Verordnung über das Bewilligungsverfahren nach der Verordnung über die Personenbeförderung
                            1  ehrs- und Schifffahrtsamt. Für die  onate  vor  dem  Zeitpunkt,  auf  wel-  Zuständigkeit  Bewilligungs-  pflicht und kan-  tonale Bewilli-  gungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011  Gesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  a)  Name, Vorname und Wohnadresse oder Firma, Sitz und Adres-  se der Gesuchstellerin od  er des Gesuchstellers;  b)  Zweck der Fahrten;  c)   Angaben über die zu befördernden Personen;  d)   Angaben  zur  vorgesehenen  Fahrstrecke  mit  Bezeichnung  der  Anfangs-  und  Endpunkte  sowie  der  Haltestellen,  mit  Berech-  nung der Streckenlänge;  e)  Angaben über die Zahl und die Häufigkeit der Fahrten sowie die  Zeitspanne, während der die  Fahrten ausgeführt werden;  f)   Angaben, ob die Fahrten in eigener Regie oder im Auftragsver-  hältnis ausgeführt werden;  g)  Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme;  h)  gewünschte  Bewilligungsdauer;  i)    eine  topographische  Karte,  auf  der  Strecke  und  Haltestellen  eingezeichnet sind;  j)    Fahrplan und Tarif;  k)   Angaben  über  die  Art  und  die  Zulassung  der  einzusetzenden  Fahrzeuge oder Schiffe;  l)    Angaben zur Art der Bewilligung;  m)  bei Änderungen zusätzlich deren Umschreibung;  n)   bei  Übertragungen  zusätzlich  alle  erforderlichen  Angaben  ge-  mäss  Buchstabe  a  –  k  über  den  künftigen  Inhaber  oder  die  In-  haberin der Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Baudepartement kann weitere Angaben verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Der Fahrbetrieb darf erst aufgen ommen werden, wenn die Bewilli-
                            gung erteilt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  verwendeten  Fahrzeuge  oder  Schiffe  sind  ständig  in  gutem  Zustand zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Wechsel von Fahrzeugen oder Schiffen und andere wesentli-  che Änderungen, die die Angaben  gemäss § 3 betreffen, sind dem  Baudepartement unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung meldet den Verzicht
                            auf die Bewilligung schriftlich dem Baudepartement.  Fahrbetrieb  Unterhalts- und  Meldepflicht  Verzicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2010  in  Kraft.  Sie  ersetzt  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   und in die  Grundgebühr  Regalgebühr  Sonder-  regelungen  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997