Richtlinie zu den Beteiligungen (Public Corporate Governance)
                            Richtlinie zu den Beteiligungen (Public Corporate  Governance)  Vom 2. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  74 Absatz  2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  , §  4 Absatz  1 des Gesetzes vom 6. Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über die Organi  -  sation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung sowie §  2 Finanz  -  haushaltsgesetz vom 18. Juni 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Die Richtlinie zu den Beteiligungen (Public Corporate Governance) regelt das  Verhältnis zwischen dem Kanton als Eigentümer und den Beteiligungen, stellt  organisatorische Anforderungen an die Beteiligungen und legt die kantonsinter  -  nen Zuständigkeiten und Abläufe zur Beteiligungsbetreuung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   bezweckt   eine   zielgerichtete,   systematische   und   angemessene   Steue  -  rung, Beaufsichtigung und Kontrolle der Beteiligungen des Kantons, abhängig  von der Grösse, dem Beteiligungsanteil, der Bedeutung für die Aufgabenerfül  -  lung und dem Risiko der Beteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dabei werden folgende Ziele berücksichtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Sicherstellung der öffentlichen Aufgabe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wahrung der Eigentümerinteressen des Kantons,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Abstimmung von Eigentümer- und Unternehmensinteressen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Optimierung der Risikoexposition des Kantons,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Standardisierung der Instrumente und Prozesse,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Schaffung von Transparenz der Beteiligungssteuerung durch den Eigen  -  tümer und die Beteiligung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  kontinuierliche Überprüfung des kantonalen Aufgabenportefeuilles bezüg  -  lich In- respektive Outsourcing sowie Überprüfung des Beteiligungsportfo  -  lios hinsichtlich Notwendigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 29.276, SGS 100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  GS 28.436, SGS 140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 29.492, SGS 310  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich und Einhaltung
                            1  Die Richtlinie zu den Beteiligungen gilt für die Direktionen und die kantonalen  Behörden und zeigt den Beteiligungen die Absichten des Kantons in der Betei  -  ligungssteuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Anpassungen   von   Bestimmungen,   insbesondere   Normen,   Statuten   und  Reglementen, beim Kanton und bei den Beteiligungen sorgen die Abgeordne  -  ten des Kantons und die strategischen Organe der Beteiligungen für die Be  -  achtung und Umsetzung der Vorgaben dieser Richtlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Beteiligungen, an welchen der Kanton einen beherrschenden Einfluss hat,  sind die Vorgaben der vorliegenden Richtlinie einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  Beteiligungen,   an   welchen   der   Kanton   keinen   beherrschenden   Einfluss  hat, sind  die  vom Regierungsrat  gewählten  Organmitglieder  gehalten,  darauf  hinzuwirken,   dass   die   Vorgaben   der   vorliegenden   Richtlinie   zur   Anwendung  gelangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Überprüfung der Richtlinie
                            1  Die   Richtlinie   wird   regelmässig   auf   ihre   Wirksamkeit   und   Zweckmässigkeit  überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Einteilung der Beteiligungen
                            1  Der   Regierungsrat   legt   die   Einteilung   der   Beteiligungen   in   einem   Zwei  -  kreis-Modell fest. Die Einteilung erfolgt gemäss Grösse, Beteiligungsquote (am  Kapital resp. bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften  und Anstalten entspre  -  chend dem Mass der möglichen Einflussnahme bei der Wahl des strategischen  Führungsorgans), strategischer Bedeutung und innewohnendem Risiko. Die In  -  tensität der Beteiligungssteuerung wird vom Regierungsrat auf diese Einteilung  abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden mindestens drei von vier Kriterien erfüllt, handelt es sich um strate  -  gisch   wichtige   Beteiligungen   (Kreis   1).   Alle   anderen   Beteiligungen   sind   dem  Kreis 2 zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuordnung zu den Kreisen der Beteiligungen ist periodisch zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auslagerungs- und Beteiligungsstrategie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Auslagerungsstrategie
                            1  Aufgaben, die vorwiegend der  Politikvorbereitung dienen,  als  Dienstleistung  politisch eng  zu begleiten  oder  mit erheblichen Eingriffen  in  die Grundrechte  verbunden sind ("Ministerialaufgaben"), sind innerhalb der zentralen Kantons  -  verwaltung wahrzunehmen und können nicht ausgelagert werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Auslagerung der Aufgabenerfüllung kommt in Betracht, wenn diese aus  -  serhalb der zentralen Kantonsverwaltung wirksamer und wirtschaftlicher erfol  -  gen   kann.   Die   Auswirkungen   einer   Auslagerung   auf   Wirksamkeit   und   Wirt  -  schaftlichkeit   werden   nach   den   Kriterien   der   Hoheitlichkeit,   des   politischen  Steuerungsbedarfs, der Marktfähigkeit, des Synergiepotenzials und des Koor  -  dinationsbedarfs beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Auslagerung eignen sich namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Dienstleistungen mit Monopolcharakter, wenn wenig Koordinationsbedarf  und   ein   geringes   Synergiepotenzial   mit   anderen   Aufgaben   besteht   und  wenn aufgrund besonderer Bedürfnisse mit der Auslagerung eine wirksa  -  mere und wirtschaftlichere Aufgabenerfüllung erzielt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Aufsichtsaufgaben:   Nachrangige   Regulierung   oder   Aufsichtsleistungen,  wenn die Unabhängigkeit von der Politik gewährleistet werden soll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Dienstleistungen, die am Markt im (teilweise regulierten) Wettbewerb er  -  bracht werden, sofern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Erbringung der Dienstleistungen verwaltungsintern kaum koordi  -  niert werden muss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Dienstleistungen wirksamer und wirtschaftlicher erbracht werden  können, wenn der Aufgabenträger eigenständig auftritt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  besondere Mittel notwendig sind, um die Dienstleistungen zu erbrin  -  gen; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  eine   Marktverzerrung   einträte,   wenn   die   Dienstleistungen   von   der  zentralen Kantonsverwaltung erbracht würden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Direktionen   prüfen   periodisch,   ob   eine   Aufgabe   ausgelagert   wirksamer  und wirtschaftlicher ist und stellen dem Regierungsrat bei positivem Ergebnis  einen Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Beteiligungsstrategie
                            1  Die ausgelagerte bzw. auszulagernde Aufgabe, sofern es sich nicht um eine  Ministerialaufgabe handelt, wird erfüllt durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Beteiligung des Kantons, wenn das Risiko eines Ausfalls der Aufga  -  benerfüllung erheblich und politisch nicht tragbar ist oder wenn eine Orga  -  nisation wesentlich durch den Kanton beeinflusst wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Beteiligung des Kantons, wenn eine Organisation wesentlich durch  den Kanton beeinflusst wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  andernfalls einen Dritten ohne Beteiligung des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art und Umfang der Beteiligung sind so zu wählen, dass die Aufgabenerfül  -  lung gewährleistet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Errichtung, Veränderung der Beteiligungsanteile und Veräusserung von Betei  -  ligungen   erfolgen   unter   Vorbehalt   spezialgesetzlicher   Regelungen   auf   Be  -  schluss   des   Regierungsrats   respektive   auf   Beschluss   des   Gesetzgebers   im  Fall von auf Gesetz basierenden Körperschaften und Anstalten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Direktionen   prüfen   periodisch,   ob   eine   Beteiligung   weiterhin   operative  oder strategische Bedeutung aufweist; andernfalls ist sie zu veräussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Definition Beteiligung
                            1  Unter  Beteiligungen   werden  sämtliche   Institutionen  in   Form  von  selbständi  -  gen,   öffentlich-rechtlichen   Anstalten   oder   Körperschaften   (vom   Kanton   be  -  herrschte Beteiligungen, auch ohne zwingende Kapitalbeteiligung) oder in Ge  -  sellschaftsformen   des   Obligationenrechts   im   teilweisen   oder   vollständigen  Eigentum   des   Kantons   verstanden,   die   der   ausgelagerten   Erfüllung   von  Kantonsaufgaben  oder   der   Beschaffung  von   Vorleistungen   zur   Erfüllung   von  Kantonsaufgaben dienen. Sie sind im Verwaltungsvermögen zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wahl der Rechtsform
                            1  Die Form der öffentlich-rechtlichen, selbstständigen Anstalt ist für Beteiligun  -  gen anzuwenden, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Dienstleistungen mit Monopolcharakter erbringen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  hoheitlich handeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Rechtsetzungskompetenzen besitzen oder Aufsichtsleistungen erbringen  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  über allgemeine Steuermittel oder Gebühren finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Form der Aktiengesellschaft nach Art.  620 ff. des Schweizerischen Obli  -  gationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   ist nach Möglichkeit anzuwenden für Einheiten, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mit der Mehrzahl ihrer Leistungen am (allenfalls regulierten) Markt auftre  -  ten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Voraussetzungen zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit erfüllen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  nicht hoheitlich handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Andere, privat  - oder öffentlich-rechtliche Formen, wie die gemischtwirtschaftli  -  che Aktiengesellschaft (Art.  762 OR), die Stiftung, der Verein oder die Genos  -  senschaft, sind nur in begründeten Ausnahmefällen anzuwenden. Die Rechts  -  form   der   spezialgesetzlichen   Aktiengesellschaft   nach   Art.  763   OR   ist   ausge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei privatrechtlichen Formen gilt das private Arbeitsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei   bestehenden   Beteiligungen   ist   die   passende   Rechtsform   periodisch   zu  prüfen. Sinnvollerweise erfolgt dies im Zusammenhang mit der Eigentümerstra  -  tegie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 220  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kanton als Eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufgaben des Kantons gegenüber den Beteiligungen
                            1  Das  Verhältnis  des  Kantons  zu  den  Beteiligungen  wird  durch  folgende  drei  Hauptaufgaben definiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gewährleister der öffentlichen Aufgabe: Der Kanton beauftragt die Beteili  -  gungen mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Eigentümer:  Der  Kanton   nimmt   Einfluss  auf   die   strategische   Weiterent  -  wicklung der Beteiligungen, auf die Organisation des strategischen Füh  -  rungsorgans, auf die Finanzen (insbesondere Kapitalausstattung, Gewin  -  nausschüttung und Rechnungslegung) und auf das Risiko und übt seine  Rechte und Pflichten an der Generalversammlung bzw. den Versammlun  -  gen entsprechender Gremien sowie mittels Eigentümergespräch aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Regulator: In dieser Rolle legt der Kanton Marktregeln fest und übt zum  Schutz von Marktteilnehmenden eine Aufsicht aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben werden seitens Kantons je nach Zweck und Charakter sowie  nach Zuordnung der Beteiligung im Zweikreis-Modell mit unterschiedlicher Aus  -  prägung wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Aufgabentrennung zwischen den Organisationseinheiten
                            1  Die   unterschiedlichen   Aufgaben   des   Kantons   gegenüber   den   Beteiligungen  werden   mindestens   bei   strategisch   wichtigen   Beteiligungen   (entsprechend  Kreis  1 des  Zweikreis-Modells)  durch  unterschiedliche interne Organisations  -  einheiten (auf Gesamtverwaltungsebene oder innerhalb der Direktion) wahrge  -  nommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die Aufgaben des Gewährleisters und Regulators der öffentlichen Aufga  -  be   nimmt   die   vom   Regierungsrat   bestimmte   sachzuständige   Direktion  wahr; diese bereitet die Geschäfte des Regierungsrates vor, setzt seine  Vorgaben um und ist für den direkten Verkehr mit ihren Beteiligungen zu  -  ständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  Aufgaben  des Eigentümers im finanziellen  Bereich nimmt eine  vom  Regulator und Gewährleister unabhängige Organisationseinheit wahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die übrigen Aufgaben des Eigentümers nehmen die zuständigen Organi  -  sationseinheiten gemeinsam wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Federführung gegenüber den Beteiligungen liegt bei der sachzuständigen  Direktion. Gegenüber den Beteiligungen treten die Direktionen mit einheitlicher  Haltung auf. Bei fehlendem Einvernehmen entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Finanz- und Kirchendirektion bezeichnet eine Koordinationsstelle Beteili  -  gungen. Diese ist verantwortlich für Methodik, Prozess, Dokumentation sowie  Konzeption,   Projektierung   und   Weiterentwicklung   der   Beteiligungsbetreuung.  Zudem   berät   und  unterstützt   sie   den   Regierungsrat   und  die  Fachdirektionen  und nimmt Koordinationsaufgaben war.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachdirektionen organisieren sich so, dass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Koordination, der Informationsfluss und die adressatengerechte Mitar  -  beit der aus der Beteiligungsbetreuung resultierenden Aufgaben für alle  Anspruchsgruppen sicher-gestellt ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ihr Controlling bei der Konzeption und der jährlichen Analyse der Steue  -  rungsinstrumente sowie bei der Beurteilung finanzieller Fragen beigezo  -  gen wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der   Koordinationsstelle   Beteiligungen   der   Finanz-   und   Kirchendirektion  ein einziger Ansprechpartner zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Oberaufsicht und Aufsicht
                            1  Der   Landrat   übt   gemäss   seinen   verfassungsmässigen   Kompetenzen   die  Oberaufsicht über die Beteiligungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat übt – vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelungen – die  Aufsicht über die Beteiligungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Mandatierung
                            1  Mandatierte werden vom Regierungsrat auf Antrag der Fachdirektion, welche  mit der Finanz- und Kirchendirektion Rücksprache nimmt, bestimmt und instru  -  iert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abweichungen der Haltung des Kantons zu den Anträgen des strategi  -  schen Führungsorgans an die General  -  , Vereins  -  , Genossenschaftsversamm  -  lung etc. ist mit der Koordinationsstelle Beteiligungen Rücksprache zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   von   Regierungsrat   und/oder   Landrat   gewählten   Mitglieder   des   strategi  -  schen   Führungsorgans   sind   verpflichtet,   ihre   Tätigkeit   im   Einklang   mit   der  Eigentümerstrategie auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufnahme von Verhandlungen über Leistungsvereinbarungen und Staats  -  verträge im Zusammenhang mit Beteiligungen setzt ein Verhandlungsmandat  des Regierungsrates voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Berichterstattung im Kanton
                            1  Die Koordinationsstelle Beteiligungen erstellt einmal pro Jahr unter Einbezug  der sachzuständigen Direktionen einen Beteiligungsreport an den Regierungs  -  rat über sämtliche Beteiligungen. Dieser erfolgt in der Form einer zusammen  -  fassenden Übersicht («Cockpit») mit «Ampelsystem». Bei Bedarf werden in ei  -  nem allgemeinen Teil Schwerpunktthemen behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Koordinationsstelle Beteiligungen erstellt alle zwei Jahre einen Bericht an  den Landrat gemäss §  46a des Gesetzes über die Organisation und die Ge  -  schäftsführung des Landrats (Landratsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS 131  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann bei Bedarf eine unterjährige Sonderberichterstattung  anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Teilnehmenden   von   Eigentümergesprächen   sowie   Kantonsvertretungen  sind verpflichtet, der Fachdirektion über wichtige (insbesondere in finanzieller,  politischer oder risikorelevanter Hinsicht) Ereignisse und Entwicklungen unver  -  züglich Bericht zu erstatten. Diese wiederum erstattet dem Regierungsrat, der  Koordinationsstelle Beteiligungen sowie der Finanzkontrolle Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Fachdirektion erstellt nach vorgegebenem Raster für jede Beteiligung ein  sogenanntes Faktenblatt, das die wichtigsten Fakten pro Beteiligung aufführt.  Dieses wird jährlich durch die Fachdirektion aktualisiert und auf der Homepage  das Kantons Basel-Landschaft publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In der Jahresrechnung werden ein Beteiligungsspiegel und ein Kapitel Beteili  -  gungen aufgeführt. In der Jahresplanung (Budget) werden die Zahlungsströme  von und zu Beteiligungen festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Steuerung der Beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Eigentümerstrategie
                            1  Der Regierungsrat erstellt für jede Beteiligung unter Einbezug der Beteiligung  eine längerfristig ausgerichtete Eigentümerstrategie. Ausprägung und Umfang  der     Eigentümerstrategie     erfolgen     unter     Berücksichtigung     des     Zwei  -  kreis-Modells.   Sie   dient   als   Grundlage   der   Beziehung   zwischen   Kanton   und  Beteiligung. Die Eigentümerstrategie ist öffentlich. Das zugehörende Controllin  -  graster mit Indikatoren/Zielgrössen sowie das Anforderungsprofil sind nicht öf  -  fentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümerstrategie enthält Ziele, die sich an die Beteiligung richten, und  Stossrichtungen, die das beabsichtigte Vorgehen des Kantons mit der Beteili  -  gung umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eigentümerziele beinhalten angemessen konkrete und möglichst messba  -  re Aussagen zu den folgenden Punkten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Erfüllung  des  Leistungsauftrags   oder  der  Zielsetzungen  zur  öffentlichen  Aufgabe, sofern kein separater Leistungsauftrag vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  strategische Zielsetzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wirtschaftliche   Zielsetzungen   und   Zielsetzungen   zur   Gewinnausschüt  -  tung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Zielsetzungen zur Organisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Zielsetzungen zur Zusammenarbeit der Beteiligung mit dem Eigentümer  und Einhaltung dieser Richtlinien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Zielsetzungen zur Berichterstattung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  weitere Zielsetzungen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Stossrichtungen   beschreiben   das   beabsichtigte   Vorgehen   des   Kantons  mit der Beteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aussagen   zu   den   einzelnen   Punkten   werden   nur   gemacht,   wenn   dies   ent  -  sprechend den spezifischen Erfordernissen einer Beteiligung notwendig ist und  sie durch die Beteiligung beeinflussbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Kanton erfasst jährlich den Stand der Umsetzung der Eigentümerstrate  -  gie. Die  Ausprägung  und  der Umfang  dieser Analyse  erfolgen  unter Berück  -  sichtigung des Zweikreis-Modells.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Im Fall von weiteren Eigentümern achtet der Regierungsrat auf ihren Einbe  -  zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Der  Regierungsrat  evaluiert  und  überarbeitet  die   Eigentümerstrategien  min  -  destens alle vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Leistungsauftrag
                            1  Bestellt der Kanton zu entschädigende, genau spezifizierte und quantifizierte  Leistungen, schliesst der Regierungsrat einen Leistungsauftrag mit der Beteili  -  gung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Leistungsauftrag   beschreibt   die   zu   erfüllende   öffentliche   Aufgabe   hin  -  sichtlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Menge, Qualität und Preis der Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zeit und Dauer des Auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Modalitäten der Abgeltungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Verantwortlichkeiten der Vertragsparteien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Auflagen und Bedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Folgen bei Schlecht- oder Nichterfüllung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Berichterstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Bedarf wird der Leistungsauftrag in einen mehrjährigen Rahmenleistungs  -  auftrag und einen einjährigen Jahresleistungsauftrag aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Leistungsaufträge   sind   grundsätzlich   mehrjährig   auszugestalten   und   zu   be  -  fristen. Die Fachdirektion prüft periodisch die Notwendigkeit des Leistungsein  -  kaufs und die Effizienz der anbietenden Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Eigentümergespräch
                            1  Die sachzuständigen Direktionen und die Finanz- und Kirchendirektion führen  mindestens   mit   den   strategisch   wichtigen   Beteiligungen   entsprechend   dem  Kreis 1 Eigentümergespräche durch. Seitens der Beteiligungen nehmen je eine  Vertretung des strategischen Führungsorgans und der Geschäftsleitung teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Eigentümergespräch   dient   der   Abstimmung   von   Fragestellungen   von  beidseitigem Interesse und beinhaltet in der Regel die folgenden Themen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Information über den Geschäftsgang und die Umfeldentwicklungen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erfüllung des Leistungsauftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  strategische Ausrichtung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  geplante Akquisitionen oder Umstrukturierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  aktuelle   Themen   aus   dem   strategischen   Führungsorgan   und   der   Ge  -  schäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Besprechung der Traktanden der Eigentümerversammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Umsetzung und Änderungsbedarf der Eigentümerstrategie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Interessenkonflikte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  hauptsächliche   Risiken   der   Geschäftstätigkeit   und   getroffene   Massnah  -  men, Ausschüttungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Regel wird mit jeder strategisch wichtigen Beteiligung (gemäss Zwei  -  kreis-Modell) mindestens einmal jährlich ein Eigentümergespräch durchgeführt.  Der   Regierungsrat   legt   die   Vorgehensweise   fest.   Kanton   und   Beteiligungen  können im Fall von wichtigen Ereignissen und Entwicklungen kurzfristig zusätz  -  liche Gespräche einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kanton und Beteiligungen haben jederzeit die Möglichkeit einer gegenseitigen  Anfrage oder Stellungnahme zu einem spezifischen Anliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kontinuierliche Abstimmung der Interessen
                            1  Das strategische Führungsorgan und der Kanton sorgen für die kontinuierli  -  che Abstimmung der Interessen zwischen Kanton und Beteiligung und erstat  -  ten einander im Fall von wichtigen Ereignissen und Entwicklungen unverzüg  -  lich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Vertretung des Kantons im strategischen Führungsorgan
                            1  Der Kanton lässt sich im strategischen Führungsorgan einer Beteiligung nicht  durch Mitglieder des Regierungsrats, des Landrats oder durch Verwaltungsan  -  gestellte vertreten. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind möglich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wenn es sich um eine strategisch wichtige Beteiligung handelt und sich  die Interessen des Kantons ohne diese Vertretung nicht im erforderlichen  Mass wahrnehmen lassen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn es sich um ein strategisches Führungsorgan mit Vertretungen an  -  derer Kantone handelt, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  wenn es gesetzliche Regelungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Abweichungen sind in der Eigentümerstrategie zu begründen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Risikoerfassung
                            1  Die Fachdirektionen erfassen jährlich die hauptsächlichen Risiken der strate  -  gisch wichtigen Beteiligungen entsprechend Kreis 1, die Auswirkungen auf den  Kanton haben können, und bewerten diese anhand der Eintrittswahrscheinlich  -  keit und der hypothetischen Schadenshöhe. Bei Beteiligungen gemäss Kreis 2  werden die Risiken nicht im Detail, jedoch mittels Ampelsystem erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat passt  bei  Bedarf auf  Grundlage der  gemeldeten  Risiken  und Massnahmen den Leistungsauftrag und/oder die Eigentümerstrategie einer  Beteiligung   an   oder   verlangt   vom   strategischen   Führungsorgan   zusätzliche  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Finanzielle Leistungen des Kantons
                            1  Die finanziellen Leistungen des Kantons gegenüber den Beteiligungen beste  -  hen   einerseits   aus   den   im   Leistungsauftrag   vorgesehenen   Abgeltungen   und  andererseits aus einer angemessenen Ausstattung mit Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausstattung mit Eigenkapital ist durch die Beteiligung in der Regel min  -  destens mit den Refinanzierungskosten des Kantons und einem angemesse  -  nen Risikozuschlag zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darüber hinausgehende finanzielle Beziehungen zwischen Beteiligungen und  dem Kanton  oder  anderen Beteiligungen des Kantons  sind  auf geschäftliche  Belange zu konzentrieren und nach Marktbedingungen auszugestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das strategische Führungsorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Unabhängigkeit der Organe
                            1  Die Organe der Beteiligung sind voneinander personell unabhängig. Im Falle  einer Delegation der Geschäftsführung ist  das  Doppelmandat von  Vorsitz  im  strategischen Führungsorgan und Vorsitz der Geschäftsleitung zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Selbständige Anstalten verfügen über eine der Aktiengesellschaft analoge Or  -  ganstruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Grösse, Amtszeit und Wählbarkeit
                            1  Das strategische Führungsorgan besteht in der Regel aus maximal 7 Mitglie  -  dern. Eine Erweiterung auf 9 Mitglieder ist in der Eigentümerstrategie zu be  -  gründen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder und das Präsidium des strategischen Führungsorgans werden  bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten in der Regel einzeln für  eine Amtsdauer von maximal 4 Jahren gewählt. Bei den übrigen Beteiligungen,  insbesondere bei börsenkotierten Gesellschaften, wird jedes Mitglied des stra  -  tegischen   Führungsorgans   einzeln   für   1   Jahr   gewählt.   Für   die   Nachfolgerin  oder den Nachfolger eines während der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieds  kann eine kürzere Amtsdauer vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die maximale Amtszeit für die Mitglieder des strategischen Führungsorgans  (inklusive Präsidium) beträgt 16 Jahre. Ausnahmen sind in der Eigentümerstra  -  tegie zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wählbar in das strategische Führungsorgan sind in der Regel nur Personen,  die bei Amtsantritt das 66. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen  sind in der Eigentümerstrategie zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Organisation
                            1  Das   strategische   Führungsorgan   organisiert   sich   insbesondere   bei   strate  -  gisch  wichtigen Beteiligungen  in  Ausschüssen.  Die  Gesamtverantwortung  für  die   an   Ausschüsse   übertragenen   Aufgaben   bleibt   jedoch   beim  strategischen  Führungsorgan. Es bildet mindestens einen Prüfungs- und Risikoausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder und die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie ihre Arbeitsweise  werden von der strategischen Führungsebene bestimmt. Bei unbefristeten Aus  -  schüssen ist ein separates Reglement zu erlassen, soweit im Organisationsre  -  glement keine entsprechenden Bestimmungen enthalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Leistungen  der   Mitglieder   der   strategischen   Führungsebene,   ihrer   Aus  -  schüsse   und   ihres   Präsidenten   sollen   mindestens   alle   2   Jahre   durch   eine  Selbstevaluation oder durch eine Fremdevaluation beurteilt werden, um basie  -  rend auf den gewonnenen Erkenntnissen die Effizienz und eine kontinuierliche  Weiterbildung   zu   fördern.   Die   jährliche   Zielerreichung   ist   schriftlich   zu   doku  -  mentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Erneuerung und Zusammensetzung
                            1  Das strategische Führungsorgan erarbeitet seine Erneuerungsvorschläge an  das Wahlorgan in Absprache mit den Eigentümern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wahlorgan für die Mitglieder sowie das Präsidium ist bei öffentlich-rechtlichen  Körperschaften   und   Anstalten   des   Kantons   grundsätzlich   der   Regierungsrat  und bei Aktiengesellschaften die Generalversammlung, respektive beim Präsi  -  dium gemäss Vorgaben des Bundesprivatrechts oder eines Spezialgesetzes.  Die Statuten der Aktiengesellschaften regeln die Details.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beteiligung schlägt ein spezifisches Anforderungsprofil für das einzelne  Mitglied  des  strategischen  Führungsorgans, für  das  Präsidium sowie  für das  Gremium als Ganzes vor. Dieses wird vom Regierungsrat beschlossen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Anforderungsprofil wird spätestens vor jeder Erneuerungswahl (Ersatz  -  wahl   oder   Gesamterneuerungswahl)   auf   Aktualität   überprüft   und   bei   Bedarf  überarbeitet. Dabei sind insbesondere folgende Kernpunkte mit dem Eigentü  -  mer abzusprechen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ausgewogenes   und   gesamthaftes   Vorhandensein   aller   zur   Leitung   des  Unternehmens notwendigen fachlichen Kenntnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vorhandensein der zur Führung des Unternehmens notwendigen Erfah  -  rungen, Sozialkompetenzen und Persönlichkeitsmerkmale;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  einwandfreier Leumund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Ausschluss von Interessenkonflikten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Verständnis politischer Rahmenbedingungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  zeitliche Verfügbarkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  lokale Kenntnisse bei standortgebundenen Unternehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Vielfalt und Interdisziplinarität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das strategische Führungsorgan sorgt in der Regel mittels öffentlicher Inse  -  rierung für einen grossen Kreis kandidierender Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das   strategische   Führungsorgan   trifft   die   Auswahl   (Shortlist   und   Nominie  -  rung) in Absprache mit dem Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei der Zusammensetzung des strategischen Führungsorgans ist der Konti  -  nuität gebührend Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Vergütungen
                            1  Die   Vergütungen   des   strategischen   Führungsorgans   basieren   auf   dem   or  -  dentlichen Zeitaufwand zur Ausübung der Funktion sowie einem branchenübli  -  chen Vergleichslohn. Sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Vergü  -  tung der  Geschäftsleitung. Sie werden  pauschaliert ausbezahlt.  Spesen  wer  -  den separat vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserordentlicher   Zeitaufwand   und   Sonderaufträge   in   Zusammenhang   mit  der Funktion können separat vergütet werden, wenn sie eine deutliche Über  -  schreitung des ordentlichen Zeitaufwands erfordern. Die Vergütung basiert auf  der gleichen Berechnungsgrundlage wie der ordentliche Zeitaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sonderaufträge,   die   nicht   in   Zusammenhang   mit   der   Funktion   stehen,   sind  ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgsbeteiligungen und Abgangsentschädigungen sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Bestimmungen   des   Obligationenrechts   für   börsenkotierte   Unternehmen  gelten sinngemäss mindestens auch für die kantonalen Beteiligungen gemäss  Kreis 1 des Zweikreis-Modells. Insbesondere umfasst dies:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die   Genehmigung   des   Vergütungsreglements   des   strategischen   Füh  -  rungsorgans durch die Eigentümerversammlung, respektive bei öffentlich-  rechtlichen Körperschaften und Anstalten durch den Regierungsrat;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die  Genehmigung  aller  Vergütungen  des  strategischen  Führungsorgans  durch   die   Eigentümerversammlung,   respektive   bei   öffentlich-rechtlichen  Körperschaften und Anstalten durch den Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Ausweis aller Vergütungen im Geschäftsbericht zugunsten der Mit  -  glieder des strategischen Führungsorgans und zugunsten der Geschäfts  -  leitung im Total unter Angabe der höchsten Vergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Bei vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern von strategischen Führungsor  -  ganen wird ein gewisses Mass an Ehrenamtlichkeit vorausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Interessenwahrung und Ausstandspflicht
                            1  Die Mitglieder des strategischen Führungsorgans sowie Dritte, die mit der Ge  -  schäftsführung   betraut   sind,   sind   in   Ausübung   öffentlicher   Aufgaben   auf   die  Einhaltung   des   massgebenden   öffentlichen   Rechts   verpflichtet   und   müssen  ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und Treue erfüllen sowie die Interessen der Be  -  teiligung wahren. Konkurrierende Tätigkeiten sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Interessenskonflikten   besteht   im   strategischen   Führungsorgan   und   ge  -  genüber den Eigentümern eine Offenlegungs-  und Ausstandspflicht.  Allfällige  Interessenskonflikte sind dem Präsidium umgehend offenzulegen, im Falle des  Präsidiums  dem  Vizepräsidium.  Die  strategische  Führungsebene   entscheidet  im Anschluss gemeinsam, ob ein Ausstandsgrund gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kein   Mitglied   des   strategischen   Führungsorgans   darf   der   Geschäftsleitung  angehören oder in anderer Funktion für die Beteiligung tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen,   die   miteinander   verheiratet   sind,   in   eingetragener   Partnerschaft  oder in einem gefestigten Konkubinat leben, im 1. oder 2. Grad verwandt oder  verschwägert sind, dürfen nicht gleichzeitig dem strategischen Führungsorgan  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Kein Mitglied des strategischen Führungsorgans darf seine Entschädigung für  sein Mandat ganz oder teilweise an politische Parteien abführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Weder   Mitglieder   des   strategischen   Führungsorgans   noch   diesen   naheste  -  hende Personen nach §  26  Abs.  4 dürfen ausserhalb ihres Mandats entgeltli  -  che Leistungen für die Beteiligung erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei der Wahl des strategischen  Führungsorgans  ist  auf eine angemessene  Vertretung aller Bevölkerungsstände und Geschlechter zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Bei der Wahl des strategischen Führungsorgans ist darauf zu achten, dass  die   politische   Ausrichtung   keine   Bevorteilung   von   Kandidierenden   mit   sich  bringt. Die Kandidierenden sind aufgrund der Übereinstimmung ihrer Fähigkei  -  ten mit dem Anforderungsprofil und nicht aufgrund von politischen Präferenzen  zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Bei Interessenkonflikten zwischen dem Kanton und dem strategischen Füh  -  rungsorgan steht es dem Wahlorgan jederzeit offen, eine Abwahl im strategi  -  schen Führungsorgan vorzunehmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Organisation der Beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Risikomanagement und internes Kontrollsystem
                            1  Die Beteiligungen verfügen über ein dem Unternehmen angemessenes Risi  -  komanagement und internes Kontrollsystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sowohl das Risikomanagement wie auch das interne Kontrollsystem müssen  in ausreichend dokumentierter Form vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie ermöglichen internen Hinweisgebern von Unregelmässigkeiten, Korrupti  -  on oder Gesetzesverletzungen den direkten Zugang zum Prüfungsausschuss  des strategischen Führungsorgans. Im Geschäftsbericht wird über den Verfah  -  rensablauf und über die Häufigkeit der Hinweise Auskunft gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Rechnungslegung und externe Revision
                            1  Die Beteiligungen evaluieren periodisch ihre Rechnungslegung und stimmen  sich   mit   dem   Eigentümer   ab.   Strategisch   wichtige   Beteiligungen   führen   ihre  Rechnungslegung nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung (IFRS,  Swiss GAAP FER, IPSAS, Rechnungslegungsvorschriften der FINMA). Ausge  -  nommen sind Beteiligungen, die bezüglich ihrer Rechnungslegung dem Bun  -  desrecht unterstehen. Der Regierungsrat kann Ausnahmen beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beteiligungen des Kantons unterziehen sich jährlich einer externen Revision.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Revisionsstelle ist bei strategisch wichtigen Beteiligungen periodisch aus  -  zuschreiben und zu wechseln. Die Finanzkontrolle ist über bevorstehende Aus  -  schreibungen zu informieren und kann an der Ausschreibung teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehältlich   anderer   gesetzlicher   Regelungen  wählt   der   Regierungsrat   die  Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei interkantonalen Beteiligungen ist darauf hinzuwirken, dass die Finanzkon  -  trolle des Kantons Basel-Landschaft Prüf- und Einsichtsrechte hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Offenlegung und Corporate Governance
                            1  Die Geschäftsberichte und das vom strategischen Führungsorgan erlassene  Organisationsreglement sind öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Organisationsreglement richtet sich nach den anerkannten Grundsätzen  der Corporate Governance.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Geschäftsbericht der Beteiligungen richtet sich nach dem Aktienrecht und  enthält die massgebenden Informationen zur Corporate Governance.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Kooperationen und Beteiligungen
                            1  Das   Eingehen   von   Kooperationen   und   Beteiligungen   durch   die   kantonalen  Beteiligungen muss langfristig zur Sicherung der öffentlichen Aufgabe notwen  -  dig sein oder zur Steigerung des Unternehmenswertes beitragen und mit der  Eigentümerstrategie   vereinbar   sein.  Dem  Führungsaufwand  und  dem  Risiko  -  aspekt ist genügend Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   kantonalen   Beteiligungen   stimmen   sich   im   Vorgehen   mit   den   Eigentü  -  mern ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Kommerzielle Nebenleistungen
                            1  Sofern   Beteiligungen   zusätzlich   zur   öffentlichen   Aufgabe   kommerzielle  Nebenleistungen   erbringen,   sollen   diese   in   engem   Bezug   zur   Hauptaufgabe  stehen, deren Erfüllung nicht beeinträchtigen, nicht wettbewerbsverzerrend wir  -  ken und insgesamt mindestens die Vollkosten inklusive Risiko decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Standortgebundene Beteiligungen
                            1  Insbesondere  standortgebundene   Beteiligungen  sorgen   für  einen   angemes  -  senen Einbezug der lokalen Bedürfnisse und Besonderheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Kommunikation und Berichterstattung von der Beteiligung
                            1  Das   strategische   Führungsorgan   der   Beteiligung   erstellt   jährlich   einen   Ge  -  schäftsbericht mit Jahresrechnung. Dieser gibt Auskunft über die Geschäftstä  -  tigkeit und über die Entwicklung des Unternehmens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht ein Leistungsauftrag, so erstellt das strategische Führungsorgan der  Beteiligung einen Bericht an die zuständige Fachdirektion über deren Umset  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Regierungsrat,   die   Fachdirektion,   die   Koordinationsstelle   Beteiligungen  sowie   die   Finanzkontrolle   erhalten   vom   strategischen   Führungsorgan   alle  massgebenden Informationen und Unterlagen, die zur Steuerung und Beauf  -  sichtigung notwendig sind. Dazu gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Strategien, insbesondere Unternehmensstrategie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Protokolle der strategischen Leitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Finanzplanung, Berichte der Revisionsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Zusammensetzung   und   arbeitsvertragliche   Regelungen   der   operativen  Führungsebene;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Risikoberichte und Informationen zu ausserordentlichen Vorkommnissen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Gerichts-  und  Verwaltungsverfahren, soweit der  Regierungsrat  nicht als  Verfahrenspartei involviert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beteiligungen sorgen für einen kontinuierlichen, kontrollierten und trans  -  parenten Informationsaustausch mit den Eigentümern, Standortbehörden und  der Öffentlichkeit.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Beteiligungen stimmen sich  bei der Kommunikation von Sachverhalten,  die den Kanton betreffen, vorgängig mit dem Kanton ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Inkrafttreten
                            1  Die Richtlinie zu den Beteiligungen tritt per 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzt  die bestehende Verordnung über das Controlling der Beteiligungen vom 2. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  GS 36.1108, SGS 314.51  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  GS 2014.111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  02.12.2014  01.01.2015  Erstfassung  GS 2014.111  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.111