Standeskommissionsbeschluss über die Marktwert- und Bodenmehrwertschätzung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Marktwert- und Bodenmehrwertschätzung  vom 1. Oktober 2018 (Stand 1. November 2018)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.  gestützt auf Art. 7a Abs. 3 der Verordnung zum Baugesetz vom 22. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012 (BauV),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Die Standeskommission wählt eine Schätzungskommission, die zuständig  ist für  a)  die Festsetzung des Marktwerts eines Grundstücks, das dem gesetz  -  lichen Kaufsrecht untersteht;  b)  die Festsetzung des Bodenmehrwerts eines Grundstücks nach er  -  folgter Einzonung oder Abparzellierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leiter oder die Leiterin des Schatzungsamts oder die Stellvertretung in  der Amtsleitung steht der Schätzungskommission von Amtes wegen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schätzungskommission umfasst mindestens drei weitere Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Marktwertschätzung
                            1  Als Marktwert eines dem Kaufsrecht unterstehenden Grundstücks gilt der  volle Verkehrswert gemäss Enteignungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schätzungskommission erlässt über den Marktwert eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bodenmehrwertschätzung
                            1  Für die Festsetzung des Bodenmehrwerts eines Grundstücks werden zwei  Schätzungen vorgenommen. Mit der ersten Schätzung wird der Wert des  Bodens vor der Einzonung oder Abparzellierung festgelegt, mit der zweiten  der Wert des Bodens nach erfolgter Einzonung oder Abparzellierung. Der  Bodenmehrwert entspricht der Differenz der beiden Schätzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Festlegung der Schätzwerte richtet sich nach dem Standeskommissi  -  onsbeschluss über die Schätzung von Grundstücken vom 4. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                2007.
                            3  Die Schätzungskommission erlässt über den Bodenmehrwert eine Verfü  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verfahren
                            1  Für die Vornahme der Schätzungen gelten Art. 8 ff. der Verordnung über  die Schätzung von Grundstücken vom 26. Februar 2007 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. November 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
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                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  01.10.2018  01.11.2018  Erstfassung  --