Verordnung über das Pfandleihgewerbe
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  ,  wobei  §  3  keine  Bewilligung  Aufsicht  Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die Pfandgegenstände müssen zum Verkehrswert gegen Elemen-
                            tarschäden, Diebstahl und Sachbeschädigung versichert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Die Pfandleihanstalt muss ein Pfandleihbuch führen, welches zu
                            jedem Geschäft folgende Angaben enthält:  a)  Datum  des  Geschäftsabschlusses;  b)  Name und Adresse der verpfändenden Person;  c)   Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und -datum eines amtlichen  Ausweises;  d)  Darlehensbetrag;  e)  Fälligkeit des Darlehens;  f)   Zinssatz;  g)  Beschreibung  des  Pfandgegenstandes;  h)  Nummer des Versatzscheines.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Jahreszins für die Darlehensgewährung darf 15 Prozent nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein zusätzliches Entgelt darf nicht erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt auf den 1. Februar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   SR   210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SHR 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SHR   172.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   Amtsblatt 2013, S. 135.  Versicherung  Pfandleihbuch  Entgelt  Inkrafttreten