Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Schaffhausen
                            1  Gebäudeversicherung  verordnung; GebVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Regierungsrat  Verwaltungs-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Gebäudeversicherung
                            unterstehen dem kantonalen Personalgesetz und den entsprechen-  den Ausführungsbestimmungen.  II.         Versicherte         Gefahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Keine Elementarschäden im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes  sind Schäden, die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher  Heftigkeit zurückzuführen sind, wie beispielsweise Schäden, die auf  schlechten  Baugrund,  ungenügende  Fundamente,  ungenügende  Hangsicherung,  fehlerhafte  Arbeit,  Konstruktion  oder  Abdichtung,  mangelhaften  Unterhalt,  künstlich  vorgenommene  Bodenverände-  rungen oder Grundwasserabsenkungen, Bodensenkungen, Feuch-  tigkeit,  Frost,  Grundwasser  oder  ähnliche  Einwirkungen  zurückzu-  führen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Sturm im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes liegt vor, wenn  bezüglich  des  versicherten  Objekts  Windgeschwindigkeiten  von  mindestens  63  km/Std.  (10-Minuten-Mittel)  oder  Böenspitzen  von  mindestens  100  km/Std.  gemessen  werden.  Das  Vorliegen  eines  Sturms  im  versicherungstechnischen  Sinn  wird  zudem  vermutet,  wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl  von  ordnungsgemäss  erstellten  Gebäuden  insbesondere  Dächer  ganz oder teilweise abgedeckt werden oder gesunde Bäume schwer  beschädigt werden.   3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht als Hochwasser- oder Überschwemmungsschäden im Sinne  von Art. 9 Abs. 1 lit. c des Gesetzes gelten insbesondere solche, die  durch  Rückstau  aus  Abwasserkanalisationen,  durch  Wasserlei-  tungsbrüche  innerhalb  oder  ausserhalb  des  Gebäudes,  durch  Ein-  dringen von Regen- oder Schneewasser durch Dach, Wände oder  Fenster oder durch Grundwasser verursacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die massgebende Haftungsgrenze gemäss Art. 11 des Gesetzes
                            wird jeweils im Geschäftsbericht ausgewiesen.  Anwendung des  Personal-  gesetzes  Elementa  r  -  schaden-  versicherung  Haftungs-  beschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Versicherungs-  umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Mindest-  versicherungs-  wert  Freiwillige  Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Handänderung des Gebäudes bleibt das Vertragsverhältnis mit  dem neuen Eigentümer bestehen, sofern dieser die freiwillige Versi-  cherung  nicht  innert  30  Tagen  nach  Handänderung  kündigt.  Das  Kündigungsrecht besteht im Falle einer Handänderung ungeachtet  der Mindestlaufzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Schadenfall hat die Gebäudeversicherung spätestens bei Aus-  zahlung der Entschädigung zu kündigen, der Versicherungsnehmer  spätestens  14  Tage,  nachdem  die  Auszahlung  der  Entschädigung  erfolgte. Erfolgt die Kündigung dur  ch die Gebäudeversicherung, er-  lischt  der  Versicherungsschutz  vier  Wochen  nach  Eintreffen  der  Kündigung beim Versicherungsnehmer. Erfolgt die Kündigung kun-  denseitig, erlischt der Versicherungsschutz unmittelbar nach Eintref-  fen der Kündigung bei der Gebäudeversicherung.   4)  IV.       Versicherungsverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.         Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Baubewilligungsbehörden  stellen  der  Gebäudeversicherung  unentgeltlich eine Kopie jeder Baubewilligung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Eigentümer meldet der Gebäudeversicherung den Beginn der  Bauarbeiten. Der Anmeldung sind ein Situationsplan, die Baupläne  und ein summarischer Kostenvoranschlag beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird die Meldung des Baubeginns unterlassen, ermitteln die Schät-  zungsorgane  anlässlich  der  Schätzung  den  Baubeginn,  das  Bau-  ende und den Umfang der ausgeführten Arbeiten. Die Gebäudever-  sicherung  fordert  die  ihr  dadurch  entgangenen  Prämien  nach  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Abs. 1 GebVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wesentliche  An-,  Aus-  und  Umbauten  sowie  Erneuerungen  im  Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes sind wertvermehrende Bau-  arbeiten im Wert von über 20'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Grundbuchamt meldet der Gebäudeversicherung laufend kos-  tenlos alle Handänderungen von Gebäuden unter Angabe des Kauf-  preises und erstellt die von ihr verlangten Grundbuchauszüge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gebäude sind zum Neuwert versichert, soweit nicht der Zeit-  wert oder eine feste Versicherungssumme massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Neuwert  ist  der  Kostenaufwand,  der  für  die  Erstellung  eines  gleichartigen Gebäudes zur Zeit der Schätzung notwendig wäre.  Beginn der  Versicherung  Neuwert-  versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zeitwert-  versicherung  Versicherung  mit fester  Versicherungs-  summe  Abbruchwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Obliegenheiten  der  Versicherten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Ermittlung der Versicherungswerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Eigentümer  hat  das  Gebäude  nach  dessen  Vollendung  zur  Schätzung anzumelden. Ein Gebäude gilt als vollendet, wenn es be-  zogen  ist  oder  beziehbar  wäre.  Der  Eigentümer  ist  zur  Schätzung  einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Versicherten  und  die  Gebäudeversicherung  können  jederzeit  eine Neuschätzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebäudeversicherung setzt Neuwerte oder Zeitwerte verhält-  nismässig herab, wenn sich der entsprechende Wert des Gebäudes  infolge  eines  Teilschadens  um  mehr  als  einen  Zehntel  vermindert  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für die Schätzungen werden Gebühren in der Höhe von 0,4 Pro-  mille  des  neuen  Versicherungswertes,  beziehungsweise  der  Diffe-  renz zwischen dem bisherigen und dem neuen Schätzungsergebnis,  erhoben. Die Minimalgebühr beträgt 100 Franken pro Gebäude. Von  der    Gebäudeversicherung    angeordnete    Revisionsschätzungen  ohne bauliche Änderungen sind gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.         Beiträge         zur         Elementarschadenverhütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Verwaltungskommission kann in begründeten Einzelfällen Bei-  träge an die Elementarschadenverhütung bewilligen, wenn:  a)   die Massnahmen nachweisbar wesentlich zum Schutz bestehen-  der versicherter Gebäude beitragen;  b)  bei neu zu erstellenden Gebäuden diese aus wichtigen öffentli-  chen Interessen in gefährdetem Gebiet erstellt werden müssen;  c)   die Massnahmen nicht durch Baumängel oder mangelhaften Un-  terhalt bestehender Gebäude oder deren Umgebung verursacht  werden wie zum Beispiel durch mangelhafte oder fehlende Stütz-  mauern an Hanglagen, ungenügende Sickerleitungen oder Drai-  nagen sowie mangelhafte Bedachung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Anspruch  auf  Ausrichtung  von  Beiträgen  zur  Elementarscha-  denverhütung besteht nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Keine Beiträge werden ausgerichtet an die Kosten für:
                            a)    Massnahmen  zur  Abwehr  von  Gefahren,  die  bei  der  Erstellung  des Gebäudes bekannt waren;  Schätzung und  Überprüfung der  Versicherungs-  werte  Voraus-  setzungen zur  Beitragsleistung  Ausschluss von  Beitrags-  leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bemessung und  Höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Grundsätze des  Prämientarifs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  f)   für die Bauzeitversicherung wird ein Zuschlag zur Normalprämie  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gebäude werden für die Prämienfestsetzung in zwei Bauklas-  sen eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Bauklasse  1  werden  jene  Gebäude  zugeteilt,  deren  Umfas-  sungswände, Dachflächen, Tragkonstruktionen und Decken zu min-  destens  80  Prozent  aus  Bauelementen,  die  wenigstens  als  feuer-  hemmend (F 30) gelten, bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Bauklasse 2 werden jene Gebäude zugeteilt, die nicht unter die  Bauklasse 1 fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gebäude werden für die Prämienfestsetzung in vier Betriebs-  klassen eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend für die Zuteilung der Gebäude zu den einzelnen Be-  triebsklassen sind folgende Gefahrenmomente:  a)   die Brandbelastung allgemein;  b)   die Brennbarkeit der gelagerten und bearbeiteten Stoffe und Wa-  ren;  c)   die Schadenwahrscheinlichkeit;  d)   die Elementarschadengefährdung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gebäude werden gemäss den Richtlinien für die Schätzung der  Gebäudeversicherungswerte  aufgrund  der  Bewertung  der  Gefah-  renmomente einer der folgenden Betriebsklassen zugeteilt:  Betriebsklasse            Gefahrenmoment
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1                                 gering
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2                                 erhöht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3                                 hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4                                 sehr                                 hoch  Bauklassen  Betriebsklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Prämienbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Grundsatz  Schaden-  meldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die zuständige Untersuchungsbehörde ermittelt die Schadenursa-  che.  Die  Gebäudeversicherung  ist  berechtigt,  bezüglich  der  Unter-  suchung Anträge zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Untersuchungsbehörde  teilt  der  Gebäudeversicherung  so  rasch als möglich mit:  a)   das Untersuchungsergebnis über die Schadenursache;  b)   die Eröffnung eines Strafverfahrens;  c)   das Strafurteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gebäudeversicherung  übernimmt  die  üblicherweise  anfallen-  den Untersuchungskosten. Sie trägt die Kosten von Expertisen, die  sie beantragt oder für die sie Kostengutsprache geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Sicherheits- und Schutzmassnahmen, wie der Abbruch des Gebäu-
                            des oder einzelner Gebäudeteile oder der Aufbau eines Notdaches,  werden von der Direktion angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Auf  Grund  der  Schadenmeldung  lässt  die  Gebäudeversicherung  unverzüglich und auf ihre Kosten die Schadenhöhe durch einen Mit-  arbeiter oder durch einen oder mehrere Fachschätzer ermitteln. Der  geschädigte Eigentümer wird zur Schadenschätzung eingeladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Ergebnis der Schadenschätzung wird dem Eigentümer durch  Verfügung schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.         Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wenn das Gebäude vollständig beschädigt ist, zahlt die Gebäude-  versicherung nach Abschluss der Untersuchung und nach Vorliegen  der  rechtskräftigen  Schadenschätzung  und  der  Zustimmung  der  Grundpfandgläubiger den Verkehrswert aus. Der Verkehrswert ent-  spricht  dem  Marktwert  des  Gebäudes  ohne  den  Wert  des  Bodens  und der dinglichen Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Restzahlungen werden nach Massgabe des Fortschritts beim  Wiederaufbau ausgerichtet.  Ermittlung der  Schaden-  ursache und  Untersuchungs-  kosten  Sicherheits- und  Schutzmass-  nahmen  Schätzung der  Schadenhöhe  Totalschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Teilschaden  Schäden an  unvollendeten  Gebäuden  Neben-  leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2019  Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  VIII.     Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft, § 2 am 1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   2)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ersetzt die Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversiche-  rung im Kanton Schaffhausen vom 14. August 1973.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 960.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt 2004, S. 405.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  RRB  vom  12.  August  2014,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  September 2014 (Amtsblatt 2014, S. 1173).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung gemäss RRB vom 9. Januar 2018, in Kraft getreten am 1. Ja-  nuar 2019 (Amtsblatt 2018, S. 45).  In-Kraft-Treten