der Verordnung über Investitionshilfe für Berggebie  -  te weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                24.10.2016 24.10.2016 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  24.10.2016  24.10.2016  Erstfassung  -