Interkantonale Universitätsvereinbarung --> 414.930
                            Interkantonale Universitätsvereinbarung  vom 20. Februar 1997  Angenommen von der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  und  der  Schwei-  zerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarung  regelt  den  gleichberechtigten  interkantonalen  Zugang  zu  den  Universitäten und die Abgeltung der Kantone an die Universitätskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie trägt damit zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist. Zah-  lungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für seine Kantonsangehöri-  gen Beiträge zu zahlen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Universitätskanton ist ein Vereinbarungskanton, der Träger einer anerkannten Uni-  versität oder einer vom Bund als beitragsberechtigt anerkannten Institution universi-  tärer Lehre im Bereich der Grundausbildung ist.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  zahlungspflichtigen  Kantone  leisten  den  Universitätskantonen  einen  jährlichen  Beitrag an die Ausbildungskosten ihrer Kantonsangehörigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Universitätskantone  gewähren  den  Studierenden,  Studienanwärterinnen  und  Studienanwärtern  aus  allen  Vereinbarungskantonen  die  gleiche  Rechtsstellung  wie  denjenigen des eigenen Kantons.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Universitätskantone  koordinieren  ihre  Universitätspolitik.  Sie  beteiligen  die  Nichtuniversitätskantone  in  angemessener  Weise  an  ihren  Arbeiten  und  Entschei-  dungen und gewähren ihnen Einsitz in die gemeinsamen Gremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Universitätskantone arbeiten mit dem Bund zusammen und stimmen ihre Politik  mit der Fachhochschulpolitik der Kantone und des Bundes ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesamtschweizerische Vereinbarungen unter den Universitätskantonen in Ausfüh-  rung  von  Absatz  1  sind  vorgängig  der  Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK) zur Stellungnahme zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Universitätskantone  orientieren  periodisch  die  Kommission  Universitätsverein-  barung (Art. 16) und die EDK.  Art. 5  Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen  alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.  Fürstentum  Liechtenstein  Art. 6  Vereinbarungskantone,  die  finanzielle  Mitträger  einer  Universität  sind,  haben  dem  betreffenden  Universitätskanton  keine  Beiträge  aufgrund  dieser  Vereinbarung  zu  entrichten,  sofern  ihre  finanzielle  Leistung  die  Beiträge  nach  Abschnitt  IV  dieser  Vereinbarung erreicht oder übersteigt.  Kantone  als  Mit-  träger   von   Uni-  versitäten  Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zahlungspflichtig  ist  der  Vereinbarungskanton,  in  dem  Studierende  zum  Zeitpunkt  der  Erlangung  des  Universitätszulassungsausweises  gesetzlichen  Wohnsitz  hatten  (Art. 23-26 ZGB).  Zahlungspflichti-  ger Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Studierende,  die  nach  Erlangung  eines  ersten  universitären  Abschlusses  (Li-  zentiat,  Diplom  oder  ähnliches)  ein  Zweitstudium  aufnehmen,  ist  der  Vereinba-  rungskanton  zahlungspflichtig,  in  dem  diese  zum  Zeitpunkt  der  Aufnahme  des  Zweitstudiums (Semesterbeginn) gesetzlichen Wohnsitz hatten.  II. Studierende  Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Studierende  im  Sinne  dieser  Vereinbarung  gelten  Personen,  die  an  einer  Uni-  versität  oder  an  einer  anderen  anerkannten  Institution  gemäss  Art.  2  eines  Verein-  barungskantons immatrikuliert sind.  Begriff   des   Stu-  dierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die folgenden Studienstufen werden Beiträge geleistet:  a.     Stufe  vor  dem  Erstabschluss:  Lizentiats-  oder  Diplomstudiengänge  und  solche  mit einem nichtakademischen Abschluss;  b.    Stufe Doktorat: Doktoratsstudiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für beurlaubte Studierende werden keine Beiträge geleistet.  Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  D  Ermittlung      der  Studierenden-  zahl  ie  Studierendenzahl  wird  nach  den  Kriterien  des  Schweizerischen  Hochschulin-  formationssystems des Bundesamts für Statistik ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Studierenden  werden  je  einer  der  drei  nachfolgenden  Fakultätsgruppen  zuge-  ordnet:  Fakultätsgruppe l:  Studierende der Geistes- und Sozialwissenschaften;  Fakultätsgruppe  II:     Studierende  der  Exakten-,  Natur-  und  technischen  Wissen-  schaften,  der  Pharmazie,  der  Ingenieurwissenschaften  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der vorklinischen Ausbildung (erstes und zweites Studienjahr)  der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin;  Fakultätsgruppe  III:    Studierende  der  klinischen  Ausbildung  der  Human-,  Zahn-  und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In  Zweifelsfällen  entscheidet  die  Kommission  Universitätsvereinbarung  über  die  Zuordnung von Studiengängen zu einer Fakultätsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Den  Vereinbarungskantonen  wird  Einsicht  in  die  Namenslisten  der  Studierenden  gewährt, für welche sie Beiträge leisten.  III. Hochschulzugang und Gleichbehandlung  Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im  Falle  von  Zulassungsbeschränkungen  geniessen  die  Studienanwärterinnen,  Studienanwärter  und  Studierenden  aus  allen  Vereinbarungskantonen  die  gleiche  Rechtsstellung wie diejenigen des Universitätskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlässt ein Universitätskanton Zulassungsbeschränkungen, so holt er vorgängig die  Stellungnahme der Kommission Universitätsvereinbarung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn in einem Fach die Studienplatzkapazitäten einer oder mehrerer Universitäten  ausgeschöpft  sind,  können  Studienanwärterinnen,  Studienanwärter  und  Studieren-  de an andere Universitäten umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur  Verfügung stellen. Die Kommission Universitätsvereinbarung bezeichnet die für die  Umleitung zuständige Stelle.  Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Studierende  aus  Nichtvereinbarungskantonen  haben  keinen  Anspruch  auf  Gleich-  behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  werden  an  eine  Universität  erst  zugelassen,  wenn  die  Studierenden  aus  Ver-  einbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ihnen  werden  zusätzliche  Gebühren  auferlegt,  die  mindestens  den  Beiträgen  ge-  mäss Art. 12 entsprechen.  IV. Beiträge  Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf:  Fakultätsgruppe l  Fakultätsgruppe II  Fakultätsgruppe III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999  Fr. 9500.—  Fr. 17700.—  Fr. 22700.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  Fr. 9500.—  Fr. 19467.—  Fr. 30467.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001  Fr. 9500.—  Fr. 21233.—  Fr. 38233.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  Fr. 9500.—  Fr. 23000.—  Fr. 46000.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  Fr. 9500.—  Fr. 23000.—  Fr. 46000.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Je  die  Hälfte  der  oben  erwähnten  Beiträge  ist  für  die  Studierenden  im  Winterse-  mester und im Sommersemester zu entrichten.  Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beiträge werden für die Kantone Uri, Wallis und Jura um zehn Prozent, für die  Kantone Glarus, Graubünden und Tessin um fünf Prozent herabgesetzt.  Abzug   für   hohe  Wanderungs-  verluste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abzug für Wanderungsverluste geht zu Lasten der Universitätskantone. Mass-  gebend  ist  das  Verhältnis  der  Beiträge,  die  sie  für  ausserkantonale  Studierende  erhalten.  Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zahlungspflicht ist zeitlich begrenzt auf  Dauer   der   Zah-  lungspflicht  a.    12  Semester  für  immatrikulierte  Studierende  eines  Studienfaches  der  Fakul-  tätsgruppen l und II;  b.    16  Semester  für  immatrikulierte  Studierende  eines  Studienfaches  der  Fakul-  tätsgruppe III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berücksichtigt  wird  die  gesamte  Immatrikulationsdauer  an  einer  oder  mehreren  Schweizer Universitäten und Institutionen universitärer Lehre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Zweitstudien nach Erlangung eines universitären Diploms oder Lizentiats (Art. 7  Abs.  2)  beginnt  die  Zählung  der  Semesterzahlen  wieder  bei  Null.  Das  Doktorat  im  gleichen Fach gilt nicht als Zweitstudium.  Art. 15  Die  Universitätskantone  können  angemessene  individuelle  Studiengebühren  erhe-  ben.  Übersteigen  diese  Gebühren  eine  von  der  Kommission  Universitätsvereinba-  rung festgelegte Höchstgrenze, werden die in Art. 12 festgelegten Beiträge an den  betreffenden Universitätskanton entsprechend gekürzt.  Abzug  bei  hohen  Studiengebühren  V. Vollzug  Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission Universitätsvereinbarung überwacht den Vollzug dieser Vereinba-  rung.  Kommission  Uni-  versitäts-  vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wird  paritätisch  durch  die  Erziehungsdirektorenkonferenz  (EDK)  und  die  Fi-  nanzdirektorenkonferenz (FDK) bestellt; sie setzt sich aus je vier Regierungsvertre-  tern  resp.  Regierungsvertreterinnen  von  Universitätskantonen  und  Nichtuniversi-  tätskantonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine  Vertreterin  oder  ein  Vertreter  des  Bundes  nimmt  mit  beratender  Stimme  an  den Sitzungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Kommission  Universitätsvereinbarung  obliegen  insbesondere  die  folgenden  Aufgaben: Sie  –     beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –     trifft  die  laufenden  Sachentscheide,  die  sich  beim  Vollzug  der  Vereinbarung  stellen;  –     stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der Vereinbarungskanto-  ne; die Vorstände der EDK und der FDK sind in der Regel vorher anzuhören.  Art. 17  Geschäftsstelle  der  Vereinbarung  ist  das  Sekretariat  der  EDK.  Sie  besorgt  die  lau-  fenden Geschäfte der Vereinbarung.  Geschäftsstelle  Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission Universitätsvereinbarung legt die Termine für die Ein- und Auszah-  lung der Beiträge fest.  Zahlungstermin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  kann  für  verspätete  Zahlungen  einen  Verzugszins  festlegen.  Dieser  darf  nicht  höher sein als derjenige der direkten Bundessteuer.  Art. 19  Beiträge, die ein Vereinbarungskanton zu leisten hat, werden mit seinen Forderun-  gen aus dieser Vereinbarung verrechnet.  Verrechnung  Art. 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten des Vollzugs der Vereinbarung werden aus dem Zinsertrag finanziert.  Zinsertrag      aus  den Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kommission  Universitätsvereinbarung  kann  beschliessen,  den  Zinsertrag  für  weitere Aufgaben zu verwenden, die sich aus dem Vollzug der Vereinbarung erge-  ben.  VI. Rechtspflege  Art. 21  Eine von der Kommission Universitätsvereinbarung eingesetzte Schiedsinstanz ent-  scheidet endgültig über strittige Fragen betreffend die Studierendenzahl, die Zuord-  nung  der  Studierenden  zu  einer  der  drei  Fakultätsgruppen  und  die  Zahlungspflicht  eines Kantons.  Schiedsinstanz  Art. 22  Das Bundesgericht entscheidet gemäss Art. 83 Absatz 1 Buchstabe b des Bundes-  gesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 auf staatsrechtliche  Klage  über  Streitigkeiten,  die  sich  aus  dieser  Vereinbarung  zwischen  Kantonen  er-  geben können; vorbehalten bleibt Art. 21.  Bundesgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Schlussbestimmungen
Art. 23
                            Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen.  Beitritt  Art. 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarung  kann  jeweils  auf  Ende  Jahr,  bei  einer  Kündigungsfrist  von  zwei  Jahren, gekündigt werden.  Verlängerung  und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie jeweils als für ein Jahr verlängert.  Art. 25  Diese Vereinbarung ist nur rechtsgültig, wenn und solange mindestens je die Hälfte  der Universitäts- und der Nichtuniversitätskantone ihren Beitritt erklärt haben.  Mindestzahl   der  Vereinbarungs-  kantone  Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission Universitätsvereinbarung kann  Anpassung     der  Beiträge  und  der  Abzüge  a.    die  Höhe  der  Beiträge  nach  Massgabe  der  Entwicklung  der  Ausbildungkosten  anpassen, erstmalig auf den 1. Januar 2004;  b.    Die  Höhe  der  Abzüge  für  hohe  Wanderungsverluste  anpassen,  soweit  eine  massgebliche Situationsveränderung eintritt, erstmalig auf den 1. Januar 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anpassung der Beiträge darf die Teuerung nach Massgabe des Landesindexes  der Konsumentenpreise nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Beschluss müssen mindestens fünf Mitglieder zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Kommission  Universitätsvereinbarung  hat  ihren  Beschluss  mindestens  zwei-  einhalb Jahre vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.  Art. 27  Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Ver-  einbarung  bezüglich  der  zum  Zeitpunkt  des  Austritts  immatrikulierten  Studierenden  weiter bestehen.  Weiterdauer   der  Verpflichtungen  Inkrafttreten: 1. Januar 1999.