Finanzhaushaltsgesetz
                            Finanzhaushaltsgesetz (FHG)  Vom 1. Juni 2017 (Stand 1. April 2022)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt   auf   die   §§  63  Abs.  1   und   135   der  Verfassung  des  Kantons  Basel-  Landschaft   vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die Führung des kantonalen Finanzhaushaltes, insbe  -  sondere die Steuerung von Aufgaben und Finanzen, die Ausgaben sowie die  Rechnungslegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden gemäss Abs.  2 sowie für An  -  stalten und andere Organisationen des öffentlichen Rechts, soweit dies andere  Gesetze oder Staatsverträge vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Landrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Direktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Landeskanzlei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  *  Ombudsperson;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Finanzkontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Aufsichtsstelle Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS 100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Grundsätze der Haushaltführung
                            1  Die Haushaltführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässig  -  keit, des Haushaltgleichgewichtes, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der  Verursacherfinanzierung und der Vorteilsabgeltung, der Leistungs- und Wir  -  kungsorientierung, der Dringlichkeit der Aufgaben sowie der ordnungsgemäs  -  sen Rechnungslegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Mittelfristiger Ausgleich
                            1  Der Landrat hat die Erfolgsrechnung im Aufgaben- und Finanzplan (AFP)  über   die   kommenden   4  Jahre   unter   Einberechnung   der   vorangegangenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jahre mindestens auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ausserge  -  wöhnliche Aufwände oder Erträge von der Berechnung gemäss Abs.  1 ausneh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wächst die Wirtschaft im Budgetjahr voraussichtlich stärker als der langfristi  -  ge Trend, ist, wenn immer möglich, ein Ertragsüberschuss zu budgetieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist der mittelfristige Ausgleich gefährdet, werden Aufwandminderungen ge  -  genüber Ertragserhöhungen priorisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sicherung des Eigenkapitals
                            1  Das Eigenkapital soll mehr als 8  % (Warnwert), jedoch mindestens 4  % (Min  -  destwert) des Gesamtaufwandes des Kantons betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterschreitet das Eigenkapital den Warnwert, zeigt der Regierungsrat der Fi  -  nanzkommission Möglichkeiten für dessen mittelfristigen Aufbau auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterschreitet das Eigenkapital den Mindestwert, ist der fehlende Betrag in  -  nerhalb von 4  Jahren abzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landrat kann ausnahmsweise die Frist gemäss Abs.  3 mit einer Mehrheit  von 2/3 der anwesenden Mitglieder verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Angemessener Selbstfinanzierungsgrad
                            1  Der Regierungsrat legt im Hinblick auf einen angemessenen Selbstfinanzie  -  rungsgrad das maximale Investitionsvolumen fest und nimmt eine Priorisierung  der Investitionsvorhaben vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Reform berufliche Vorsorge
                            1  Der Aufwand, der durch die am 1.  Januar 2015 in Kraft getretene Reform der  beruflichen   Vorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    entstanden   ist,   ist   von   der   Berechnung   gemäss  §  4  Abs.  1 ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Gesetz vom 16.  Mai 2013 über  die  berufliche  Vorsorge  durch  die  basellandschaftliche  Pensionskasse   sowie dessen Än  -  derung vom 20.  Februar 2014, SGS  834.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bilanzfehlbetrag, der durch die in Abs.  1 erwähnte Reform entstanden ist,  wird im Eigenkapital gesondert ausgewiesen und ist innerhalb von 20  Jahren  seit Inkrafttreten dieses Gesetzes abzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verrechnung des Bilanzfehlbetrags mit dem Eigenkapital ist zulässig,  wenn dadurch der Warnwert gemäss §  5  Abs.  1 nicht unterschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landrat kann ausnahmsweise die Frist gemäss Abs.  2 mit einer Mehrheit  von 2/3 der anwesenden Mitglieder verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wirtschaftlichkeit
                            1  Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung mit dem besten  Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wirtschaftlichkeitsrechnungen   erfolgen   nach   einem   einheitlichen   Konzept.  Der Regierungsrat erlässt die entsprechenden Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verursacherfinanzierung und Vorteilsabgeltung
                            1  Wer besondere staatliche Vorkehren oder Aufwände verursacht oder beson  -  dere staatliche Leistungen in Anspruch nimmt, hat in der Regel die zumutbaren  Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wem besondere wirtschaftliche Vorteile aus staatlichen Einrichtungen oder  Anordnungen entstehen, hat zumutbare Beiträge zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ist für den Erlass von Gebühren zuständig, sofern keine  anderslautenden gesetzlichen Bestimmungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Steuerung von Aufgaben und Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Controlling
                            1  Die staatlichen Tätigkeiten werden durch ein zweckmässiges Controlling ge  -  steuert. Dieses umfasst die Planung und Steuerung mit Einschluss der Über  -  prüfung und der Verbesserung der staatlichen Tätigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Controlling des Regierungsrats erstreckt sich insbesondere auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Aufgaben und Finanzen der Direktionen und der Landeskanzlei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Beteiligungen und Staatsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Umgang mit Risiken, die den Kanton betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Substanzerhaltung des kantonalen Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Controlling der Direktionen und der Landeskanzlei ist auf das Controlling  des Regierungsrates abzustimmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Linienvorgesetzten nehmen das Controlling im Rahmen ihrer Führungs  -  verantwortung wahr. Sie werden dabei von Controlling-Fachpersonen unter  -  stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Controlling in den Direktionen ist organisatorisch und personell vom Fi  -  nanz- und Rechnungswesen zu trennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Generelle Aufgabenüberprüfungen
                            1  Der Regierungsrat überprüft die kantonalen Aufgaben systematisch auf ihre  Notwendigkeit und Zweckmässigkeit sowie auf ihre finanziellen Auswirkungen  und deren Tragbarkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bestimmt im Regierungsprogramm, wann welche Aufgabenfelder überprüft  werden sollen. Er kann im AFP ergänzende Prüfungen vorsehen und erteilt  den Direktionen und der Landeskanzlei entsprechende Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er unterbreitet dem Landrat das Ergebnis der Prüfungen mit Einschluss von  Massnahmenvorschlägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Finanzhaushaltsrechtliche Prüfung
                            1  Die Finanz- und Kirchendirektion prüft alle Anträge an den Regierungsrat und  Vorlagen an den Landrat, welche finanzielle Folgen auslösen können, sowie  Planungsberichte auf die Einhaltung der Finanzhaushaltsgesetzgebung hin.  Sie prüft insbesondere sowie nach einheitlichen Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die finanzielle Tragweite und den Nachweis der Wirtschaftlichkeit ein  -  schliesslich der Lebenszykluskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die wesentlichen materiellen Grundsätze der Haushaltsführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Einhaltung der Kompetenzordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ergebnis der Prüfung muss in der jeweiligen Vorlage festgehalten wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Risikomanagement
                            1  Der Regierungsrat identifiziert und bewertet periodisch die Risiken, welche  die Erreichung der strategischen oder finanziellen Ziele des Kantons gefährden  können und trifft entsprechende Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berichtet im Rahmen des Jahresberichts zu diesen Risiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Internes Kontrollsystem
                            1  Der Regierungsrat trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu  schützen, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler  und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzude  -  cken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche  Berichterstattung zu gewährleisten.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt dabei die Risikolage und das Verhältnis zwischen Kosten  und Nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Investitionsprogramm
                            1  Der Regierungsrat erstellt jährlich ein Investitionsprogramm über 10  Jahre.  Dessen erste 4  Jahre sind Bestandteil des AFP.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt dem Landrat das Investitionsprogramm zur Kenntnisnahme vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Aufgaben- und Finanzplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Begriff
                            1  Der Aufgaben- und Finanzplan (AFP) zeigt die mittelfristig ausgeglichene Ent  -  wicklung der Aufgaben und Finanzen auf und umfasst das Budget als 1.  Jahr  sowie die 3  darauffolgenden Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist die Grundlage für die Erstellung des nächstjährigen Budgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inhalt
                            1  Der AFP enthält insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die strategischen Schwerpunkte des Regierungsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den aktuellen Stand der generellen Aufgabenüberprüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Darstellung und Beurteilung der Entwicklung der Aufgaben und Finan  -  zen des Kantons einschliesslich der zugehörigen Indikatoren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Übersicht über die Entwicklung der Aufgaben, Projekte und Finanzen  der kantonalen Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wesentliche Änderungen gegenüber dem AFP des Vorjahres sowie innerhalb  der Planperiode sind auszuweisen und zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Planung der Steuereinnahmen basiert auf anerkannten Prognosemodel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Erstellung
                            1  Der Regierungsrat erstellt jährlich den AFP und überweist ihn dem Landrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat den AFP so auszugestalten, dass der mittelfristige Ausgleich gemäss  §  4  Abs.  1 oder der Erhalt des Eigenkapitals gemäss §  5  Abs.  1 gewährleistet  ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Proportionale Kürzungen
                            1  Erfüllt der Entwurf des AFP die Vorgaben des mittelfristigen Ausgleichs ge  -  mäss §  4  Abs.  1 nicht oder unterschreitet das Eigenkapital den Mindestwert  gemäss §  5  Abs.  1, so kürzt der Regierungsrat im Rahmen der Erstellung des  AFP die Aufwände der kantonalen Behörden proportional zur Summe ihrer  Budgetkredite in der Erfolgsrechung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Behörden haben diese Kürzungen wie folgt umzusetzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im 1. AFP-Jahr beim Personalaufwand sowie beim Sach- und übrigen  Betriebsaufwand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bis zum 3. AFP-Jahr beim Transferaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie beschliessen die Massnahmen in ihrer Kompetenz. Der Regierungsrat  legt dem Landrat die notwendigen Vorlagen für die in dessen Kompetenz lie  -  genden Massnahmen rechtzeitig zum Beschluss vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kürzungen sind nur so weit zulässig, als die Saldi die Erfüllung der über  -  geordneten Aufträge weiterhin gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Budget
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Begriff
                            1  Das Budget umfasst die voraussehbaren Aufwände und Investitionsausgaben  sowie die geschätzten Erträge und Investitionseinnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wird jährlich erstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ist   gemäss   dem   organisatorischen   Aufbau   der   Verwaltung   und   den  Staatsaufgaben gegliedert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  enthält die Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung sowie die Investiti  -  onsausgaben und -einnahmen (Budgetpositionen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  dient als Grundlage für die Festlegung des kantonalen Einkommenssteu  -  erfusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Budgetkredit
                            1  Folgende Budgetpositionen sind Budgetkredite:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Personalaufwand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Sach- und übriger Betriebsaufwand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Transferaufwand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Summe der Investitionsausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Budgetkredite gelten pro kantonale Behörde und im Falle der Direktionen  pro Dienststelle.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann regeln, dass die Budgetkredite der Direktionen und  der   Landeskanzlei  für   kleinere   Organisationseinheiten,   für   Fonds   oder   für  Spezialfinanzierungen gelten. Vorbehalten bleibt §  22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landrat kann regeln, dass die Budgetkredite der übrigen kantonalen Be  -  hörden für deren kleinere Organisationseinheiten gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Globalbudget
                            1  Für einzelne Aufgaben können Globalbudgets beschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Landrat bezeichnet die entsprechenden Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Beschluss des Budgets
                            1  Der Landrat beschliesst das Budget bis zum 31. Dezember des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschliesst der Landrat das Budget nicht fristgerecht, ist der Regierungsrat  ermächtigt, die für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben zu täti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Kreditsperre
                            1  Der Regierungsrat kann Budgetkredite für ihm unterstellte Organisationsein  -  heiten sperren, wenn die Verschlechterung des Saldos der Erfolgsrechnung  des Kantons im laufenden Jahr gegenüber dem Budget dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bringt die Kreditsperren dem Landrat zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Landrat   kann   Budgetkredite   für   die   kantonalen   Behörden   gemäss  §  2  Abs.  2  Bst.  e–h nach Massgabe von Abs.  1 sperren. §  19  Abs.  4 gilt sinn  -  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Nachtragskredite
                            1  Reicht ein Budgetkredit voraussichtlich nicht aus, bedarf es für die weiteren fi  -  nanziellen Verpflichtungen eines Nachtragskredits des Landrats. Vorbehalten  bleibt §  26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat die Nachtragskredite 2-mal jähr  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Nachtragskredit ist vor dem Eingehen der finanziellen Verpflichtungen  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann vor der Bewilligung eines Nachtragskredits finanziel  -  le Verpflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub für den Kanton erhebliche  nachteilige Folgen hätte.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Kreditüberschreitung
                            1  Der Regierungsrat kann eine Überschreitung von Budgetkrediten bewilligen,  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  in dringlichen Fällen ein Aufschub für den Kanton nicht möglich ist; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  kein Entscheidungsspielraum besteht; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Überschreitung gering ist; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bei einem Budgetkredit für Investitionsausgaben einer Organisationsein  -  heit der Gesamtbetrag aller Investitionskredite nicht überschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er informiert die Finanzkommission zweimal jährlich über die bewilligten Kre  -  ditüberschreitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erstattet im Jahresbericht gesondert Bericht über die Kreditüberschreitun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Kreditübertragung
                            1  Nicht verwendete Budgetkredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann einen nicht beanspruchten Budgetkreditanteil für ein  Vorhaben mit 1-maligem Charakter 1-mal auf das nächste Rechnungsjahr  übertragen, wenn eine projektbedingte Verzögerung vorliegt (Kreditübertra  -  gung). Die Kreditübertragung darf dabei nicht höher sein als der im Vorjahr  nicht beanspruchte Budgetkreditanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestand und Veränderungen von Kreditübertragungen werden dem Landrat  mit dem Jahresbericht zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Jahresbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Jahresbericht
                            1  Der Regierungsrat legt im Jahresbericht Rechenschaft über die wichtigsten  Entwicklungen des vergangenen Jahres im Kanton ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Jahresbericht umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Bericht des Regierungsrates über seine Geschäftstätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Jahresrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Berichte der nach Aufgaben gegliederten Direktionen sowie der übri  -  gen kantonalen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Berichterstattung weiterer Behörden gemäss besonderer Gesetzge  -  bung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Prüfungsbestätigung der Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat den Jahresbericht zur Genehmi  -  gung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Verwaltungsinterne Steuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Leistungsaufträge
                            1  Die Direktionen und die Landeskanzlei erteilen ihren Dienststellen und ihren  kleineren Organisationseinheiten gemäss §  21  Abs.  3 Leistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese definieren als Führungsinstrument die Zielsetzungen und die zu erbrin  -  genden Leistungen auf der Basis des Regierungsprogramms, des AFP und  weiterer übergeordneter Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststellen berichten ihrer Direktion jährlich über die Erfüllung der Leis  -  tungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Interne Verrechnungen
                            1  Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Dienst  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die intern zu verrechnenden Leistungen sowie die  Grundsätze der Bewertung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Kosten- und Leistungsrechnung
                            1  Alle Dienststellen führen eine ihren Aufgaben entsprechende Kosten- und  Leistungsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgebaute Kosten- und Leistungsrechnungen müssen geführt werden, wo  sie zur Berechnung von Gebühren und Entgelten oder zur Herstellung der  Kostentransparenz benötigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bezeichnet die Dienststellen, die Kosten- und Leistungs  -  rechnungen gemäss Abs.  2 führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Begriff
                            1  Als Ausgabe gilt die dauernde Bindung kantonaler Mittel des Finanzvermö  -  gens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ausgabe führt entweder zum Verzehr von Mitteln zulasten der Erfolgs  -  rechnung oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Ausgaben gelten insbesondere auch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Staatsbeiträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Abschluss von Bürgschaften und vergleichbare Eventualverbindlich  -  keiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Einnahmenverzichte;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Darlehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Vorfinanzierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Entnahme von Mitteln aus Spezialfinanzierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Voraussetzungen
                            1  Jede Ausgabe setzt voraus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine Rechtsgrundlage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen Budgetkredit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine Ausgabenbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtsgrundlagen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Rechtssätze und Staatsverträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Gerichtsentscheide;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  referendumsfähige Landratsbeschlüsse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Entscheide der Stimmberechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Erlasse, deren Verwaltungsaufgaben den Einsatz kantonaler Mittel zur  Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Neue und gebundene Ausgaben
                            1  Eine Ausgabe ist neu, wenn bezüglich ihrer Vornahme oder deren Modalitä  -  ten, insbesondere der Höhe und des Zeitpunkts, eine verhältnismässig grosse  Handlungsfreiheit besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht neu im Sinne von Abs.  1 ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Zweifelsfall ist eine Ausgabe als neu zu betrachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Einmalige und wiederkehrende Ausgaben
                            1  Einmalige Ausgaben sind diejenigen, die in einem bestimmten Zeitraum zu  tätigen sind. Im Zeitpunkt der Ausgabenbewilligung steht die gesamte Ausga  -  bensumme fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wiederkehrende Ausgaben sind diejenigen, die in einem unbestimmten Zeit  -  raum zu tätigen sind. Im Zeitpunkt der Ausgabenbewilligung steht die jährliche  Ausgabenhöhe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Massgeblicher Ausgabenbetrag
                            1  Der massgebliche  Ausgabenbetrag richtet sich  bei einmaligen  Ausgaben  nach der Summe derjenigen Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen oder die  in einem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen (Gesamtausgabe).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er richtet sich bei wiederkehrenden Ausgaben nach demjenigen Betrag, der  in 1  Jahr maximal anfällt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er richtet sich nach der Nettoausgabe, falls Beiträge Dritter rechtskräftig fest  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er umfasst nicht die Folgekosten. Diese sind jedoch dem Bewilligungsorgan  zur Kenntnisnahme zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Ausgabenbewilligung
                            1  Die  Ausgabenbewilligung  ermächtigt zum Eingehen  von finanziellen  Ver  -  pflichtungen für bestimmte Aufgaben oder Vorhaben bis zum bezeichneten Be  -  trag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Umfasst ein Vorhaben einmalige und wiederkehrende Ausgaben, bedarf es je  einer Ausgabenbewilligung für die einmalige Ausgabe und für die wiederkeh  -  rende Ausgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgabenbewilligungen sind vor dem Eingehen finanzieller Verpflichtungen  einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorlagen an den Landrat für Ausgabenbewilligungen sind mit einer der finan  -  ziellen Bedeutung angemessenen Wirtschaftlichkeitsrechnung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Zuständigkeiten für die Ausgabenbewilligungen
                            1  Der Landrat ist zuständig für die Bewilligung von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  neuen einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 1 Mio.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  neuen wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 200‘000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist zuständig für die Bewilligung von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  neuen einmaligen Ausgaben bis CHF 1 Mio.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  neuen wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 200‘000.–;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  gebundenen Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die  verwaltungsinternen Zuständigkeiten  für  die  Ausgabenbewilligungen gemäss Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Ausgaben, die einmalige und wie  -  derkehrende Ausgaben umfassen, richtet sich nach Zuständigkeit für die Bewil  -  ligung der höheren Ausgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Erhöhung der Ausgabenbewilligung
                            1  Reicht der bewilligte Betrag nicht aus, um ein Vorhaben zu realisieren, bedarf  das Eingehen weiterer finanzieller Verpflichtungen der Erhöhung der Ausga  -  benbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erhöhung ist dasjenige Organ zuständig, das für die gesamte Ausga  -  benbewilligung zuständig wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Erhöhung der Ausgabenbewilligung ist nicht erforderlich für teuerungs  -  bedingte Mehrausgaben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Arten von Ausgabenbewilligungen
                            1  Der Landrat kann die Ausgabenbewilligung als Objektausgabenbewilligung  oder als Rahmenausgabenbewilligung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet bei erteilten Rahmenausgabenbewilligungen  über die Aufteilung der Ausgabenbewilligung in einzelne Teile.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Kontrolle, Abrechnung, Verfall
                            1  Die zuständige Organisationseinheit führt eine Kontrolle der Ausgabenbewilli  -  gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgabenbewilligungen sind abzurechnen, nachdem das Vorhaben abge  -  schlossen ist und Beiträge Dritter grösstenteils eingegangen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abrechnungen über die vom Landrat oder vom Volk bewilligten einmaligen  Ausgaben bedürfen der Genehmigung des Landrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Genehmigung der Abrechnungen über die übri  -  gen bewilligten Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Ausgabenbewilligung verfällt, wenn der Zweck erreicht ist oder das Vor  -  haben aufgegeben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Zweck
                            1  Mit der Rechnungslegung sollen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage  des Kantons den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dargestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Grundsätze
                            1  Die ordnungsgemässe Rechnungslegung folgt den Grundsätzen der Ver  -  ständlichkeit, der Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der  Stetigkeit, der Fortführung, der Bruttodarstellung und der Periodengerechtig  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Anwendbare Normen
                            1  Die Rechnungslegung orientiert sich am Harmonisierten Rechnungslegungs  -  modell der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Elemente der Jahresrechnung
                            1  Die Jahresrechnung umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bilanz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Erfolgsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Investitionsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Geldflussrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Finanzierungsrechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  den Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Bilanz
                            1  Die Bilanz enthält auf der Aktivseite das Finanz- und Verwaltungsvermögen  und auf der Passivseite das Fremd- und Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Finanz- und Verwaltungsvermögen
                            1  Das Verwaltungsvermögen besteht aus jenen Vermögenswerten, die unmit  -  telbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und nicht ohne Beeinträchti  -  gung der öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzvermögen umfasst alle übrigen Vermögenswerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Umwandlung
                            1  Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens, die zur Erfüllung öffentlicher  Aufgaben dauernd nicht mehr benötigt werden, sind in das Finanzvermögen zu  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Erfolgsrechnung
                            1  Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und den Ertrag eines Rechnungs  -  jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erfolgsrechnung gliedert sich in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Finanzergebnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das ausserordentliche Ergebnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Gesamtergebnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Investitionsrechnung
                            1  Die Investitionsrechnung enthält jene Ausgaben und Einnahmen eines Rech  -  nungsjahres, die Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens mit mehrjähri  -  ger Nutzung schaffen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Investitionsrechnung weist die Brutto- und Nettoinvestition aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Geldflussrechnung
                            1  Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und die Verwendung der  Geldmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist gegliedert in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die betriebliche Tätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Investitionstätigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Finanzierungstätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Anhang
                            1  Der Anhang der Jahresrechnung legt offen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die für die Rechnungslegung angewandten Normen sowie begründete  Abweichungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Rechnungslegungsgrundsätze, einschliesslich der wesentlichen Bilan  -  zierungs- und Bewertungsgrundsätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die von der Jahresrechnung erfassten Organisationseinheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Eigenkapitalnachweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Veränderungen der Fonds und der Spezialfinanzierungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  den Beteiligungs-, den Rückstellungs-, den Gewährleistungs- und den  Anlagespiegel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die langfristigen Finanzverbindlichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz-  und Ertragslage des Kantons und der finanziellen Risiken von Bedeutung  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Fonds
                            1  Fonds sind Vermögenswerte, die dem Kanton von Dritten mit bestimmten  Auflagen zugewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fonds mit keiner oder kleiner Verwendungsfreiheit werden im Fremdkapital  ausgewiesen, solche mit grosser Verwendungsfreiheit im Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fonds bedürfen der Grundlage in einer Verordnung, welche insbesondere die  Äufnung, den Verwendungszweck sowie die Zuordnung gemäss Abs.  2 regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Spezialfinanzierungen
                            1  Spezialfinanzierungen sind zweckgebundene Mittel zur Erfüllung einer öffent  -  lichen Aufgabe. Sie werden im Eigenkapital ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, welche zeitlich zu befristen oder  periodisch auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Vorfinanzierungen
                            1  Es können Vorfinanzierungen für die vorzeitige Realisierung von Bundesvor  -  haben beschlossen werden, sofern der Bund diese einschliesslich der Finan  -  zierung beschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beschluss umfasst zudem die Genehmigung der entsprechenden Verein  -  barung mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Bilanzierung und Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Bilanzierungsgrundsätze
                            1  Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künf  -  tigen wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt wer  -  den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zu  -  künftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen öffentlichen  Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllung zu einem Mittelabfluss  führen wird und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen  der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Un  -  sicherheiten behaftet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat legt die Aktivierungsschwelle fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Bewertungsgrundsätze
                            1  Positionen des Finanzvermögens werden zum Verkehrswert bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Positionen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungswert ab  -  züglich Abschreibungen bilanziert. Falls dieser Wert höher ist als der Verkehrs  -  wert, wird der Verkehrswert bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Abschreibungen und Wertverminderungen
                            1  Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch plan  -  mässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angenommenen Nutzungsdauern und die Abschreibungsmethoden wer  -  den periodisch überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminde  -  rung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Beteiligungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Beteiligungen
                            1  Der Regierungsrat sorgt für eine zielgerichtete, systematische und angemes  -  sene Steuerung und Aufsicht über die Beteiligungen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 * ...
§ 61 * ...
§ 62 * ...
                            6 Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Verfügung über das bewegliche Finanzvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verfügung über das unbewegliche Finanzvermögen, wobei der Er  -  werb von Grundstücken, deren Beschaffenheit Risiken bergen, der Fi  -  nanzkommission vorgängig zur Kenntnis zu bringen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern damit keine be  -  deutende baulichen Massnahmen verbunden sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Fi  -  nanzvermögen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Aufnahme von Anleihen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Abgabe von Baurechten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  den endgültigen Abschluss von Programm- und Leistungsvereinbarungen  mit den zuständigen Bundesstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Entnahmen aus Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt Vorgaben für die Erstellung des Investitionsprogramms und des  AFP. Er bringt die Vorgaben der Finanzkommission zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er regelt den Zahlungsverkehr mit den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an die Direktionen oder Dienst  -  stellen übertragen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Finanz- und Kirchendirektion
                            1  Die Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Erlass von Weisungen und Handbüchern über die Umsetzung dieses  Gesetzes und der zugehörigen Verordnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Vorbereitung des Regierungsprogramms;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die fachliche Führung des Controllings sowie die Unterstützung des Con  -  trollings des Regierungsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Steuerung der Erstellung des AFP;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Vorbereitung des Prüfprogramms für die generelle Aufgabenüberprü  -  fungen und deren Leitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Stellungnahme zu allen finanzwirksamen Anträgen der Direktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die fachliche Führung und die Organisation des Rechnungswesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Rechnungsführung und den Zahlungsverkehr, soweit nicht andere  Stellen damit beauftragt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die fachliche Führung des internen Kontrollsystems;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die Vermögens- und Schuldenbewirtschaftung, insbesondere die Sicher  -  stellung und Bewirtschaftung der Liquidität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  die Unterstützung der Direktionen und der Landeskanzlei in Fragen der fi  -  nanziellen Steuerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützt die Finanzkontrolle bei der Durchsetzung ihrer Empfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachpersonen im Controlling der Direktionen, der Landeskanzlei und der  Gerichte sind der Finanz- und Kirchendirektion unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Bau- und Umweltschutzdirektion
                            1  Die Bau- und Umweltschutzdirektion erarbeitet das Investitionsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist verantwortlich für die Bewirtschaftung der Immobilien im Finanz- und  Verwaltungsvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Direktionen, Landeskanzlei
                            1  Die Direktionen und die Landeskanzlei sind zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Sicherstellung der Qualität der Finanzinformationen in ihren Zustän  -  digkeitsbereichen sowie für die Einhaltung der Termine;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Erarbeitung und Umsetzung des AFP in ihrem Bereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Vollzug der Ausgaben, sofern der Regierungsrat im Einzelfall nichts  anderes bestimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Sicherstellung der vorschriftsgemässen, sparsamen und wirtschaftli  -  chen Verwendung ihrer Budgets und der ihnen zugeordneten Vermö  -  genswerte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Kontrolle und Abrechnung der Ausgabenbewilligungen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Geltendmachung finanzieller Ansprüche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Übergangsrecht
                            1  Die Regelungen über den Aufgaben- und Finanzplan sowie über dessen Er  -  arbeitung, Beratung und Beschlussfassung gelten bereits im Jahr vor dem In  -  krafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im 1.  Jahr der Geltung dieses Gesetzes hat der Landrat die Erfolgsrechnung  über   die   kommenden   4  Jahre   unter   Einberechnung   der   vorangegangenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jahre mindestens auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die altrechtlichen Regelungen über die Staatsrechnung sowie über deren Er  -  arbeitung, Beratung und Beschlussfassung gelten weiterhin im 1.  Jahr des In  -  krafttretens dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Altrechtliche Verpflichtungskredite gelten hinsichtlich aller Aspekte als Ausga  -  benbewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Altrechtliche Fonds mit Zweckbindungen, die nicht von Dritten auferlegt wor  -  den sind, gelten als Spezialfinanzierungen. Diese verfallen, wenn deren Zweck  ein einmaliger ist, mit der Erschöpfung des Fondsvermögens. Diese sind, wenn  deren Zweck ein dauernder ist, innert 3  Jahre seit Inkrafttreten dieses Geset  -  zes aufzuheben oder in neurechtliche Spezialfinanzierungen zu überführen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.06.2017  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  01.01.2020  Titel 5  geändert  GS 2019.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  01.01.2020  § 60  aufgehoben  GS 2019.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  01.01.2020  § 61  aufgehoben  GS 2019.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  01.01.2020  § 62  aufgehoben  GS 2019.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  01.01.2020  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2019.079
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  01.04.2022  § 2 Abs. 2, lit. f.  geändert  GS 2022.043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  01.04.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2022.043  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  01.06.2017  01.01.2018  Erstfassung  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2, lit. f. 13.01.2022 01.04.2022 geändert GS 2022.043
                            Titel 5  27.06.2019  01.01.2020  geändert  GS 2019.079
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.079
§ 61 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.079
§ 62 27.06.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019.079
                            Anhang 1  27.06.2019  01.01.2020  Inhalt geändert  GS 2019.079  Anhang 1  13.01.2022  01.04.2022  Inhalt geändert  GS 2022.043  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2017.063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel  Finanzhaushaltsgesetz  SGS  -Nr.  310  GS  -Nr.  2017.063  Erlassdatum  01.06.  2017 (  2015/435  , Stärkung der finanziellen Steuerung)  In Kraft seit  01.01.  2018  > Übersicht Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. >  Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.01.2022  2022.043  01.04.2022  2018/158  ,  Einführung  des  Jobsharing-  Modells  Ombudsperson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.06.2019  2019.079  01.01.2020  2019/199  ,   Einführung  eines  Staatsbeitragsge-  setzes   als   Grundlage   eines   systematischen  Staatsbeitragscontrollings