Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Tourismus
                            Verordnung  über COVID-19-Massnahmen: Tourismus  vom 9. Juni 2020 (Stand 9. Juni 2020)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  in Erwägung der Verordnung 2 des Schweizerischen Bundesrates in der  Fassung vom 16. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coro  -  navirus (COVID-19)  1  )  sowie gestützt auf Art. 90 Abs. 2 der Verfassung des  Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995  2  )   und Art. 13 Abs. 2 des Touris  -  musgesetzes  3  )  ,  verordnet  4  )  :
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Zur Entlastung der Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie weite  -  rer Tourismusbetriebe wird die für das Jahr 2019 geschuldete Tourismusab  -  gabe reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ansätze der Tourismusverordnung  5  )   werden zu diesem Zweck rückwir  -  kend für das Jahr 2019 gemäss den nachstehenden Bestimmungen ange  -  passt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Hotelbetriebe (Art. 11 Abs. 2 TV)
                            1  Der Ansatz pro Gästezimmer beträgt für Betriebe:  a)  mit maximal 15 Gästezimmern  100 Franken  b)  mit 16 bis 30 Gästezimmern  125 Franken  c)  mit mehr als 30 Gästezimmern  150 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  COVID-19-Verordnung 2 (SR  818.101.24  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  TG (bGS  955.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Nachträglich durch den Kantonsrat am 7. Dezember 2020 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  TV (bGS  955.213  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Übrige Beherbergungsbetriebe (Art. 12 TV)
                            1  Die Pauschale für die übrigen Beherbergungsbetriebe bemisst sich nach  folgenden Ansätzen:  a)  Parahotellerie  50 Franken pro Zimmer  b)  Campingplätze  50 Franken pro Standplatz  c)  übrige Übernachtungsmöglichkeiten  4 Franken pro Schlafplatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Restaurationsbetriebe (Art. 13 Abs. 2 TV)
                            1  Nach Grösse der Ausschankfläche werden folgende Pauschalen erhoben:  a)  bis 80 m²  100 Franken  b)  mehr als 80 m²  175 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Betriebe mit touristischen Aktivitäten (Art. 14 Abs. 2 TV)
                            1  Nach Betriebsgrösse werden folgende Pauschalen erhoben:  a)  Jahresumsatz bis 100'000 Franken  175 Franken  b)  Jahresumsatz über 100'000 Franken  350 Franken