Beschluss über die Verhängung von Ordnungsbussen durch die Gemeinden
                            Beschluss über die Verhängung von Ordnungsbussen durch  die Gemeinden  vom 20.09.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 24.  Juni 1970 über Ordnungsbussen im  Strassenverkehr;  gestützt  auf   die   Ordnungsbussenverordnung   des  Bundesrates   vom  4.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 (OBV);  gestützt auf die Artikel 2 Bst. i, 3 Bst. f, 23–26 und 28 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  November   1981   zur   Ausführung   der   Bundesgesetzgebung   über   den  Strassenverkehr (SGF 781.1) (AGSVG);  auf Antrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Übertragung der Kompetenz – Gegenstand
                            1  Der Staatsrat überträgt den Gemeinden auf entsprechendes Gesuch hin die  Kompetenz zur Verhängung von Ordnungsbussen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Parkieren mit be  -  schränkter Parkzeit (blaue Zonen, Parkometer);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei anderen  Zuwiderhandlungen gemäss OBV, ausgenommen  die auf  Autobahnen   und   Autostrassen   begangenen   Zuwiderhandlungen   und  die Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kompetenz zur Verhängung von Ordnungsbussen bei den in Absatz  1  Bst. b vorgesehenen Zuwiderhandlungen wird für die Dauer von fünf Jahren  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Übertragung der Kompetenz – Bedingungen
                            1  Die Kompetenz zur Verhängung von Ordnungsbussen wird den Gemeinden  übertragen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  diese  über eigens dafür ausgebildete  Beamte  im Sinne von Artikel  5  verfügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die mit der Erhebung von Bussen betrauten Beamten eine Dienstuni  -  form oder, für Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über das Parkie  -  ren mit beschränkter Parkzeit, zumindest ein Kennzeichen tragen; die  Uniform   und   das   Kennzeichen   müssen   sich   von   denjenigen   der  Kantonspolizei unterscheiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Formulare   für   das   Ordnungsbussenverfahren   die  Angaben   nach  Anhang 2 der OBV enthalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im   Fall   von  Artikel   24  Abs.   1  AGSVG   die   Gemeinden   auf   eigene  Kosten Parkzonen erstellt haben und diese unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Übertragung der Kompetenz – Verfahren
                            1  Die Gemeinden haben ihrem Gesuch beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Liste der Zuwiderhandlungen, für welche die Kompetenz zur Ver  -  hängung von Ordnungsbussen beantragt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Liste der mit der Erhebung der Ordnungsbussen betrauten Gemein  -  debeamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Erneuerung und Entzug der Kompetenz
                            1  Der Staatsrat erneuert auf Gesuch hin die für eine beschränkte  Dauer er  -  teilte Kompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er entzieht die Kompetenz, wenn die Gemeinde die gesetzlichen Bestim  -  mungen über Ordnungsbussen nicht einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausbildung der Beamten
                            1  Die Kantonspolizei führt Kurse durch für die mit der Erhebung von Ord  -  nungsbussen betrauten Gemeindebeamten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausbildung ist obligatorisch und beinhaltet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kenntnis der Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsbussen ge  -  ahndet werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Ordnungsbussenverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das allgemeine Auftreten gegenüber Strassenbenützern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Ausbildung   umfasst   einen   zweitägigen   Einführungskurs   und   einen  grundsätzlich jedes Jahr stattfindenden Fortbildungskurs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einschreiten
                            1  Die   mit   der   Erhebung   von   Ordnungsbussen   betrauten   Gemeindebeamten  dürfen nur auf dem Gemeindegebiet einschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind weder ermächtigt, Fahrzeuge für systematische Kontrollen anzu  -  halten, noch die in Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958  über den Strassenverkehr und in den Artikeln 32–37 des Gesetzes vom 15.  November 1990 über die Kantonspolizei vorgesehenen Zwangsmassnahmen  zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 ...
Art. 8 Vollzug
                            1  Die   Sicherheits-   und   Justizdirektion   wird   mit   dem   Vollzug   dieses   Be  -  schlusses beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die administrativen Aufgaben und die Ausbildung der Gemeindebeamten  kann sie der Kantonspolizei übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schlussbestimmungen – Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Durch diesen Beschluss werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der   Beschluss   vom   8.  Oktober   1974   betreffend   die  Anwendung   des  Bundesgesetzes vom 24.  Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassen  -  verkehr durch die Gemeinden (SGF 781.21);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 15.  April 1975 zur Ergänzung des Beschlusses vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Oktober  1974 betreffend  die  Anwendung des Bundesgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Juni   1970   über   Ordnungsbussen   im   Strassenverkehr   durch   die  Gemeinden (SGF 781.22).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)
Art. 11 Schlussbestimmungen – Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1.  Januar 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.09.1993  Erlass  Grunderlass  01.01.1994  BL/AGS 1993 f 414 / d 417
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.1996  Ingress  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 497 / d 502
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.1996  Art. 2  geändert  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 497 / d 502
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.10.1996  Art. 7  aufgehoben  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 497 / d 502
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.11.2002  Art. 8  geändert  01.01.2003  2002_120  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  20.09.1993  01.01.1994  BL/AGS 1993 f 414 / d 417  Ingress  geändert  15.10.1996  01.01.1997  BL/AGS 1996 f 497 / d 502