Hausreglement für das Heim Tannenhof
                            Hausreglement  vom 2. Dezember 1999  für das Heim Tannenhof  Die Verwaltungskommission de  r Anstalten von Bellechasse  gestützt auf die Artikel 6 und 9 des Gesetzes vom 2. Oktober 1996 über die  Anstalten von Bellechasse;  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  26.  November  1998  über  die  fürsorgerische  Freiheitsentziehung;  gestützt  auf  Artikel  1  des  Reglements  vom  9.  Dezember  1998  über  die  Gefangenen  und  Verwahrten  der  Anstalten  von  Bellechasse  (Reglement  vom 9. Dezember 1998);  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Dieses  Reglement  präzisiert  die  Zweckbestimmung  des  Heims  Tannenhof  (das  Heim)  und  bestimmt  die  Stellung  der  darin  untergebrachten  Personen  (die Heimbewohner).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck des Heims
                            1     Das   Heim   dient   dem   Vollzug   von   Massnahmen   im   Bereich   der  fürsorgerischen  Freiheitsentziehung  (Art.  397a  ff.  ZGB),  die  gegenüber  Verwahrten     wegen     Geistesschwäche,     Drogensucht     oder     schwerer  Verwahrlosung  angeordnet  worden  si  nd.  Psychisch  kranke  Personen,  die  einer  besonderen  medizinischen  Versorgung  bedürfen,  können  nicht  im  Heim untergebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Heim  werden  Verwahrte  aufgenommen,  gegen  die  eine  Massnahme  gemäss  Artikel  43  StGB  angeordnet  wurde,  sofern  sie  nicht  eine  grosse  Gefahr  für  die  Öffentlichkeit  darstellen,  sowie  Verwahrte,  gegen  die  eine  Massnahme gemäss Artikel 44 StGB angeordnet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Personen, die zu kurzen Freiheitsstrafen (von bis zu 6 Monaten) verurteilt  wurden, können ebenfalls im ordentlichen Strafvollzug ihre Strafe im Heim  verbüssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Heim  ist  eine  Anstalt  mit  niedrigen  Sicherheitsvorkehrungen.  Die  Sicherheitseinrichtungen   sowie   die   sicherheitstechnischen   Massnahmen  und  Mittel  sind  in  reduziertem  Mass  vorhanden.  Die  Bewohner  sind  in  Zimmern und nicht in Zellen untergebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck der Einweisung
                            1    Mit  der  Einweisung  wird  bezweckt,  dem  Heimbewohner  soweit  möglich  eine geeignete persönliche Betreuung   zukommen zu lassen und ihn auf eine  Rückkehr  ins  freie  Leben  vorzubereite  n  (Betreuung,  Unterstützung,  Arbeit  und Ausbildung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Auf   die   Heimbewohner   ist   ein   System   des   stufenweisen   Vollzugs  anwendbar,   das   laufend   ihren   Fähigkeiten,   ihrer   Einstellung,   ihrem  Verhalten und ihrer Mitwirkung angepasst wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das     Heimpersonal     widmet     der     sozialen     und     beruflichen  Wiedereingliederung der Verwahrten eine besondere Beachtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Unterordnung
                            1   Das Heim untersteht den Anstalten von Bellechasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ihm  steht  ein  Chef  vor,  der  die  Tätigkeiten  seiner  Mitarbeiter  und  der  Heimbewohner organisiert und koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Stellung der Heimbewohner
                            1    Die  Bewohner  sind,  unter  Vorbehalt  dieses  Reglements,  dem  Reglement  vom 9. Dezember 1998 unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  26.  November  1998  über  die  fürsorgerische Freiheitsentziehung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Ein- und Austrittsformalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufnahme
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Person, die zu einem Aufenthalt im Heim verpflichtet wurde, hat sich  bei den Anstalten von Bellechasse zu melden. Sie wird zum Heim begleitet  und    dort    aufgenommen,    sobald    die    ordentlichen    administrativen  Formalitäten erledigt sind und die Beur  teilungsphase abgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufnahme im Heim findet nur von Dienstag bis Donnerstag statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Von der Einweisungsbehörde einzureichende Auskünfte und
                            Akten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einweisungsbehörde muss der Direktion der Anstalten zusammen mit  der  Verfügung  des  Massnahmen-  oder  Urteilsvollzugs  einige  Tage  vor  der  Ankunft  des  Verwahrten  ein  Aktenheft  zustellen,  in  dem  insbesondere  ein  Strafregisterauszug  und  die  Angaben  hinsichtlich  der  familiären,  sozialen  und medizinischen Situation des Heimbewohners enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ebenfalls  muss  sie  vor  der  Ankunft  des  künftigen  Heimbewohners  bestätigen:  a)   dass  der  Verwahrte  nicht  an  einer  psychischen  Krankheit  leidet,  die  eine besondere medizinische Versorgung erfordert;  b)   dass die in Anwendung von Artikel 43 StGB eingewiesene Person nicht  eine grosse Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 c) Beurteilungsphase
                            1  Nach  Abschluss  der  Eintrittsformalitäten  wird  der  Neueintretende  bis  zu  seiner   Überweisung   ins   Heim   in   der   Krankenzimmerabteilung   der  Anstalten   untergebracht.   Bei   Vollbelegung   dieser   Abteilung   kann   der  Verwahrte ausnahmsweise in eine Zelle gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese    Unterbringung    dient    hauptsächlich    der    Beurteilung    des  Gesundheitszustandes         des         Betroffenen,         seiner         allfälligen  Verhaltensschwierigkeite  n und der Fluchtgefahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beurteilung  erfolgt  anhand  verschiedener  Unterredungen  mit  dem  Direktor     oder     seinem     Stellvertreter,     dem     Arzt,     den     übrigen  Gesundheitsfachleuten  sowie  dem  Chef  des  sozialtherapeutischen  Dienstes  oder seinem Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden   medizinische   Unregelmässigkeiten   entdeckt,   so   erhält   der  Betroffene  im  Krankenzimmer  oder  eventuell  im  Heim  die  geeignete  medizinische  Versorgung.  Bei  besonderen  Verhaltensstörungen  wird  die  Beurteilungsphase  so  lange  wie  nötig  verlängert.  Im  Bedarfsfall  informiert  die  Direktion  die  Einweisungsbehörde,  damit  innert  kürzester  Frist  die  notwendigen Massnahmen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 d) Eintrittsgespräch
                            Der   Neueintretende   muss   innert   3   Tagen   vom   Direktor   oder   seinem  Stellvertreter über seine Rechte und Pflichten sowie über den Zweck seines  Heimaufenthalts informiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 e) Überweisung ins Heim
                            1    Der  Neueintretende  wird  anschliessend  in  den  folgenden  Tagen  durch  einen Mitarbeiter der Anstalten ins Heim begleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  vom  Chef  des  Heims  oder  seinem  Stellvertreter  empfangen,  die  ihm    auf    eingehende    und    systematische    Weise    insbesondere    den  Betriebsablauf  des  Heims  erklären  und  ihm  erneut  den  Zweck  seines  Heimaufenthalts darlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Innert   kurzer   Frist   wird   er   vom   Krankenpfleger   oder   von   der  Krankenpflegerin   des   Heims   oder   von   anderen   Gesundheitsfachleuten  sowie   vom   Verantwortlichen   für   die   Ausbildung   in   den   Anstalten  empfangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Entlassung
                            1   Eine Entlassung oder eine Überweisung aus dem Heim kann nur aufgrund  einer schriftlichen Verfügung der zuständigen Behörde erfolgen. Die in der  Gesetzgebung  über  die  fürsorgerische  Freiheitsentziehung  vorgesehenen  Zuständigkeiten der Anstaltsdirektion (Aufhebung der Einweisung) bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Heimbewohner verlässt das Heim beziehungsweise die Anstalten von  der   Strafvollzugsabteilung   aus.   Vo  r   dem   Austritt   wird   er   zu   einer  Unterredung  mit  einem  Mitglied  der  Direktion  empfangen;  er  muss  die  Effekten  und  Gegenstände,  die  er  in  Gewahrsam  hatte,  zurückgeben  und  die,  die  er  hinterlegt  hatte,  zu  sich  nehmen.  Die  entsprechenden  Inventare  müssen kontrolliert und unterzeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Austritt erfolgt von Montag bis Freitag während des Vormittags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Innerer Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zimmer
                            1   Dem Heimbewohner wird in der Regel ein Einzelzimmer zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Bedarfsfall dürfen Mehrbett-Zimmer zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schliessung der Türen
                            Die  Direktion  setzt  die  Schliessungszeiten  für  das  Heim,  die  Abteilungen,  die Zimmer und die Gemeinschaftsräume fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verpflegung
                            1   Die Mahlzeiten werden durch die zentrale Küche der Anstalten zubereitet  und  ins  Heim  gebracht.  Die  Essensausgabe  erfolgt  zu  den  durch  die  Direktion festgesetzten Zeiten und Modalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Alle  Mahlzeiten  werden  zur  Selbstbedienung  abgegeben  und  gemeinsam  im Esssaal eingenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Arbeit und Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            1    Die  Artikel  35–37  des  Reglements  vom  9.  Dezember  1998  über  den  Verdienstanteil gelten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dasselbe  gilt  für  die  von  den  Konkordatsbehörden  für  die  Arbeit  und  Ausbildung beschlossenen Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Freizeitgestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kulturelle Aktivitäten
                            Die     Heimbewohner     dürfen     an     den     verschiedenen     kulturellen  Veranstaltungen  und  Unterhaltungsanlässen,  die  von  den  Anstalten  für  die  Strafvollzugsabteilung  organisiert  werd  en,  teilnehmen.  Die  Direktion  setzt  die Zeiten und Bedingungen für die Teilnahme fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Lektüre
                            Die  Heimbewohner  haben  einmal  pro  Woche,  in  der  Regel  am  Samstag,  Zutritt zur Bibliothek der Strafanstalt. Die Direktion setzt die Bedingungen  für den Zutritt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Spaziergang
                            Den Heimbewohnern kann die Erlaubnis für einen Spaziergang in der Nähe  des   Heims   erteilt   werden.   Die   Direktion   setzt   die   Zeiten   und   die  Modalitäten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Kosten medizinischer Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Unter  Vorbehalt  der  Bestimmungen  des  Artikels  6  des  Gesetzes  vom  26.  November   1998   über   die   fürsorgerische   Freiheitsentziehung   wird   die  Übernahme  der  Kosten  für  die  medizinische,  die  zahnärztliche  und  die  pharmazeutische       Versorgung       durch       die       westschweizerischen  Konkordatsbestimmungen geregelt, die sinngemäss gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Sozialfürsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            1  Die    Mitarbeiter    des    sozialtherapeutischen    Dienstes    stehen    den  Heimbewohnern mindestens ein Mal pro Woche im Heim zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Heimbewohner  kann  sich  auch  an  die  Mitarbeiter  dieses  Dienstes  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. KAPITEL  Beziehungen zur Aussenwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Häufigkeit der Besuche
                            1  Die Heimbewohner dürfen grundsätzlich an jedem Wochenende entweder  am  Samstag  oder  am  Sonntag  Besuche  empfangen.  Diese  Besuche  dauern  jeweils 2 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Direktion   kann   bei   Missbrauch   einschränkendere   Bedingungen  festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Ausgangsbewilligungen
                            a) Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bewilligungen  für  den  Ausgang  mit  Begleitung  (Geleit)  oder  ohne  Begleitung   (Erlaubnis   oder   Urlaub)   kann   erteilt   werden,   wenn   der  Heimbewohner folgende Bedingungen erfüllt:  a)   Er ist seit mindestens einem Monat im Heim.  b)   Er hat eine positive Einstellung und   ein zufriedenstellendes Verhalten.  c)   Er ist keine Gefahr für die Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   Er   hat   gezeigt,   dass   er   fähig   ist,   die   Bewilligungsbedingungen  einzuhalten.  e)   Er hat genügend Erspartes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausgangsbewilligungen  werden  von  der  Direktion  erteilt,  die  die  Stellungnahmen   der   Vormundschafts-   oder   der   Einweisungsbehörden  einholen    kann.    Bei    Verwahrten,    gegen    die    eine    fürsorgerische  Freiheitsentziehung  angeordnet  wurde,  müssen  vor  der  Festsetzung  der  Dauer und der Modalitäten des Urlaubs di  e diesen nahe stehenden Personen  angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 b) Dauer und Häufigkeit
                            1     Die   Direktion   setzt   die   Gültigkeitsdauer   und   die   Häufigkeit   der  Ausgangsbewilligungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  erste  Bewilligung  wird  in  der  Regel  für  einen  ganztägigen  Ausgang  mit oder ohne Begleitung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Den   Verwahrten,   gegen   die   eine   fürsorgerische   Freiheitsentziehung  angeordnet  wurde,  kann  jeden  Monat  höchstens  eine  Bewilligung  erteilt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Halbfreiheit
                            Das  für  die  Gefangenen  geltende  Re  gime  der  Halbfreiheit  ist  für  die  Heimbewohner nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. KAPITEL  Strafen und Disziplinarverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Disziplinarischer Zellenarrest
                            1     Die   Verwahrten,   gegen   die   eine   fürsorgerische   Freiheitsentziehung  angeordnet wurde, verbüssen den Zellenarrest in den Wartezellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  besonders  schwer  wiegenden  Fällen  wird  der  Arrest  in  Form  eines  scharfen Zellenarrests vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übergangsbestimmung
                            Die    Regime-Erleichterungen    für    die    Verwahrten,    gegen    die    eine  fürsorgerische  Freiheitsentziehung  angeordnet  wurde,  gelten  auch  für  die  im Heim untergebrachten Freiwilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das  interne  Reglement  des  Tannenhofs  vom  29.  November  1993  wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Inkrafttreten und Veröffentlichung
                            1  Dieses Reglement tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es    wird    im    Amtsblatt    veröffentlicht    und    in    die    Amtliche  Gesetzessammlung aufgenommen.