Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen --> 340.920
                            Konkordat  der ostschweizerischen Kantone  über den Vollzug von Strafen und Massnahmen  vom 29. Oktober 2004  Die  Kantone  Zürich,  Glarus,  Schaffhausen,  Appenzell  A.Rh.,  Appenzell  I.Rh.,  St.Gallen,  Graubünden  und  Thurgau  schliessen  sich  zum  ostschweizerischen  Strafvollzugskonkordat  zusammen  mit  dem  Ziel,  die  Aufgaben  bei  der  Planung,  beim Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteilen und zu koordi-  nieren,  einen  grundrechtskonformen,  effizienten  und  kostengünstigen  Vollzug  zu  ermöglichen  sowie  den  Vollzug  zu  vereinheitlichen,  damit  die  Vollzugsziele  best-  möglich erreicht werden können.  I. Einleitung  Art. 1  Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug:  Geltungsbereich  a)    der  in  den  Konkordatskantonen  ausgesprochenen  unbedingten  Strafen  sowie  der  stationären  therapeutischen  Massnahmen  und  der  Verwahrungen  gegen-  über erwachsenen Perso  nen;  b)   von  Sanktionen  gegenüber  Erwachsenen  und  Jugendlichen,  soweit  der  Vollzug  in  Vollzugseinrichtungen  durchgeführt  wird,  die  dem  gemeinsamen  Vollzug dienen (Konkordatsanstalten).  Die  beteiligten  Kantone  informieren  sich  gegenseitig  über  ihre  Planungen  und  Bauten  im  gesamten  Bereich  des  Freiheitsentzugs  und  stimmen  die  Angebote  soweit möglich und zweckmässig aufei  nander ab.  II. Organisation  Art. 2  Oberstes Organ des Konkordats ist die Strafvollzugskommission. Sie besteht aus je  einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.  Strafvollzugs-  kommission  Die Strafvollzugskommission:  a)     übt  die  Aufsicht  über  die  Anwendung  und  Auslegung  des  Konkordats  aus  und  entscheidet in Streitfällen;  b)    bestellt die notwendigen Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)    erlässt  Richtlinien  zur  Zusammenarbeit  im  Vollzugsbereich  und  zur  Aus-  gestaltung  des  Vollzugs,  die  mit  Zustimm  ung  aller  Beteiligten  als  verbindlich  erklärt werden können;  d)    entscheidet  mit  Zustimmung  der  Standortkantone,  welche  Vollzugseinrichtun-  gen  als  Konkordatsanstalten  gemei  nsame  Vollzugsaufgaben  erfüllen,  und  plant das notwendige Angebot an Vollzugsplätzen;  e)    legt die Kostgelder für die Konkordatsanstalten fest;  f)     kann  privat  geführten  Einrichtungen  die  Bewilligung  erteilen,  Strafen  in  Form  der  Halbgef  angenschaft  und  des  Arbeitsextemats,  stationäre  Behandlungen  von psychisch gestörten und von Such  tstoffen oder in anderer Weise abhän-  gigen  Tätern,  Massnahmen  für  junge  Erwachs  ene  sowie  Sanktionen  des  Ju-  gendstrafgesetzes zu vollziehen;  g)    nimmt Stellung zu Gesetzesvorlagen oder Berichten des Bundes oder zu inter-  nationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen.  Die  Strafvollzugskommission  tritt  mindestens  zweimal  im  Kalenderjahr  zusam-  men.  Sie  wählt  aus  ihrer  Mitte  die  Präsidentin  oder  den  Präsidenten  und  deren  Stellvertretung.  Entscheide  werden  mit  einfachem  Stimmenmehr  getroffen.  Jeder  Kanton  hat  eine  Stimme.  Bei  Stimmengleichheit  steht  der  Präsidentin  oder  dem  Präsidenten der Stichentscheid zu. Im Üb  rigen ordnet die Strafvollzugskommission  ihr Verfahren selbst.  Art. 3  Die Strafvollzugskommission bestellt als vollziehendes Organ die Zentralstelle. Die-  se  besteht  aus  dem  Konkordatssekretariat  als  Leitung  sowie  je  einer  Vertretung  der  Fachkonferenzen  der  Anstaltsleiter,  der  Einweisungs-  und  Vollzugsbehörden  sowie der Bewährungshilfe.  Zentralstelle  Die Zentralstelle:  a)   erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des  Straf- und Mass  nahmenvollzugs, stellt der Strafvollzugskommission Antrag und  vollzieht deren Beschlüsse;  b)    stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;  c)    nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;  d)    fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;  e)   stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benö-  tigen,  und  gibt  Empfehlungen  über  die  Anwendung  und  Auslegung  des  Kon-  kordats und der Richtlinien ab.  Im  Übrigen  regelt  die  Strafvollzugskommission  Aufgaben  und  Organisation  der  Zentralstelle mit Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die Strafvollzugskommission bestimmt das Konkordatssekretariat.  Sekretariat  Das Konkordatssekretariat:  a)    leitet die Zentralstelle und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fach-  konferenzen teil;  b)    bereitet die Sitzungen der Strafvollzugskommission vor;  c)    orientiert die Kantone über wichtige Neuerungen im Vollzugsbereich, berät sie  in  einzelnen  Vollzugsfällen  und  gibt  im  Interesse  einer  gleichmässigen  Bele-  gung der Konkordatsanstalten Empfehlungen ab;  d)    führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.  Die  Kosten  des  Konkordatssekretariates  tragen  die  beteiligten  Kantone  im  Verhält-  nis  der  Einwohnerzahl  gemäss  der  jeweils  letzten  eidgenössischen  Volkszählung.  Die Strafvollzugskommission kann einen Grundbeitrag festlegen.  Art. 5  Es bestehen Fachkonferenzen der:  Fachkonferenzen  a)    Anstaltsleiter;  b)    Einweisungs- und Vollzugsbehörden;  c)    Bewährungshilfe.  Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und  Informationsaustausch.  Sie  erkennen  Entwicklungen  und  Tendenzen  im  Bereich  des  Straf-  und  Massnahmenv  ollzuges  sowie  des  Anstalts-  und  Gefängniswesens  und stellen der Zentralstelle Antr  ag zuhanden der Strafvollzugskommission.  Sie ordnen ihr Verfahren selbst.  Art. 6  Die  Strafvollzugskommission  bestellt  eine  Fachkommission  aus  Vertretungen  der  Strafverfolgungsbehörden,  der  Vollzugsbehörden  und  der  Psychiatrie  zur  Überprü-  fung  der  Gemeingefährlichkeit  von  Straftätern  und  Straftäterinnen  und  bezeichnet  den Vorsitz.  Fachkommission  zur Überprüfung  der Gemeinge-  fährlichkeit  Die  Fachkommission  beurteilt  auf  Antrag  des  für  den  Vollzug  zuständigen  Kantons  die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab:  a)    in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;  b)    falls die' Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der  Vollzugsbehörde  nicht  eindeutig  beantwortet  werden  kann,  Zweifel  hin-  sichtlich  der  zu  treffenden  Mass  nahme  bestehen  oder  trotz  Bejahung  der  Gemeingefährlichkeit eine Vollzugslocker  ung in Erwägung gezogen wird.  Im  Übrigen  regelt  die  Strafvollzugskommission  Aufgaben  und  Organisation  der  Fachkommission mit Reglement. Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Voll-  zug zuständige Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Konkordatsanstalten
Art. 7
                            Die  beteiligten  Kantone  verpflichten  sich  unter  dem  Vorbehalt  der  Bewilligung  der  erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen fol-  gende  Vollzugseinricht  ungen  für  den  gemeinsamen  Vollzug  der  Freiheitsstrafen,  der freiheitsentziehenden Massnahmen sowie der Unterbringung von Jugendlichen  und  des  jugendstrafrechtlichen  Freiheits  entzugs  bereitzustellen,  auszubauen  und  zu führen:  Aufteilung der  Vollzugsaufga-  ben  Kanton Zürich  Strafanstalt Pöschwies  (geschlossener Vollzug)  Zweigstellen der Strafanstalt Pöschwies  (offener Vollzug)  Massnahmenzentrum   Uitikon  (Massnahmen   für   junge  Erwachsene  sowie  Schutzmassnahmen  und  Freiheits-  entzug für Jugendliche)  Kanton Appenzell A.Rh.   Strafanstalt Gmünden  (offener Vollzug)  Kanton St.Gallen  Strafanstalt Saxerriet  (offener Vollzug)  Massnahmenzentrum  Bitzi  (Massnahmenvollzug,  insbe-  sondere  Behandlung  von  psychischen  Störungen  und  Suchtbehandlung)  Kanton Graubünden  Strafanstalt S  ennhof  (geschlossener Vollzug)  Anstalt Realta  (offener Vollzug)  Kanton Thurgau  Mass  nahmenzentrum  für  junge  Erwachsene  Kalchrain  (Massnahmen  für  j  unge  Erwachsene  sowie  Schutz-  massnahmen und Freiheitsentzug für J  ugendliche)  Die  Strafvollzugskommission  kann  auf  Antrag  des  Standortkantons  weiteren  Voll-  zugseinrichtungen   gemeinsame   Vollzugsaufgaben   übertragen,   sofern   die   Voll-  zugseinrichtung die in diesem Konkordat   und den Richtlinien aufgestellten Anforde-  rungen und Regeln einhält.  Über die Änderung der Zweckbestimmung einer Konkordatsanstalt oder deren Ent-  bindung  von  gemeinsamen  Vollzugsaufgaben  entscheidet  die  Strafvollzugskom-  mission auf Antrag des Standortkantons.  Art. 8  Damit  der  gesetzliche  Vollzugsauftrag  erfüllt  und  die  Vollzugsgrundsätze  eingehal-  ten werden können, sorgen die beteiligten Kantone für:  Personal  a)    die Anstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitar-  beiter in den Vollzugseinrichtungen;  b)    die gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Durchführung der Vollzüge
Art. 9
                            Die  beteiligten  Kantone  verpflichten  sich,  die  von  ihnen  zu  vollziehenden  Frei-  heitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den Konkordatsanstalten zu  vollziehen.  Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtun-  gen.  Sie  werden  von  dem  Kanton  erlassen,  der  die  Vollzugseinrichtung  führt.  Sie  sind von der Strafvollzugskommission zu genehmigen.  Vorbehalten bleiben:  a)    der  Vollzug  von  Freiheitsstrafen  in  einem  Gefängnis  des  für  den  Vollzug  zu-  ständigen  Kantons,  w  enn  die  betroffene  Person  aus  zeitlichen  oder  persönli-  chen Gründen nicht in eine Konkordats  anstalt eingewiesen werden kann;  b)    der  Vollzug  in  Form  der  Halbgefangenschaft  oder  im  Rahmen  des  Wohn-  und  Arbeitsexternats;  c)    die  Abtretung  des  Vollzugs  an  einen  Kanton,  der  dem  Konkordat  nicht  ange-  hört;  d)   die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Ein-  zelfall  aus  Sicherheitsgründen,  zur  Optimierung  der  Insassenzusammenset-  zung oder wenn die Wiedereinglieder  ung auf Grund der Beschäftigungs- oder  Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch er-  leichtert  wird.  Soweit  der  einweisende  Kanton  für  Entscheide  zust  ändig  ist,  wendet er dieses Konkordat und die Richtlinien der Strafvollzugskommission  an.  Art. 10  Der einweisende Kanton:  a)    bestimmt im Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung;  b)    koordiniert  die  Planung  des  gesamten  Vollzugs  einschliesslich  der  Probezeit  nach  der  Entlassung  aus  der  Vollzugseinrichtung;  er  stellt  der  Vollzugseinrich-  tung, der Bewährungshilfe  und den anderen am Vollzug beteiligten Stellen die  zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informati  onen und Unterlagen zu;  c)     entscheidet  über  Vollzugsöffnungen  wie  die  Bewilligung  von  Urlaub,  die  Ver-  legung  in  den  offenen  Vollzug,  den  Vollzug  in  Form  des  Arbeits-  sowie  des  Wohn- und Arbeitsextemats, die  bedingte Entlassung sowie die Unterbrechung  des  Vollzugs.  Er  kann  die  Kompetenz  für  die  Bew  illigung  von  Urlaub  sowie  des Wohn- und Arbeitsextemats der Leitung der Vollzugseinricht  ung delegie-  ren.  Die Vollzugseinrichtung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. übernimmt die zugewiesenen Personen im Rahmen ihrer Aufnahmefähigkeit
                            und entlässt sie nach  den Anordnungen des einweisenden Kantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. erstellt innerhalb der Vorgaben des einweisenden Kantons zusammen mit der
                            eingewiesenen  Person  den  Vollzugsplan;  bezieht  die  Bewähr  ungshilfe  oder  Fachstellen bei Bedarf mit ein, insbesondere bei der Vorbereit  ung der Ent-  lassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. erstattet dem einweisenden Kanton Bericht, wenn er es verlangt, bei be-
                            sonderen  Vorkommnissen  wie  schweren  Disziplinarverstössen,  Unfall  oder  Tod der eingewiesenen Person und mit  der Oberweisung von Gesuchen.  Art. 11  Der  Vollzugsplan  ist  ein  Planungsinstrument  zur  Konkretisierung  der  Vollzugsziele  im Einzelfall. Er nennt die Massnahmen sowie pädagogischen und therapeutischen  Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen.  Vollzugsplan  Je nach Dauer des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung und den zu erwartenden  Lebensverhältnissen nach der Entlassung enthält er Angaben über die notwendi-  ge  Betreuung  und  den  Therapiebedarf,  die  Arbeit,  die  schulische  und  berufliche  Aus-  und  Weiterbildung,  die  Wiedergutmachung,  die  Beziehungen  zur  Aussenwelt  sowie die Vorbereitung der Entlassung.  Der Vollzugsplan wird periodisch überprüft  und bei Bedarf angepasst.  Art. 12  Erweist  sich  die  eingewiesene  Person  für  den  Vollzug  in  der  bezeichneten  Voll-  zugseinrichtung  als  ungeeignet,  verursacht  ihr  Verhalten  derartige  Schwierigkei-  ten,  dass  sie  nicht  mehr  tragbar  ist,  oder  kann  die  Sanktion  aus  gesundheitlichen  Gründen  nicht  weiter  vollzogen  werden,  beantragt  die  Leitung  der  Vollzugseinrich-  tung dem einweisenden Kanton die Versetzung.   Bei Uneinigkeit vermittelt das Kon-  kordatssekretariat.  Versetzung  Bei  Versetzung  werden  die  Vollzugsakten  einschliesslich  Vollzugsplan  und  Be-  richt über  den Stand der Umsetzung der neuen Vollzugseinrichtung weitergeleitet.  Art. 13  Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten  sowie die Auslagen für Einlieferung und Entlassung. Der Rückgriff auf andere Zah-  lungspflichtige bleibt dem einweisenden Kanton vorbehalten.  Vollzugskosten  Die  Strafvollzugskommission  legt  die  Höhe  des  Kostgeldes  unter  Berücksichti-  gung  der  Aufgaben  der  einzelnen  Vollzugseinrichtungen  fest  und  bestimmt,  wel-  che  Leistungen  mit  dem  Kostgeld  abgegolten  werden.  Sie  legt  Minimalstandards  fest,  die  erfüllt  sein  müssen,  damit  das  entsprechende  Kostgeld  verlangt  werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Die eingewiesene Person:  Kostenbeteili-  gung  a)    bezahlt  persönliche  Anschaffungen,  insbesondere  Raucherwaren,  Genussmit-  tel,  Toilettenartikel  und  Zeitungsabonnemente,  die  Urlaubskosten  sowie  die  Gebühren  für  die  Benütz  ung von Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen zulas-  ten ihres Arbeitsentgeltes;  b)   wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsextemats sowie des  Wohn- und Arbeitsexternats  angemessen beteiligt;  c)    trägt  die  Kosten  für  Sozialversicherungsbeiträge,  besondere  Weiterbildungs-  massnahmen  und die Heimschaffung, soweit es ihr möglich und zumutbar ist.  V. Schlussbestimmungen  Art. 15  Die Strafvollzugskommission trifft die notwendigen Vereinbarungen mit andern Kon-  kordaten,  insbesondere  in  Bezug  auf  die  Unterbringung  von  Frauen  und  von  kran-  ken Gefangenen.  Vereinbarungen  mit andern Kon-  kordaten und  Kantonen  Generelle  Vereinbarungen  einzelner  Kantone  mit  anderen  Kantonen  oder  Konkor-  daten bedürfen der Genehmigung der Strafvollzugskommission.  Art. 16  Jeder  Kanton  kann  unter  Beachtung  einer  fünfjährigen  Frist  auf  Ende  eines  Kalen-  derjahres durch schriftliche Erklärung vom Konkordat zurücktreten.  Kündigung  Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu auf.  Art. 17  Die Vereinbarung vom 31. März 1976 wird aufgehoben.  Aufhebung der  bisherigen Ver-  einbarung  Art. 18  Die Strafvollzugskommission bestimmt das Inkrafttreten dieses Konkordats.  Inkrafttreten  Inkrafttreten: 1. Januar 2007.