Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Ladenschluss
                            1)  Öffentliche  Ruhetage  Hohe Feiertage  Öffentliche  Ruhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   An hohen Feiertagen sind ausserdem verboten:  a)  Schiessübungen sowie Sportveranstaltungen jeder Art;  b)  öffentliche Veranstaltungen und Umzüge nicht religiöser Art;  c)   Variétévorstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   An öffentlichen Ruhetagen sind erlaubt:  a)  die durch die täglichen Bedürfnisse bedingten Arbeiten und Ver-  richtungen, deren Unterlassung nicht möglich oder nicht zumut-  bar ist;  b)  Hilfeleistungen und Arbeiten bei Naturereignissen, Bränden, Un-  fällen und ähnlichen Vorkommnissen;  c)   landwirtschaftliche  Arbeiten,  die  für  die  Tierhaltung  erforderlich  oder von der Witterung abhängig sind;  d)  unaufschiebbare  Wartungs-  und  Reparaturarbeiten;  e)  der Betrieb der öffentlichen Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Volkswirtschaftsdepartement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    kann  im  Einverständnis  mit  der zuständigen Gemeindebehörde in besonderen Fällen weiterge-  hende Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Weitere gesetzliche Bestimmungen über die Sonntagsruhe, insbe-
                            sondere  in  der  Gesetzgebung  über  das  Gastwirtschaftsgewerbe,  die Jagd und die Fischerei, bleiben vorbehalten.  II.    Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte des  Detailhandels
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Verkaufsgeschäf-
                            te des Detailhandels. Apotheken können zur Aufrechterhaltung des  Notfalldienstes  ausserhalb  der  ordentlichen  Ladenöffnungszeiten  offengehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verkaufsgeschäfte  dürfen  an  Werktagen  im  Sommer  von  5  Uhr bis 22 Uhr und im Winter von 6 Uhr bis 22 Uhr geöffnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Am  Abend  vor  einem  öffentlichen  Ruhetag  sind  die  Verkaufsge-  schäfte um 18 Uhr zu schliessen.  Ausnahmen  Vorbehalt  weiterer  Vorschriften  Geltungsbereic  h  Offenhalten an  Werktagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)    weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Einhaltung  der  Vor-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)    bestraft.  In  besonders
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Diese  entscheidet  endgültig,  ob  ein  schwerer  Fall  vor-  Offenhalten an  öffentlichen  Ruhetagen  Befugnisse der  Gemeinden  Vollzug  Stra  f  -  bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen  und  in  die  kantonale  Gesetzes-  sammlung aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesetz betreffend die öffentlichen Ruhetage und den Laden-  schluss (Ruhetagsgesetz) vom 28. Januar 1920 wird aufgehoben.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SHR 822.101, § 13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Fassung gemäss V vom 14. Dezember 1999, in Kraft getreten am 1.  Januar 2000 (Amtsblatt 1999, S. 1833).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   In Kraft getreten am 26. Februar 1978 (Amtsblatt 1978, S. 155).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Fassung gemäss G vom 22. März 1999, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (Amtsblatt 1999, S. 909).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Ar-  beitsgesetz) vom 13. März 1964 (SR 822.11) und Verordnung II zum  Arbeitsgesetz vom 14. Januar 1966 (SR 822.112).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)   Aufgehoben durch G vom 22. März 1999, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (Amtsblatt 1999, S. 909).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)   SR 822.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)   Fassung gemäss G vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Amtsblatt 2006, S. 913, S. 1545).  Schluss-  bestimmungen