Beschluss über die Bedingungen zur Erlangung des Primarlehrerdiploms und den offenen Hochschulzugang
                            1  Beschluss  vom 6. November 1979  über die Bedingungen zur Erlangung des  Primarlehrerdiploms und de  n offenen Hochschulzugang  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Reglement   vom   30.   Dezember   1977   betreffend   die  Maturitätsprüfungen;  gestützt  auf  das  Reglement  vom  31.  Januar  1978  zur  Erlangung  des  Primarlehrerdiploms;  in Erwägung:  Die   Schweizerische   Konferenz   der   kantonalen   Erziehungsdirektoren  (EDK)   hat   am   21.   Oktober   1977   an   die   Hochschulkantone   und  Hochschulen        die        Empfehlung        gerichtet,        Inhaber        eines  Primarlehrerdiploms,     im     Sinne     der     Gleichwertigkeit     mit     dem  Maturitätszeugnis,  nach  folgenden,  für  die  ganze  Schweiz  einheitlichen  Grundsätzen zum Hochschulstudium zuzulassen:  «Träger  eines  Diploms,  das  aufgrund  einer  seminaristischen  Ausbildung,  welche   Allgemein-   und   Berufsbildung   verbindet,   und   während   einer  Ausbildungsdauer  von  total  mindestens  14  Jahren  erlangt  wurde,  werden  an   allen   Fakultäten   (ausgenommen  der   medizinischen   und   jenen   der  Eidgenössischen Technischen Hochschulen) zugelassen.»  Die  Universität  Freiburg  wurde  dara  Einverständnis gegeben.  Nunmehr  geht  es  darum,  diese  Empfehlung  zu  verwirklichen,  in  der  Meinung,  dass  die  semina  ristische  Ausbildung  auf  der  Grundlage  des  in  Anlehnung an den Bericht «Lehrerb  ildung von morgen» (1975) verfassten  Lehrplans  in  gleicher  Weise  zur  Hoch  schulreife  führt  wie  die  vierjährige  Gymnasialbildung (10.–13. Schuljahr).  Auf Antrag der Erziehungs- und Kultusdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I.   Zulassungsbedingungen der Univ  ersität Freiburg für Absolventen  eines Lehrerseminars des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1    Der  Hochschulzugang  berechtigt  zur  Immatrikulation  an  alle  Fakultäten  der Universität Freiburg, mit Ausnahme der Medizinalstudien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zulassungsbedingungen  werden  durch  die  universitären  Organe  bestimmt und den Staatsrat genehmigt.  II.  Bedingungen für die Erlangun  g eines Primarlehrerdiploms mit  offenem Hochschulzugang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Für  die  Erlangung  eines  Diploms  fü  r  den  offenen  Hochschulzugang,  in  Verbindung    mit    dem    Primarlehrerdiplom,    sind    folgende    Fächer  massgebend:  Fachbereich 1  Fachbereich 2  Muttersprache                                      Musik  Zweite Landessprache  Zeichnen/Werken  Zweite Fremdsprache  Turnen und Sport  (Italienisch oder Englisch)  Mathematik  Geschichte  Fachbereich 3  Geografie                                             Allgemeine                                             Didaktik  Biologie                                               Psychologie  Chemie                                                 Pädagogik  Physik
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die   Prüfungen   umfassen   folgende   Fächer,   und   zwar   schriftlich   und  mündlich:  –    Muttersprache  –    Zweite    Landessprache  –    Zweite Fremdsprache (Italienisch oder Englisch)  –    Mathematik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  –    Ein  weiteres  Fach,  gemäss  Artikel  18  Abs.  2,  des  Reglements  zur  Erlangung des Primarlehrerdiploms  –    Berufsbilden  de Fächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die  Prüfung  in  der  zweiten  Fremdsprache  (Italienisch  oder  Englisch)  erfolgt am Ende der 3. Semi  narklasse (12. Schuljahr).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Die  Bewertung  der  Ergebnisse  erfolgt  gemäss  den  Bestimmungen  des  Reglementes zur Erlangung des Primarlehrerdiploms.  III. Schluss-  und  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1   Nach Abschluss des 14. Schuljahres  und bei erfolgreicher Prüfung erhält  der Schüler ein Primarlehrerdiplom; dieses befähigt ihn zur Führung einer  Primarklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Diplom eröffnet ebenso den Zugang zum Hochschulstudium gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1.
Art. 7
                            1     Für   nichtakademische   Studiengänge     ist   das   Primarlehrerdiplom   auf  kantonaler Ebene einer Matura (der Typen A, B, C und E) gleichwertig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausserhalb  des  Kantons  wird  die  Gl  eichwertigkeit  der  beiden  Diplome  durch interkantonale Vereinbarungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Inhaber   eines   Primarlehrerdiploms   der   Jahre   1947   bis   1982   haben  Anspruch auf den fakultätsgebundenen Hochschulzugang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1   Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  findet  erstmals  Anwendung  au  f  die  Inhaber  des  Diplomjahrganges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Er     ist     im     Amtsblatt     zu     ve  röffentlichen,     in     die     Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.