Gesetz über Sömmerungsbeiträge
                            1  Gesetz  vom 17. November 1992  über Sömmerungsbeiträge  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt    auf    das    Bundesgesetz    vom    14.    Dezember    1979    über  Bewirtschaftungsbeiträge     an     die  Landwirtschaft     mit     erschwerten  Produktionsbedingungen;  gestützt auf die Verordnung des Bundes  rates vom 20. Dezember 1989 über  Bewirtschaftungsbeiträge     an     die  Landwirtschaft     für     erschwerte  Produktionsbedingungen    und    ökologi  sche    Leistungen    (Verordnung  Bewirtschaftungsbeiträge);  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 13. Oktober 1992;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Es   wird   eine   kantonale   Hilfe   in   Form   von   Sömmerungsbeiträgen  geschaffen,  um  die  Verwertung  der  auf  den  eigentlichen  Alpen  und  den  Weiden der Sömmerungsbetriebe mit Alpungscharakter produzierten Milch  zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Hilfe   wird   in   Ergänzung   zu   den   in   der   Bundesgesetzgebung  vorgesehenen Sömmerungsbeiträgen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bedingungen für die Gewährung der kantonalen Hilfe
                            a) Materielle Voraussetzungen  Die kantonale Hilfe wird gewährt, wenn:  a)   die  Bedingungen  für  die  Gewähr  ung  von  Sömmerungsbeiträgen  des  Bundes erfüllt sind;  b)   die  Milchproduktion  der  Herde  während  mindestens  70  Tagen  auf  der  Alp verarbeitet, d.h. verkäst oder zentrifugiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 3 b) Persönliche Voraussetzungen
                            Die     kantonalen     Sömmerungsbeiträge     werden     Alpbewirtschaftern  ausgerichtet, die im Kanton Freiburg wohnhaft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Höhe der Beiträge
                            1  Die  Höhe  der  Beiträge  pro  gesö  mmerte  Kuh  wird  jedes  Jahr  vom  Staatsrat  festgelegt.  Der  Beitrag  darf  je  doch  nicht  mehr  als  die  Hälfte  des  Bundesbeitrags ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beiträge  können  gekürzt  werden,  wenn  die  berücksichtigte  Anzahl  Kühe die übliche Bestossung der Alp übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständige Dienststelle
                            Die    für    die    Landwirtschaft    zuständige    Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)      wird    mit    der  Anwendung dieses Gesetzes beauftragt; sie führt diese Aufgabe durch das  Amt für Landwirtschaft (das Amt) aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Auskünfte
                            Wer  Beiträge  erhalten  möchte,  ermäch  tigt  das  Amt,  insbesondere  bei  den  zuständigen Milchverbänden die  nötigen Auskünfte einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Irreführende Angaben
                            1  Wer  in  einem  Beitragsgesuch  vorsä  tzlich  falsche  Angaben  macht,  hat  keinen Anspruch auf Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rechtsmittel
                            Die   in   Anwendung   dieses   Gesetzes   getroffenen   Entscheide   sind   mit  Beschwerde   gemäss   dem   Gesetz   über   die   Verwaltungsrechtspflege  anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ergänzende Bestimmungen
                            Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1979 über Bewirtschaftungsbeiträge  an  die  Landwirtschaft  mit  erschw  erten  Produktionsbedingungen  und  die  Verordnung     des     Bundesrates     vom     20.     Dezember     1989     über  Bewirtschaftungsbeiträge si  nd sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schlussbestimmung
                            Der   Staatsrat   wird   mit   dem   Vollzug  dieses   Gesetzes   beauftragt.   Er  bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Zeitpunkt des Inkrafttretens: 1. Mai 1993 (StRB vom 2.3.1993).