Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigungen und Gebühren im Veterinärwesen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Entschädigungen und Gebühren im  Veterinärwesen  (StKB Vet)  vom 19. Dezember 2017 (Stand 3. Juli 2018)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  in Ausführung von Ziff. 2622 der Verordnung über die Gebühren der kanto  -  nalen Verwaltung vom 25.  Juni 2007, Art. 12 der Verordnung über die  Fleischhygiene vom 24.  Februar 1997 und Art. 2 Abs. 1 der Tierseuchenver  -  ordnung vom 9.  Februar 2009,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Dieser Standeskommissionsbeschluss regelt  a)  die Entschädigung der Personen, die im Auftrag der Kantonstierärztin  oder des Kantonstierarztes amtliche Verrichtungen vornehmen;  b)  die Gebühren des Veterinärwesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Arbeitszeit
                            1  Als ordentliche Arbeitszeit gilt die Zeit von Montag bis Freitag von 07.00  Uhr bis 19.00 Uhr. Die übrige Zeit und die öffentlichen Ruhetage gelten als  ausserordentliche Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bemessung des Zeitaufwandes erfolgt in Schritten von 0.1 Stunden  (sechs Minuten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern dieser Standeskommissionsbeschluss nichts anderes vorsieht, wird  die Höhe der Gebühren und der Entschädigungen nach Massgabe des Zeit  -  aufwandes für die gebührenpflichtige oder zu entschädigende Verrichtung  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Entschädigungen
Art. 3 Entschädigung nach dem Zeitaufwand
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Entschädigung nach Zeitaufwand findet insbesondere Anwendung bei:  a)  der Schlachttier- und Fleischuntersuchung;  b)  bei übrigen tierärztlichen Verrichtungen, mit Ausnahme des Vollzugs  der Tierseuchengesetzgebung  c)  den amtlichen Verrichtungen von Bieneninspektorinnen und -inspek  -  toren; Schätzungsexpertinnen und -experten sowie anderen nichttier  -  ärztlichen Beauftragten;  d)  Kursen und Sitzungen, die von der Kantonstierärztin oder vom  Kantonstierarzt angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entschädigt wird die am Einsatz-, Kurs- oder Sitzungsort verbrachte Zeit  sowie die Zeit für die An- und Rückfahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Ansätze
                            1  Die Entschädigung für den Zeitaufwand beträgt (in Franken):  a)  während der ordentlichen Arbeitszeit, pro Stunde:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für Tierärzte: 157.--
2. für andere Personen: 48.--
                            b)  ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, falls angeordnet, pro Stunde:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für Tierärzte: 236.--
2. für andere Personen: 72.--
                            c)  bei Kursen und Sitzungen, pro Stunde:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für Tierärzte: 119.--
2. für andere Personen: 37.--
                            d)  bei halbtägigen Kursen und Sitzungen höchstens aber insgesamt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für Tierärzte: 247.--
2. für andere Personen: 132.--
                            e)  bei ganztägigen Kursen oder Sitzungen höchstens aber insgesamt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für Tierärzte: 474.--
2. für andere Personen: 264.--
Art. 5 Pauschalentschädigungen
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Vollzug der Tierseuchengesetzgebung durch Tierärztinnen und  Tierärzte werden Pauschalentschädigungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Pauschalentschädigung setzt sich zusammen aus einer Grundent  -  schädigung für den Besuch des Tierhaltebetriebs und, soweit dies vorgese  -  hen ist, zusätzlichen Einzelentschädigungen für einzelne Verrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) Grundentschädigung
                            1  Mit der Grundentschädigung  sind die Organisation  von Probenahmen,  Fahrspesen,   Auslagen   für   Porto   und   Verpackungsmaterial,   der   übliche  administrative Aufwand sowie das Verpacken und Einsenden von Proben  abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundentschädigung beträgt:  a)  pro Betriebsbesuch: Fr. 47.--  b)  für den Besuch jedes weiteren Stalls des gleichen Tierhaltenden  (andere Tierverkehrsdatenbanknummer) zusätzlich Fr.  20.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) Einzelentschädigungen
                            1  Zusätzlich zu Grundentschädigungen werden Einzelentschädigungen im  folgenden Rahmen ausgerichtet:  a)  Schutzimpfung oder Tuberkulinisierung, je Tier Fr.  3.20 bis Fr.  9.60;  b)  die Entnahme diverser Proben, je Probe Fr.  3.20 bis Fr.  32.--;  c)  die Sektion inklusive Bericht Fr.  80.-- bis Fr.  1'600.--;  d)  zusätzlichen administrativen Aufwand Fr.  8.-- bis Fr.  24.--.  e)  tierärztliche Berichte, je Bericht Fr.  80.-- bis Fr.  320.--;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb dieses Entschädigungsrahmens bemisst die Kantonstierärztin  oder der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit dem Departement die Ent  -  schädigung anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für vergleichbare  Verrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In besonderen Fällen kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt  im Einvernehmen mit dem Departement anstelle der Pauschalentschädigun  -  gen Entschädigungen nach Zeitaufwand ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abgegoltene Auslagen
                            1  Mit den Entschädigungen sind die Arbeitszeit der Beauftragten, die Mehr  -  wertsteuer, die Aufwendungen für die notwendige Aus- und Weiterbildung,  allfällige Sozialversicherungsbeträge sowie die Bereitstellung und Nutzung  von Telefon, Internet und Bürogeräten abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Spesen
                            1  Für Spesen werden vergütet:  a)  bei Fahrten mit privaten Fahrzeugen Fr.  0.70 pro Kilometer;  b)  bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Kosten für Fahraus  -  weise der 2.  Klasse;  c)  die Auslagen für Porto und Verbrauchsmaterial und übrige Spesen  nach Massgabe der vorgelegten Belege.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Gebühren
Art. 10 Gebühren nach dem Zeitaufwand
                            a) Befreiung von Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tierseuchenpolizeiliche Sperrverfügungen sind gebührenfrei, ausser:  a)  wenn Tierverkehrsvorschriften nicht eingehalten wurden;  b)  im Rahmen von Ein- und Ausfuhren;  c)  auf Antrag des Tierhaltenden eine Ausnahmebewilligung erteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Ansätze
                            1  Es werden die folgenden Grundgebühren erhoben:  a)  pro Betriebsbesuch:  47.--  b)  für den Besuch jedes weiteren Stalls des gleichen Tier  -  haltenden (andere Tierverkehrsdatenbanknummer) zu  -  sätzlich:  20.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ansatz für den Zeitaufwand der Tierärztinnen und Tierärzte, Bienenin  -  spektorinnen und -inspektoren, Schätzungsexpertinnen und -experten und  der anderen nichttierärztlichen Beauftragten beträgt zusätzlich:  a)  während der ordentlichen Arbeitszeit, pro Stunde:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für Tierärztinnen und Tierärzte: 157.--
2. für andere Beauftragte: 48.--
                            b)  ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, falls ange- ordnet, pro Stun  -  de:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. für Tierärztinnen und Tierärzte: 236.--
2. für andere Beauftragte: 72.--
                            3  Der Ansatz für administrative Verrichtungen des Veterinäramtes beträgt  Fr.  100.– pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
                            a) Zusammensetzung und Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden Pauschalgebühren  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pauschalgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für den  Besuch der Schlachtanlage, eines Zuschlages und Einzelgebühren für jedes  Schlachttier sowie Gebühren für die Beprobung der Schlachttiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Statt Pauschalgebühren werden Gebühren nach Art. 11 erhoben für:  a)  die Wartezeit des Fleischkontrolleurs, wenn diese länger als 15 Minu  -  ten dauert;  b)  bei Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Grundgebühr
                            1  Die Grundgebühr pro Besuch der Schlachtanlage beträgt Fr.  20.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 c) Zuschläge
                            1  Ein Zuschlag zur Grundgebühr wird erhoben, wenn zu einer Schlachttier-  und Fleischuntersuchung aufgeboten wird:  a)  ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit:  30.--  b)  ausserhalb der vereinbarten Schlachtprogrammzeiten  und während der ordentlichen Arbeitszeit:  50.--  c)  ausserhalb der vereinbarten Schlachtprogrammzeiten  und ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit:  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Notschlachtungen von Tieren aus den Kantonen Appenzell A.Rh. oder  Appenzell I.Rh. werden keine Zuschläge erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 d) Einzelgebühren
                            1  Die Einzelgebühren betragen pro Schlachttier:  a)  Rind, ab einem Alter von 6 Wochen:  12.--  b)  Kalb, unter einem Alter von 6 Wochen:  8.--  c)  Schwein:  8.--  d)  Schaf, Ziege:  7.--  e)  Schaf, Ziege: bei mehr als 50 Gitzi oder Lämmer pro  Schlachttag:  5.--  f)  Pferd:  12.--  g)  Hausgeflügel, Hauskaninchen, Federwild, Hasen:  0.20  h)  anderes Schlachtvieh, Zucht-Schalenwild, anderes  Wild:  8.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelgebühren betragen pro Probe, (exkl. Versand- und Laborkosten):  a)  Trichinellenuntersuchung:  3.--  b)  Rückstandsuntersuchung:  15.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Grossbetrieben nach Art. 3 lit. k der Verordnung über das Schlachten  und die Fleischkontrolle vom 23.  November 2005 (VSFK) kann die Kantons  -  tierärztin oder der Kantonstierarzt die Einzelgebühren aufgrund des ermittel  -  ten Zeitaufwandes bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Übrige Kosten
                            1  Laborkosten, Spesen, Porti, Leistungen von Dritten, Verbrauchsmaterial  und andere Auslagen werden dem Gebührenpflichtigen gesondert nach dem  belegten Aufwand in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bemes  -  sen sich nach den effektiven Entsorgungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 bis * Viehhandelspatent
                            1  Die Gebühr für das Viehhandelspatent beträgt jährlich Fr.  200.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Schlussbestimmungen
Art. 17 Änderung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:  a)  der Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen und Ge  -  bühren zur Verordnung über die Fleischhygiene vom 20.  März 2007;  b)  der Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen zur Tier  -  seuchenverordnung vom 29.  März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung -
03.07.2018 03.07.2018 Art. 16 bis eingefügt -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  19.12.2017  01.01.2018  Erstfassung  -  Art. 16  bis  03.07.2018  03.07.2018  eingefügt  -