Vermessungsverordnung
                            Vermessungsverordnung (VermV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh.,  gestützt  auf  die  eidgenössische  Verordnung  über  die  amtliche  Vermessung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. November 1992 (VAV), auf die Technische Verordnung über die amtliche Ver-
                            messung vom 10. Juni 1994 (TVAV), Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat  1872  sowie  auf  Art.  18  des  Gesetzes  über  die  amtliche  Vermessung  vom 24. April 1994 (VermG),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement koordiniert den Aufbau und den Betrieb des geographischen In-  formationssystems (GIS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist verantwortlich für das Ausführungsprogramm der amtlichen Vermessung ge-  mäss Art. 3 VAV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Delegation von Aufgaben des Departementes an den Bund oder Dritte ist mög-  lich.  Art. 2  Die  Mehranforderungen  gegenüber  der  vom  Bundesrecht  vorgesehenen  amtlichen  Vermessung bestimmt die Standeskommission.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Departement  bestimmt,  welche  Datenschnittstellen  zusätzlich  zur  amtlichen  Vermessungsschnittstelle (AVS, Art. 44 TVAV) beim Bezug und bei der Abgabe der  Daten der amtlichen Vermessung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es legt fest, welche Daten beim GIS von öffentlichem Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Revision vom 23. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Titel und Ingress abgeändert durch GrRB vom 23. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 23. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abgeändert durch GrRB vom 23. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Standeskommission  kann  mit  anderen  Dauerbenützern  *  chen  Vermessung  Verträge  abschliessen,  welche  den  gemeinsamen  Betrieb  des  GIS ermöglichen.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Departement  nimmt  von  den  Bezirken,  der  Feuerschaugemeinde  Appenzell  und  den  anderen  Dauerbenützern  die  Bedürfnisse  an  Grundlagedaten  entgegen  und  koordiniert  entsprechend  das  Ausführungsprogramm  der  amtlichen  Vermes-  sung.  Ausführungs-  programm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  Zusammenarbeit  mit  dem  Verifikationsdienst  des  Bundes  bestimmt  das  Depar-  tement das Programm für die periodische Nachführung gemäss Art. 24 VAV.  II. Erneuerung und Nachführung  Art. 5  Das Departement regelt die Submission gemäss Art. 28 und Art. 45 VAV sowohl für  die Erneuerung als auch für die periodische Nachführung.  Submission  Art. 6  Das Departement bestimmt, wo im Sinne von Art. 17 Abs. 2 VAV auf Grenzzeichen  verzichtet werden kann.  Anbringen von  Grenzzeichen  Art. 7  Der  Nachführungsgeometer  ist  für  die  laufende  Nachführung  gemäss  Art.  23  VAV  verantwortlich.  Laufende Nach-  führung  Art. 8  Das Departement regelt das Meldewesen.  Meldewesen  III. Unterhalt, Datensicherung und Datenhaltung  Art. 9  Der Nachführungsgeometer hat die Bestandteile der amtlichen Vermessung zu un-  terhalten.  Unterhalt  *   Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert durch GrRB vom 23. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Sicherung  der  Daten  der  amtlichen  Vermessung  obliegt  gemäss  Vertrag  über  die Nachführung der Grundbuchvermessung dem Geometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Nutzniesser  der  Daten  der  amtlichen  Vermessung  sind  verantwortlich  für  die  Sicherung und Haltung ihrer eigenen anwendungsspezifischen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Standeskommission  legt  den  Tarif  für  den  Aufwand,  welcher  bei  der  Datenab-  gabe anfällt, fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Richtigkeitsbescheinigung  gemäss  Art.  37  VAV  kann  nur  beim  Nachführungs-  geometer eingeholt werden.  IV. Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 11  Die  Kosten  für  die  Erneuerung  und  den  Unterhalt  übernehmen  nach  Abzug  der  Bundesbeiträge der Kanton zu 70% und die Bezirke zu 30%.  der amtlichen Vermessung  Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  mit  einem  Vertragsabschluss  Daten  über  eine  zusammenhängende,  in  einer  oder  mehreren  Bezirken  liegenden  Fläche  von  mindestens  50  Hektaren  oder  eine  das  ganze  Baugebiet  eines  Bezirkes  umfassende  Fläche  erwirbt,  gilt  als  Dauerbe-  nützer. Es ist ein Vertrag von mindestens 10 Jahren abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle andern Benützer gelten als gelegentliche Benützer. Sie erhalten Daten im ak-  tuell erhältlichen Zustand zum Zeitpunkt der Datenausgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten  bleiben  die  Gebühren  über  die  gesteigerte  Nutzung  gemäss  Art.  39  VAV.  Art. 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Dauerbenützer  zahlen  einmalige  Gebühren  als  Investitionskostenanteil.  Sie  betragen:  –     für das Baugebiet  Fr. 85.— pro ha  –     für das Landwirtschaftsgebiet  Fr.   5.— pro ha  –     für das Berggebiet  Fr.   0.50 pro ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert (Abs. 1) durch GrRB vom 23. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Titel abgeändert durch GrRB vom 23. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Dauerbenützer  zahlen  Gebühren  als  Betriebskostenentschädigung.  Sie  betra-  gen pro Jahr:  –     für das Baugebiet  Fr. 5.— pro ha  –     für das Landwirtschaftsgebiet  Fr. 0.50 pro ha  –     für das Berggebiet  Fr. 0.10 pro ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Investitionskostenanteil ist bei Vertragsabschluss zu bezahlen. Die Gebühr für  die Betriebskostenentschädigung ist jährlich zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach 10 Jahren verlängert sich der Vertrag ohne vorherige Kündigung jeweils au-  tomatisch um ein Jahr. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.  Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die gelegentlichen Benützer zahlen pro Bezug von EDV-Daten der amtlichen Ver-  messung  Gebühren  als  Investitionskostenanteil  und  als  Betriebskostenentschädi-  gung:  Gebühren für die  gelegentlichen  Benützer  –     für das Baugebiet  Fr. 135.— pro ha  –     für das Landwirtschaftsgebiet  Fr.   10.— pro ha  –     für das Berggebiet  Fr.     1.50 pro ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren sind mit jedem Datenbezug fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Minimalgebühr beträgt in jedem Fall Fr. 5.—.  Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Werden  anstelle  des  ganzen  Datensatzes  nur  Teile  davon  bezogen,  wird  die  Ge-  bühr herabgesetzt. Sie beträgt für die  Herabsetzung  der Gebühr  –     Fixpunkte  20%  –     Bodenbedeckung, Einzelobjekte und         Linienelemente/Rohrleitungen  20%  –     Gebäude  20%  –     Höhen  10%  –     Liegenschaften mit Nomenklatur  30%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  jedem  Bezug  ist  die  administrative  und  technische  Einteilung  enthalten.  Beim  Bezug  einzelner  Teile  des  Datensatzes  wird  ein  Anteil  von  mindestens  20%  ver-  rechnet.  Art. 16  Für  den  Bezug  von  Daten  einzelner  Fixpunkte  sind  folgende  Gebühren  zu  entrich-  ten:  Bezug einzelner  Koordinaten  –     je Koordinatenpaar  Fr. 5.—  –     je Höhe  Fr. 5.—
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            1  Für  den  Bezug  von  Auszügen  in  graphischer  Form  ist  eine  Benützungsgebühr  zu  entrichten:  –     Kopie des Grundbuchplanes  Fr. 3.—/dm  nutzbare       Planfläche  –     Graphischer Plan mit beliebigem  Fr. 10.—/dm  Inhalt und Massstab  nutzbare Planfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  werden  mindestens  5  dm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Planfläche  berechnet.  Art.  15  dieser  Verordnung  ist  nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im übrigen gilt Art. 12 Abs. 3 VG.  Art. 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nebst den Gebühren ist eine Entschädigung zu entrichten, welche die Datenabga-  bestelle  für  die  zeitabhängigen  Personalaufwendungen  und  auftragsbedingten  Ma-  terialkosten gemäss dem gültigen Kostentarif nach Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung  bei jeder Datenabgabe in Rechnung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Datenabgabestelle zieht die Gebühren ein und rechnet jährlich mit dem Kanton  ab. Die Gebühreneinnahmen sind dem Kanton alle zwei Monate zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Dienststellen der Bundesverwaltung sowie beim Bezug für schulische und wis-  senschaftliche  Zwecke  dürfen  nur  die  zeitabhängigen  Personalaufwendungen  und  die auftragsbedingten Materialkosten in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Standeskommission  ist  ermächtigt,  die  Gebühren  bei  einer  Änderung  von  fünf  Indexpunkten des Landesindexes der Konsumentenpreise anzupassen. Indexstand  der Gebühren ist der 1. Januar 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Standeskommission  kann  mit  Dauerbenützern  des  gesamten  Vermessungs-  werkes  Rahmenverträge  abschliessen.  Soweit  dieser  Grossbezug  von  Daten  es  rechtfertigt,  kann  die  Standeskommission  von  den  Bestimmungen  dieser  Verord-  nung abweichen.  Art. 19  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Januar 1995 in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abgeändert (Abs. 3) durch GrRB vom 23. Juni 2003.