Reglement der Verwaltungskommission zur Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen
                            1  Delegierten-  versammlung  Wahlgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2009  Verteilung der  Sitze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Die Wahl der Delegierten kann sowohl auf Wahlversammlungen als
                            auch auf dem Korrespondenzweg vorgenommen werden, sofern in  letzterem   Fall   persönliche   Stimmrechtsausweise   ausgehändigt  werden.  Entsprechend  dem  Gesetz  über  die  Durchführung  von  Wahlen  ohne  Wahlgang  vom  19.  November  1956  kann  aber  auch  das stille Wahlverfahren durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Rechtzeitig vor Ablauf der Amtsperiode legt die Verwaltung der
                            Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen der Verwaltungskommis-  sion eine Liste der Sitzverteilung und einen Vorschlag für den zeit-  lichen Ablauf der Wahlen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zum  Zeitpunkt  der  Gesamterneuerungswahlen  sind  die  Wahlen  der  Delegierten  durchzuführen.  Die  Verwaltung  der  Kantonalen  Pensionskasse  Schaffhausen  fordert  die  jeweilige  Wahlgruppe  mit  Brief  und  Hinweis  auf  die  verschiedenen  Verfahrensmöglichkeiten  auf, die Wahlen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  entsprechenden  Wahlprotokolle  müssen  der  Verwaltung  der  Kantonalen Pensionskasse Schaffhausen bis spätestens Ende No-  vember des Wahljahres zugestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ergänzungswahlen für während der Amtsperiode ausgeschiedene
                            Delegierte  finden  nur  statt,  wenn  die  Delegiertenzahl  einer  Wahl-  gruppe unter die Hälfte der ihr zustehenden Sitze sinkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  bezieht  kein  Sitzungsgeld.  Die  Pauschalentschädigung  in  der  Höhe  von  Fr.  5'000.-  pro  Jahr  wird  dem Kanton zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Die Mitglieder des Ausschusses der Verwaltungskommission be-
                            ziehen ein Sitzungsgeld in der Höhe von Fr. 400.- inkl. Spesen pro  Sitzung.  Wahlmodus  Zeitlicher Ablau  f  Wahlvo  r  -  schläge  Ergänzungs-  wahlen  Präsidium  Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lohnent-  wicklung  Mas-  geb-  liches  Alter  Lohnent-  wicklung  Mass-  geb-  liches  Alter  Lohnent-  wicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  1.10 %  48  0.40 %  56  0.25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  1.10 %  49  0.40 %  57  0.25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  1.10 %  50  0.40 %  58  0.25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  1.10 %  51  0.30 %  59  0.25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  1.10 %  52  0.30 %  60  0.25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  1.10 %  53  0.30 %  61  0.25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  1.10 %  54  0.30 %  62  0.25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  0.60 %  55  0.30 %  63  0.25 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  0.60 %  64  0.25 %  Verwaltungs-  kommisson  Anlage-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012  Liegenschaften-  kommission  Grunddaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Die  Erhöhung  bezieht  sich  auf  die  versicherte  Besoldung  und  ist  auf  den  ersten  Januar  nach  Vollendung  des  entsprechenden  Al-  tersjahres gerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  Abweichung  der  massgebenden  Differenz  zwischen  der  durchschnittlichen  Verzinsung  des  Altersguthabens  und  der  gene-  rellen Lohnentwicklung des Staatspersonals (Teuerung) der letzten  fünf  Jahre  und  der  Modellannahme  gilt  als  wesentlich,  wenn  sie  mehr als 0.5 % beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die  Richtwerte  der  Altersguthaben  am  Ende  des  Kalenderjahres  nach  der  Verbuchung  der  jährlichen  Altersgutschriften  und  Zinsen  sind  in  der  folgenden  Tabelle  nach  dem  Alter  der  Versicherten  in  Prozent der versicherten Besoldung zusammengestellt:  V  orsorgeplan Standard  V  orsorgeplan Plus  Massgeb-  liches  Alter  Richtwert  Massgeb-  liches  Alter  Richtwert  Massgeb-  liches  Alter  Richtwert  Massgeb-  liches  Alter  Richtwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25          11          46          356          25          11          46          362
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26          22          47          382          26          22          47          393
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27          32          48          409          27          32          48          425
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28          43          49          436          28          43          49          458
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29          54          50          464          29          54          50          491
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30          65          51          494          30          65          51          527
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31          78          52          525          31          78          52          564
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32          92          53          557          32          92          53          602
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33           106        54           588        33           106        54           640
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34           119        55           620        34           119        55           678
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35           133        56           654        35           133        56           717
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36           150        57           687        36           150        57           757
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37           167        58           721        37           167        58           798
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38           185        59           756        38           185        59           838
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39           203        60           790        39           203        60           880
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40           220        61           825        40           220        61           921
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41           242        62           861        41           242        62           963  Richtwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  V  orsorgeplan Plus  Richtwert  Massgeb-  liches  Alter  Richtwert  Massgeb-  liches  Alter  Richtwert  Umwand-  lungssatz  Massgebliches  Alter  Umwandlungs-  satz  Umwand-  lungssatz  Massgebliches  Alter  Umwandlungs-  satz  Umwandlungs-  sätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Die Aktiv-Versicherten und die Arbeitgeber leisten folgende Beiträ-  ge in Prozent der versicherten Besoldung:  Vorsorgeplan Standard                                                              Aktiv-Versicherte                                                            Arbeitgeber  Massgebliches  Alter  Risiko-  beitrag  Spar-  beitrag  Total-  beitrag  Totalbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 bis 24  0.800    0.000    0.800    1.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 bis 30  2.000    5.000    7.000  10.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 bis 35  2.000    6.000    8.000  12.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 bis 40  2.000    7.000    9.000  13.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 bis 45  2.000    7.750    9.750  14.625
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 bis 50  2.000    9.000  11.000  16.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 bis 55  2.000  10.000  12.000  18.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 bis 60  2.000  10.250  12.250  18.375
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 bis 65  2.000  10.500  12.500  18.750  Vorsorgeplan Plus                                                              Aktiv-Versicherte                                                            Arbeitgeber  Massgebliches  Alter  Risiko-  beitrag  Spar-  beitrag  Total-  beitrag  Totalbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 bis 24  0.800    0.000    0.800    1.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 bis 30  2.000    5.000    7.000  10.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 bis 35  2.000    6.000    8.000  12.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 bis 40  2.000    7.000    9.000  13.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 bis 45  2.000    7.750    9.750  14.625
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 bis 50  2.000  14.500  16.500  16.500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 bis 55  2.000  16.000  18.000  18.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 bis 60  2.000  16.375  18.375  18.375
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 bis 63  2.000  16.750  18.750  18.750
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 bis 65  2.000  10.500  12.500  18.750  Beitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  V  orsorgeplan  Standard  V  orsorgeplan Plus  Altersgutschrift          Altersgutschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.000  11.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.250  14.250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.000  18.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.000  22.000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.750  30.250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.750  33.750
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.000  35.125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.000  36.250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.000  30.000  Risikobeitrag  der Arbeitgeber  Altersgut-  schriften  Eintrittsgeld
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012  Freiwilliger  Einkauf,  Wiedereinkäufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  hältlich der Bundesgesetzgebung die Möglichkeit, mit einem freiwil-  ligen Einkauf das Altersguthaben auf den Richtwert zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Freiwillige Einkäufe können in einem Betrag oder in Monatsraten  beglichen  werden.  Die  Höhe  der  Raten  wird  mit  dem  Zinssatz  der  Altersguthaben der Aktiv-Versicherten berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wurden  Einkäufe  getätigt,  dürfen  die  daraus  resultierenden  Leis-  tungen  innerhalb  der  nächsten  drei  Jahre  nicht  in  Kapitalform  aus  der Kasse zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung (WEF) getä-  tigt, so dürfen freiwillige Einkäufe bis zum 57. Altersjahr erst vorge-  nommen  werden,  wenn  die  Vorbezüge  zurückbezahlt  sind.  Nach  vollendetem  57.  Altersjahr  wird  der  mögliche  Einkaufsbetrag  um  den Vorbezug für Wohneigentum reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Von den Begrenzungen ausgenommen sind Wiedereinkäufe nach  einer  Ehescheidung  oder  nach  einer  Auflösung  einer  eingetrage-  nen Partnerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.        Wohneigentumsförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Aktiv-Versicherte können bis zum vollendeten 57. Altersjahr ihr Al-  tersguthaben für Wohneigentum zum eigenen Bedarf einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Mindestbetrag  für  den  Vorbezug  beträgt  Fr.  20'000.-.  Dieser  Mindestbetrag  gilt  nicht  für  den  Erwerb  von  Anteilscheinen  an  Wohnbaugenossenschaften  und  von  ähnlichen  Beteiligungen  so-  wie für Ansprüche gegenüber Freizügigkeitseinrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ein Vorbezug kann alle fünf Jahre geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Aktiv-Versicherte  dürfen  bis  zum  50.  Altersjahr  einen  Betrag  bis  zur  Höhe  der  Freizügigkeitsleistung  beziehen.  Aktiv-Versicherte,  die  das  50.  Altersjahr  überschritten  haben,  dürfen  höchstens  den  grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen:  a)      den  im  Alter  50  ausgewiesenen  Betrag  der  Freizügigkeit,  er-  höht  um  die  nach  Alter  50  vorgenommenen  Rückzahlungen  und vermindert um den Betrag, der aufgrund von Vorbezügen  oder  Verpfändungen  nach  dem  Alter  50  für  das  Wohneigen-  tum eingesetzt worden ist.  b)      die  Hälfte  der  Differenz  zwischen  der  Freizügigkeitsleistung  im Zeitpunkt des Vorbezuges und der für das Wohneigentum  in  diesem  Zeitpunkt  bereits  eingesetzten  Freizügigkeitsleis-  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aktiv-Versicherte können diesen Betrag auch für den Erwerb von  Anteilscheinen  einer  Wohngenossenschaft  oder  ähnlicher  Beteili-  Vorbezug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Rückzahlung  Verpfändung  Härtefälle  Provisorische  Rente  Überbrückungs-  rente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.     Sonderbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Die Verwaltungskommission legt die Sonderbeiträge gemäss § 49
                            der Pensionskassenverordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.      Indexfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Indexfonds  dient  zur  Finanzierung  von  zusätzlichen  Teue-  rungszulagen  auf  den  Renten.  Er  wird  entsprechend  den  Bestim-  mungen  der  Pensionskassenverordnung  aus  Beiträgen  und  allen-  falls aus freien Mitteln der Kasse geäufnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die am 1. Januar 2007 laufenden Indexzulagen gleichen die Ba-  sisrenten bis zum Basisjahr 2000 auf den Indexstand des Landes-  indexes vom September 2001 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Die Verwaltungskommission legt den gültigen Indexfondsbeitrag
                            gemäss § 48 der Pensionskassenverordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Das Fondsvermögen wird mit dem Zinssatz der Altersguthaben der
                            Aktiv-Versicherten verzinst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Deckungskapitalien  der  zusätzlichen  Indexzulagen  werden  nach denselben Grundsätzen wie die Deckungskapitalien der übri-  gen Rentenleistungen berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Deckungskapitalien  der  zusätzlichen  Indexzulagen,  die  ent-  sprechenden Erhöhungen der Rückstellungen für die Zunahme der  Lebenserwartung  und  die  entsprechende  Erhöhung  der  Bewer-  tungsrückstellung  technischer  Zinssatz  werden  dem  Indexfonds  Bezugsdauer      Abzug  Bezugsdauer  Abzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jahre   27.5 %  2 Jahre    13 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jahre      23 %  1 Jahr      7 %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jahre   18.5 %  Sonderbeiträge  Indexfonds  Indexfonds-  beitrag  Verzinsung  Deckungs-  kapital
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  WEF-Vorbezug  Dienst-  leistungen für  angeschlossene  Arbeitgeber  Ausse  r  -  ordentliche  Dienst-  leistungen  Anhang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ersetzt das Reglement vom 1. Januar 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    und  in  die  kantonale  Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2006, S. 1895.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 17. Ok-  tober  2007,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar  2008  (Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007, S. 1969).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  B  der  Verwaltungskommission  vom  26.  August 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008, S. 1986).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung  gemäss  B  der  Verwaltungskommission  vom  17.  Dezember 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (Amts-  blatt 2008, S. 1987).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Fassung  gemäss  B  der  Verwaltungskommission  vom  16.  März  2010,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar  2011  (Amtsblatt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010, S. 1205).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung gemäss B der Verwaltungskommission vom 30. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar  2012  (Amtsblatt  2011,  S. 1563).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung    gemäss    B    der    Verwaltungskommission    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Dezember  2011,  in  Kraft  getreten  am  1.  Januar  2012  (Amtsblatt 2011, S. 1797).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Altersguthaben  für  die  Aktiv-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Schaffhauser Rechtsbuch 1997