Monitoring Gesetzessammlung

Standeskommissionsbeschluss über die Wirtschaftsförderung (900.012)

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Standeskommissionsbeschluss über die Wirtschaftsförderung (900.012)

Standeskommissionsbeschluss über die Wirtschaftsförderung

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die Wirtschaftsförderung (StKB WiFö) vom 22. November 2016 (Stand 22. November 2016) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Wirtschaftsförderung vom

24. Oktober 2016 (WiFöV) und auf Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über Regio -

nalpolitik vom 24. Oktober 2016 (NRP-Verordnung), beschliesst:

Art. 1 Amt für Wirtschaft

1 Das Amt für Wirtschaft (nachfolgend: Amt) ist die zuständige Stelle gemäss Verordnung über die Regionalpolitik vom 24. Oktober 2016 (NRP-Verord - nung) und Verordnung über die Förderung der Wirtschaft vom 24. Oktober
2016 (Wirtschaftsförderungsverordnung, WiFöV).

Art. 2 Gesuche

1 Gesuche sind beim Amt insbesondere mit folgenden Unterlagen einzurei - chen: a) Angaben zum Gesuchsteller; b) Unternehmenskonzept und Projektbeschrieb; c) Jahresrechnungen; d) Finanzwirtschaftliche Planung.
2 Das Amt kann weitere Unterlagen verlangen oder den Gesuchsteller von der Einreichung einzelner Unterlagen befreien, wenn deren Bereitstellung unverhältnismässig wäre oder einzelne Unterlagen zur Beurteilung des Ge - suchs nicht massgebend sind.

Art. 3 Verfahren

1 Das Amt prüft die grundsätzliche Förderfähigkeit der Gesuche.
2 Es legt Gesuche im Bereich der Regionalpolitik der Lenkungsgruppe NRP zur Beratung vor. Im Bereich der Wirtschaftsförderung stellt es Antrag an die Wirtschaftsförderungskommission.
3 Das Amt präsidiert die Lenkungsgruppe NRP und sorgt für die Protokollfüh - rung. Bei der Wirtschaftsförderungskommission führt das Amt das Protokoll.

Art. 4 Entscheid

1 Die Lenkungsgruppe NRP entscheidet bei Klein- und Vorprojekten mit ei - nem Kantonsbeitrag bis maximal Fr. 5‘000.--. Bei Projekten mit darüber hin - ausgehenden Kosten stellt sie Antrag an die Wirtschaftsförderungskommis - sion.
2 Wirtschaftsförderungskommission und Lenkungsgruppe NRP entscheiden im Rahmen ihrer Entscheidkompetenz abschliessend über die ihnen unter - breiteten Anträge.
3 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsit - zende den Stichentscheid.

Art. 5 Förderungsvertrag

1 Wird ein Gesuch gutgeheissen, schliesst das Amt im Namen des Kantons mit dem Gesuchsteller einen schriftlichen, öffentlich-rechtlichen Förderungs - vertrag ab.
2 Rückerstattungsgründe sowie allfällige Bedingungen und Auflagen sind im Vertrag aufzuführen.

Art. 6 Fonds für die Wirtschaftsförderung

1 Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.

Art. 7 Wirtschaftsförderung

a) Beitragskriterien
1 Zur Förderung der Ziele gemäss Wirtschaftsförderungsgesetz sind insbe - sondere folgende Kriterien massgebend: a) Schaffung neuer Arbeitsplätze oder Verbesserung der Zukunftsaus - sichten bestehender Arbeitsplätze;
b) Innovations- oder Diversifikationsvorhaben oder Start eines neuen Unternehmens; c) Notwendigkeit der Unterstützung für die Realisierung des Vorhabens im Kanton; d) Produkte oder Dienstleistungen sind möglichst für einen überregiona - len und wachsenden Markt bestimmt; e) Businessplan mit nachvollziehbarer Planung; f) Fachwissen und Qualität der Unternehmensführung; g) keine wesentliche Konkurrenzierung ansässiger Betriebe; h) Verträglichkeit des Vorhabens mit Umweltschutz und Raumplanung.

Art. 8 b) Standortmanagement und Standortpromo-tion

1 Das Amt begleitet und berät Unternehmen bei der Gründung und Ansied - lung. Es begleitet ansässige Unternehmen bei deren Entwicklung und initiiert eigene, zweckmässige Projekte.
2 Es setzt sich für die Koordination der Verfahren der Verwaltung im Hinblick auf einen einfachen und beschleunigten Verfahrensgang ein.
3 Es stellt Informationen über den Wirtschafts- und Arbeitsstandort zur Verfü - gung.

Art. 9 c) Wirtschaftsförderungskommission

1 Die Standeskommission wählt aus ihrer Mitte drei Mitglieder der Wirtschaftsförderungskommission.

Art. 10 Neue Regionalpolitik (NRP)

a) Beitragskriterien
1 Zur Förderung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend: a) Beitrag zur Standortqualität; b) Beitrag zu einer regionalen Wertschöpfungskette; c) Exportorientierung; d) Kooperation mit relevanten Partnern; f) ökologische und soziale Nachhaltigkeit des Projekts; g) Qualität des Projektmanagements.

Art. 11 b) Beiträge

1 Darlehen werden zinsgünstig oder zinslos für höchstens 25 Jahre, Finanz - hilfen als A-fonds-perdu-Beiträge gewährt.

Art. 12 c) Lenkungsgruppe NRP

1 Die Standeskommission wählt für die Regionalpolitik eine Lenkungsgruppe mit höchstens sieben Mitgliedern.
2 Die Lenkungsgruppe NRP initiiert, prüft und begleitet Projekte im Rahmen der Regionalpolitik des Bundes.
3 Es gelten die Ausstandsgründe gemäss Verwaltungsverfahrensgesetz vom

30. April 2000.

Art. 13 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt mit Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

22.11.2016 22.11.2016 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 22.11.2016 22.11.2016 Erstfassung -
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