Standeskommissionsbeschluss über die Bekämpfung des Feuerbrandes
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über die  Bekämpfung des Feuerbrandes  vom 12. Juni 2001 (Stand 30. August 2005)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 4 der Verordnung über die Bekämpfung gefährlicher Pflan  -  zenkrankheiten vom 20.  November 2000,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieser Beschluss regelt die Pflanzverbote und die Entschädigungen im Zu  -  sammenhang mit der Bekämpfung des Feuerbrandes auf dem Gebiet des  Kantons Appenzell I.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Pflanzverbot
                            1  Neuanpflanzungen hochanfälliger Pflanzen gemäss Anhang sind auf dem  ganzen Kantonsgebiet untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Entschädigungen Obstbäume
                            1  Für die fristgerechte Rodung und Beseitigung befallener Obstbäume von  über 2 m Höhe erhalten die Eigentümer  1  )   folgende Entschädigungen:  a)  Durchmesser bis 19  cm:  Fr. 50.--  b)  Durchmesser zwischen 20–29  cm:  Fr. 125.--  c)  Durchmesser zwischen 30–39  cm:  Fr. 175.--  d)  Durchmesser zwischen 40–49  cm:  Fr. 250.--  e)  Durchmesser zwischen über 50  cm:  Fr. 300.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Messung des Durchmessers erfolgt bergseits 1  m über Boden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jeden korrekt gerodeten und entsorgten Obstbaum wird ein junger  Obstbaum zur Verfügung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Entschädigungen Zier- und Wildpflanzen
                            1  Bei der fristgerechten Rodung und Beseitigung befallener Zier- und Wild  -  pflanzen werden nur die Kosten der fachgerechten Entsorgung inklusive  Transport in die nächstgelegene Entsorgungsstelle entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * Ersatzvornahme
                            1  Das Roden und die Beseitigung der befallenen Pflanzen hat nach den Vor  -  schriften des Bundes und gemäss Verfügung des Land- und Forstwirt  -  schaftsdepartementes zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausführung der verfügten Arbeiten muss der Fachstelle für Obstbau  und Pflanzenschutz (nachfolgend Fachstelle genannt) schriftlich gemeldet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erledigt der Eigentümer die verfügten Arbeiten nicht innert der gesetzten  Frist, so veranlasst die Fachstelle die Ausführung. Die Kosten gehen zu Las  -  ten des Eigentümers. Es erfolgt weder eine Entschädigung noch eine  Ersatzleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen gilt Art. 13 der Verordnung über die Bekämpfung gefährlicher  Pflanzenkrankheiten vom 20.  November 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                12.06.2001 12.06.2001 Erlass Erstfassung -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 5 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  12.06.2001  12.06.2001  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 30.08.2005 30.08.2005 geändert -
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang  1  :  Hochanfällige Pflanzen  (Stand  12. Juni 2001  )  Cotoneaster salicifolius floccosus  Heimat/Herkunft:  West  -  China  Wuchs:  Strauch 3  -  4 m hoch, Zweige überhängend.  Blatt:  Immergrün; 4  -  8 cm lang, schmal lanzettlich mit eingerolltem Blattrand.  Oberseite  glä  n  zend  grün,  Unterseite  filzig  behaart.  Blattstiele  rötlich  -  grün,  behaart.  Blüte:  Im  Mai/Juni,  in  vielen  zu  3  -  4  cm  breiten  Doldenrispen.  Blütenblätter  weiss, abstehend. Staubblätter rot. Blüten 7  -  9 mm breit.  Frucht:  kugelig, 4  -  6 mm lang, rot, matt, tei  lweise leicht behaart, mit 3 Nüs  s-  Cotoneaster bullatus  Wuchs:  Strauchig, breit ausladend, bis ca. 3 m hoch.  Blätter:  Sommergrün, länglich bis eiförmig, spitzig, 3  -  7 cm lang, Oberseite  glänzend  dunkelgrün,  etwas  runzelig.  Unterseite  stark  behaart.  Halbkrei  s-  förmige Blattnarben mit 3 Spuren.  Blüte:  Im  Mai/Juni,  5  -  6  mm  breit,  kugelig  mit  5  rosaroten,  einwärtsgebog  nen Bl  ü  tenblättern. Kelchblätter breit, sehr kurz, behaart.  Früchte:  Leuchtend dunkelrot, glänzend. 8  -  11 mm breit. Oft leicht behaart.  K  nospen:  Länglich, oft zugespitzt, halboffen und dicht b  e  haart.  Cotoneaster franchetti  Wuchs:  Strauch, bis 2 m hoch, aufrecht, lang überhängende Triebe.  Blätter:  Halbimmergrün,  an  geschützten  Orten  auch  immergrün.  2  -  3,5  cm  lang,  oval  bis  breitlanzettlic  h.  Oberseite  glänzend  grün,  Unterseite  silbe  r-  graufilzig, Blat  t  rand fein bewimpert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Blüte:  Im Juni, weisslich  -  rosa, bis 9 mm hoch, an Kurztrieben.  Früchte:  Eiförmig, orange  -  rot, zahlreich, sehr lange haftend, leicht behaart.  Rinde:  Dicht graufilzig behaart  .  Ansprüche:  Auf  guten  Gartenböden,  auch  trockenen  Standorten,  in  g  e-  schützten Lagen.  Eigenschaften:  Bedingt frosthart, Bodenschutz im Winter.  Cotoneaster watereri  Heimat/Herkunft:  Cultivar  Wuchs:  Strauch 2,5  -  4 m hoch und meist genauso breit, stark üb  erhängend  -  niederliegend. Zweige dunkelbraun mit wenigen Lentizellen.  Blatt:  Wintergrün  -  immergrün, 7  -  10 cm lang, 2,5  -  4 cm breit, mattgrün, wenig  runz  e  lig.  Blüte:  Im Juni, weiss, in kleinen Doldentrauben.  Frucht:  Hellrot und glänzend, 8  -  9 mm dick. Zahlreic  h, in bre  i  ten Ständen.  Cotoneaster watereri 'Cornubia'  Heimat/Herkunft:  Cultivar.  Wuchs:  Sehr  stark  wachsender  grosser  Strauch  von  4  m  Höhe  und  Breite  mit schräg au  f  wärts gerichteten Zweigen.  Blatt:  Wintergrün; sehr gross, bis 10 cm lang und 4 cm breit  , ledrig. Oberse  i-  te mat  t  grün, Unterseite hellgrün.  Blüte/Frucht:  Blüten im Juni, weiss, in Doldentrauben; Früchte blutrot glä  n-  zend, kugelig, in grossen Fruchtständen, September bis Dezember.  Boden/Standort:  Keine besonderen Ansprüche; liebt volle Sonne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Cotoneaster salicifolius 'Herbstfeuer'  Heimat/Herkunft:  Cultivar  Wuchs:  Kriechender Strauch 20  -  40 cm hoch mit sich schnell ausbreitenden,  dem Boden flach aufliegenden und sich bewurzelnden Trieben.  Blatt:  Immergrün;  4  -  6  cm  lang,  elliptisch,  zugespitzt.  Oberseite  ledrig,  du  kelgrün und leicht runzelig; Unterseite hellgrün und kahl.  Blüte/Frucht:  Blüten  im  Juni,  weiss;  Früchte  hellrot,  schwach  glänzend,  kahl, 5  -  7 mm breit.  Boden/Standort:  Keine  besonderen  Bodenansprüche,  verträgt  Halbscha  t-  ten.