Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd
                            Gesetz  über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel  sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und  Jagdgesetz, WJG)  Vom 5. November 2020 (Stand 1. Januar 2022)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,  gestützt auf §  63 und §  126 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft  vom 17.  Mai  1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wild  -  lebender Säugetiere und Vögel vom 20.  Juni  1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Ziel
                            1  Dieses Gesetz bezweckt den dauerhaften Schutz und die  Förderung der  ein  -  heimischen wildlebenden Säugetiere und Vögel (Wildtiere) und deren Lebens  -  räume sowie eine nachhaltige jagdliche Nutzung,  die sich an wildbiologischen  und -ökologischen Kriterien orientiert. Angestrebt wird der Erhalt der Wildtier  -  bestände und Lebensräume sowie deren naturnahe Vernetzung und Struktu  -  rierung. Die Anliegen der Waldwirtschaft, der Landwirtschaft und des Natur  -  schutzes sind dabei, auch unter klimabedingten Veränderungen,  angemessen  zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Jagd  und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ergänzt sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  922.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 7.  Januar  2021. Beschluss des  Landrats   gemäss   §  63  GpR   (  SGS  120  )   mit   Verfügung   der   Landeskanzlei   vom   11.  Januar  2021   (publiziert   im  Amtsblatt  Nr.  02  vom  14.  Januar  2021  ) für rechtskräftig erklärt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständige Direktion
                            1  Die  Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion ist die zuständige  Direktion  für den Vollzug der vom Bund an den Kanton  übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Fachstelle für Wildtiere, Jagd und Fischerei
                            1  Die Fachstelle nimmt sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Wild  -  tier- und Jagdgesetzgebung wahr, soweit Gesetz und Verordnung keine abwei  -  chende Regelung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt Massnahmen zur Förderung und zum Schutz der Wildtiere,  zur Un  -  terstützung der Jagd sowie zur Reduktion der Wildschäden um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Planung, Umsetzung und Koordination des Wildtiermanagements;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die kantonale und konzeptionelle Jagdplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Umgang mit Tieren geschützter Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachstelle kann bei Bedarf geeignete Personen zur Erfüllung ihrer Aufga  -  ben beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kommission für Wildtiere und Jagd
                            1  Der Regierungsrat wählt  die Mitglieder der Kommission für Wildtiere und Jagd  auf  Amtsperiode und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der  Einwohnergemeinden, der Jagd, der Fachstelle, der Landwirtschaft, des Natur  -  schutzes, des Tierschutzes  sowie der Waldwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt unter Berücksichtigung einer angemessenen  Vertretung der Jagd die Anzahl Vertreterinnen und Vertreter  der einzelnen An  -  spruchsgruppen in der Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommission kann bei Bedarf weitere  Vertreterinnen und Vertreter ge  -  mäss Abs.  2 oder  anderer Anspruchsgruppen beiladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  legt den Schätzwert der Reviere fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  berät den Regierungsrat und die Fachstelle im Bereich Wildtiermanage  -  ment;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  ist bei grundlegenden Entscheiden der Fachstelle und des Regierungs  -  rats im Bereich Wildtiermanagement vorgängig anzuhören.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wildtiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Grundsätze zum Umgang mit Wildtieren
                            1  Der Regierungsrat regelt, welche Wildtiere zusätzlich zu den bundesrechtlich  geschützten Tieren im Kanton unter Schutz stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt, unter Einbezug der Anspruchsgruppen, den Um  -  gang mit  grossen Beutegreifern und dem Biber,  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schutzmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Präventionsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Regulierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Schadensverhütung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Schadensvergütung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann Beiträge zum Schutz und zur Förderung der Wildtiere und  ihrer Lebensräume ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachstelle kann zur Verminderung grosser Wildtierbestände oder zur Er  -  haltung der Artenvielfalt die Schonzeiten verlängern oder mit Zustimmung des  Bundes vorübergehend verkürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Einfangen und Halten von Wildtieren  ist bewilligungspflichtig. Das Einfan  -  gen darf nicht gewerbsmässig erfolgen. Für die Bewilligung kann eine Gebühr  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Lebensräume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Wildräume
                            1  Ein überwiegend nach wildökologischen Kriterien geographisch abgegrenzter  Raum wird als «Wildraum» bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wildräume dienen als Planungs- und Umsetzungsinstrument für das Wildtier  -  management.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wildräume werden unter Einbezug der Anspruchsgruppen von der Fachstelle  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schutz- und Vernetzungsgebiete
                            1  Zum Schutz von Wildtieren sowie zur Schaffung, Erhaltung oder Vernet  -  zung  ihrer Lebensräume können  folgende Gebiete  ausgeschieden werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Wildschutzgebiete zum Schutz der Wildtiere vor Bejagung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Wildruhegebiete zum Schutz der Wildtiere vor menschlicher Störung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Wildtierkorridore zur Vernetzung von Lebensräumen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Festlegung  der Wildschutz- und Wildruhegebiete sind die betroffenen  Anspruchsgruppen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebiete gemäss Abs.  1  Bst.  a und b sind besonders zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In den Schutz- und Vernetzungsgebieten gelten besondere Schutzbestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Wildschutzgebiete
                            1  Als Wildschutzgebiete gelten  Jagdbanngebiete, Schongebiete  und Vogelre  -  servate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann kantonale Wildschutzgebiete ausscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Einwohnergemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrats kom  -  munale Wildschutzgebiete ausscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In Wildschutzgebieten ist die Jagd grundsätzlich verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Wildruhegebiete
                            1  Bei der Gestaltung von Wildruhegebieten ist dem Ruhebedürfnis der  Wildtiere  Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Wildruhegebieten dürfen Wildtiere nicht durch übermässige Aktivitäten ge  -  stört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Wildruhegebieten sind Hunde ganzjährig an der Leine zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton scheidet die Wildruhegebiete unter Mitwirkung der Einwohnerge  -  meinden sowie der betroffenen Anspruchsgruppen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei   der   Ausscheidung   von   Wildruhegebieten   werden  Gebiete   des   Wild  -  austritts angemessen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Wildtierkorridore
                            1  Die Wildtierkorridore sind in ihrer Funktion  dauerhaft zu erhalten, um die na  -  türlichen Wanderungen der Wildtiere und den genetischen Austausch zwi  -  schen den Populationen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton und die Gemeinden sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die  funktionale und im Rahmen der Nutzungsplanung für die räumliche Sicherung  der Wildtierkorridore.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beeinträchtigen neue zulässige technische und bauliche Eingriffe die Funktio  -  nalität eines Wildtierkorridors, so haben die Verursacherin oder der Verursa  -  cher lokal mit geeigneten Massnahmen zur Sicherstellung der Funktionalität  des Wildtierkorridors Ausgleich zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Vorhaben und Planungen von bewilligungspflichtigen technischen und  baulichen Beeinträchtigungen in die Wildtierkorridore ist die Fachstelle bezüg  -  lich der Beurteilung der Auswirkungen vorgängig anzuhören.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bewilligungsfreie technische und bauliche Beeinträchtigungen in die Wildtier  -  korridore sind mit der Fachstelle zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Fütterung von Wildtieren
                            1  Wildlebende Säugetiere und Vögel dürfen grundsätzlich nicht gefüttert wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schutz der Wildtiere
                            1  Wildtiere dürfen nicht übermässig gestört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Hauptbrut- und Setzzeit (1.  April–31.  Juli) sind alle Hunde im  Wald und in Waldesnähe an der Leine zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hunde, die nicht unter Kontrolle gehalten werden können und die Wege ver  -  lassen, sind auch ausserhalb der Hauptbrut- und Setzzeit an der Leine zu füh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Einwohnergemeinden kontrollieren die Einhaltung der Leinenpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zäune sind wildtierfreundlich zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Fallwild
                            1  Der Kanton kann Massnahmen zur Verhinderung von Fallwild ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Grundsätze der Jagd
                            1  Durch die Ausübung der Jagd  ist die wildbiologisch orientierte,  nachhaltige  Nutzung des Wildbestands zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch die Ausübung der Jagd ist der Wildbestand so zu regulieren, dass die  Erhaltung   des   Waldes,   insbesondere   seine   natürliche   Verjüngung   mit  standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmassnahmen möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  nes an den Lebensraum angepassten Wildbestands nicht möglich ist, einigen  sich die zuständige Jagdgesellschaft, die Waldeigentümerinnen  oder Waldei  -  gentümer  sowie bei Bedarf weitere Anspruchsgruppen auf geeignete Schutz  -  massnahmen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jagenden berücksichtigen  bei der Organisation und Durchführung der  Jagd die Wildräume sowie  den gesetzlichen Tierschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  An öffentlichen Ruhetagen sowie zur Nachtzeit, d. h. von Einbruch der Dun  -  kelheit bis zum Tagesanbruch, ist das Jagen verboten. Der Regierungsrat re  -  gelt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Waidgerechtigkeit
                            1  Die Jagenden wenden alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Störungen,  Angst, Leid und Schmerzen zu ersparen und seine Würde zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben den jährlichen Treffsicherheitsnachweis nach geltendem Standard  zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie tragen insbesondere die Verantwortung für eine zeit- und fachgerechte  Nachsuche  aller  Wildtiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Jagdregal
                            1  Das Jagdregal steht der  Einwohnergemeinde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gilt die Revierjagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Jagdplanung
                            1  Die Jagdgesellschaft ist zuständig für die Jagdplanung im Revier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle kann für bestimmte Wildtierarten die Jagdplanung festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle kann in einzelnen oder allen Jagdrevieren den vermehrten  oder verminderten Abschuss jagdbarer Wildtiere sowie weitere Massnahmen  anordnen, um Wildschäden zu vermindern und die Verteilung und Nutzung der  naturnah strukturierten Wildtierbestände zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachstelle kann verlangen, dass die Jagdplanung aufgrund von Bestand  -  serhebungen erstellt wird,  um eine artgemässe Verteilung der Alters- und Ge  -  schlechtsklassen zu erreichen. Sie kann verlangen, dass ihr erlegte  Wildtiere  vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Fachstelle  kann   Vereinbarungen   über   die   Jagdplanung   mit   anderen  Kantonen  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Einteilung der Jagdreviere
                            1  Das Gebiet einer Einwohnergemeinde bildet grundsätzlich ein Jagdrevier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinden können unter Mitteilung an die zuständige Direkti  -  on:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ihr Gebiet in mehrere Reviere aufteilen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ihr Gebiet mit jenem benachbarter Einwohnergemeinden ganz oder teil  -  weise zusammenlegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  einzelne Gebietsteile zur Abrundung der Reviere mit solchen benachbar  -  ter Einwohnergemeinden austauschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufteilungen in Reviere unter 400  ha bedürfen einer Bewilligung der zuständi  -  gen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Einschätzung der Jagdreviere
                            1  Zur Festlegung des Pachtzinses wird jedes Revier vor der Verpachtung durch  die Kommission für  Wildtiere und Jagd  eingeschätzt. Diese Einschätzung gilt  jeweils  für  die gesamte Pachtperiode  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton trägt die Kosten für die Einschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Jagdpacht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Verpachtung
                            1  Die Verpachtung erfolgt durch die  Einwohnergemeinde im Rahmen der Ertei  -  lung  einer Jagdkonzession an eine Jagdgesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Voraussetzung für den Abschluss des Pachtvertrags mit einer Jagdgesell  -  schaft ist die Erfüllung insbesondere folgender Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  wildökologisch fachgerechter Jagdbetrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  fachgerechte Hege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  tierschutzgerechte Nachsuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Sicherstellung der Jagdaufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  örtliche Nähe der jagdberechtigten Mitglieder der Jagdgesellschaft zum  Jagdrevier;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Kooperationsbereitschaft.  Die revierspezifische Gewichtung dieser Kriterien obliegt der Einwohnerge  -  meinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern die bisherige Jagdgesellschaft für die Einhaltung der in Abs.  2 aufge  -  führten Kriterien Gewähr geboten hat,  berücksichtigt die Einwohnergemeinde  bei der Pachtvergabe zur Erhaltung von Kontinuität auch das Kriterium der be  -  währten Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Einwohnergemeinde ist bei nicht verpachteten Revieren  zur Verhinderung  von übermässigen Wildschäden, zur Hege, zur  Sicherstellung des Jagdbe  -  triebs und zum Unterhalt der jagdlichen Einrichtungen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Einwohnergemeinden  regeln das Verfahren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Pachtvertrag
                            1  Die Vertragsdauer beträgt 8  Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt jeweils am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  April. Der Abschluss des Pachtvertrags hat  bis  Mitte  Januar zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagdpacht endet mit Ablauf der Pachtdauer, mit Auflösung der Jagdge  -  sellschaft oder mittels ausserordentlicher Kündigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pacht kann gekündigt werden bei:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  grober Verletzung des Pachtvertrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  grober Verletzung der Vergabekriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Unterschreitung   der   vorgeschriebenen   Mindestmitgliederanzahl,   wenn  diese nicht innerhalb von 6  Monaten wieder erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es steht der Einwohnergemeinde bei einer Kündigung frei, das Revier für den  Rest der Pachtperiode neu zu verpachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Unterpacht ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Fachstelle stellt einen Mustervertrag zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Pachtzins
                            1  Die Jagdgesellschaft entrichtet der  Einwohnergemeinde jährlich den Pacht  -  zins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einwohnergemeinde kann auf die Erhebung des Pachtzinses ganz oder  teilweise verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Einwohnergemeinde kann den Pachtzins bis maximal 20  % über dem  Schätzwert festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einwohnergemeinde entrichtet dem Kanton jährlich  eine Entschädigung  in Höhe von 50  % des Schätzwerts als Beitrag  an die Aufwendungen des  Kantons gemäss diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 Jagdberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Ausübung der Jagd
                            1  Die Jagd darf nur ausüben, wer im Besitz eines gültigen Jagdpasses ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Jagdpass
                            1  Ausweis für die Jagdberechtigung im Kanton ist der persönliche Jagdpass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Jagdpass wird Personen erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die handlungsfähig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die eine schweizerische Jagdprüfung bestanden haben oder deren aus  -  ländische Jagdprüfung anerkannt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die den Treffsicherheitsnachweis erbracht haben;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die im Rahmen des Bundesrechts haftpflichtversichert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  bei denen kein Ausschlussgrund aufgrund einer Widerhandlung vorliegt,  die mit der Jagdausübung unvereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Jägerinnen und Jäger in Ausbildung können spezielle Jagdpässe ausge  -  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann die Anerkennung von ausserkantonalen Jagdpässen  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Jagdpassabgaben
                            1  Der Kanton stellt den Jagdpass gegen eine Gebühr aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zu den Jagdpassgebühren ist eine Abgabe an den Kanton  zu leis  -  ten, insbesondere  zur  Vergütung entstandener Wildschäden sowie der durch  Dritte getroffenen Wildschutzmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserkantonale Jagende haben zu dieser Abgabe einen Zuschlag zu ent  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt eine angemessene Deckelung für die Höhe der Abga  -  ben fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Ausschluss von der Jagdberechtigung
                            1  Jagende können von der Jagdberechtigung im Kanton ausgeschlossen wer  -  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Entzug der Jagdberechtigung gemäss Bundesrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei Widerhandlung gegen das Jagdrecht des Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  bei Widerhandlung gegen das kantonale Jagdrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen eines Verbrechens  oder eines Vergehens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  wenn die Voraussetzungen zur Erteilung des Jagdpasses nicht mehr er  -  füllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  bei Gefährdung Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle verfügt den Ausschluss von der Jagdberechtigung für die Dau  -  er von  1 bis  10  Jahren und entzieht den Jagdpass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betrifft der Ausschluss von der Jagdberechtigung ein Mitglied einer  Jagdge  -  sellschaft,   so   hat   die   Fachstelle   dies   der   zuständigen  Einwohnergemein  -  de  und  Jagdaufsicht zu  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Ausschluss von der Jagdberechtigung begründet in keinem Fall ein  Recht auf Schadenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Haftpflichtversicherung
                            1  Der Kanton kann für die Jagenden einen Kollektivhaftpflichtvertrag abschlies  -  sen. Der Beitritt ist fakultativ.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton übernimmt bei fehlendem Versicherungsschutz keine Haftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 Jagdprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Organisation der Jagdprüfung
                            1  Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Jagdprüfung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Anerkennung nicht schweizerischer Jagdprüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Prüfungsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist ferner zuständig für den Abschluss von ausserkantonalen  Gegenrechts  -  vereinbarungen über die Jagdprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Jagdprüfungskommission
                            1  Der Regierungsrat wählt eine Jagdprüfungskommission mit  mindestens 8  Mit  -  gliedern  auf Amtsperiode und bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagdprüfungskommission nimmt  die  Jagdprüfungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.6 Jagdgesellschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Organisation der Jagdgesellschaft
                            1  Die Mitglieder der  Jagdgesellschaft müssen sich in der Rechtsform  eines Ver  -  eins nach schweizerischem Recht zusammengeschlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Reviere bis zu 600  ha muss die Jagdgesellschaft aus mindestens 3, für  Reviere über 600  ha aus mindestens  6  jagdberechtigten Mitgliedern bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Revieren bis zu 600  ha müssen mindestens 2, bei Revieren ab 600  ha  mindestens  3  der   jagdberechtigten   Mitglieder   bei   Pachtbeginn   jünger   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  Jahre sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine jagdberechtigte Person darf in maximal  2  Jagdgesellschaften Mitglied  sein. Der Regierungsrat kann aus wichtigen Gründen die Doppelmitgliedschaft  verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Hege
                            1  Die Jagdgesellschaften und die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher  sind  zur Erhaltung eines an den Lebensraum angepassten und naturnah strukturier  -  ten Wildtierbestands verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Hege ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die Anliegen der  Wald- und Landwirtschaft und des Naturschutzes Rücksicht zu nehmen. Insbe  -  sondere darf der Wildtierbestand nicht zu übermässigen Schäden im Wald, in  landwirtschaftlichen Kulturen, in Gewässern sowie in Naturschutzgebieten und  im Siedlungsraum führen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Feste Reviereinrichtungen sind unter Vorbehalt einer allfälligen Bewilligungs  -  pflicht mit den Grundbesitzenden und dem örtlichen Forstdienst abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In dringenden Fällen kann die Fachstelle das Anlegen temporärer Jagdein  -  richtungen gegenüber den Grundbesitzenden anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Zielvereinbarung
                            1  Die Einwohnergemeinde führt jährlich ein Standortgespräch mit der Jagdge  -  sellschaft  unter Einbezug der Wald- und Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen des Standortgesprächs wird regelmässig auf Basis der Wildtier  -  statistik und weiterer Wirkungskontrollen  eine Zielvereinbarung getroffen. Darin  sind insbesondere festzuhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Abschussziele der jeweiligen Wildart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die räumliche und zeitliche Jagdplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die waldbaulichen und landwirtschaftlichen Schutzmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die jagdlichen Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Qualität der Wildtierlebensräume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Kontrolltermine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zielvereinbarung wird der Fachstelle von der Einwohnergemeinde zur  Genehmigung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jagdgesellschaft macht gegenüber der Fachstelle die für die Wildtiersta  -  tistik verlangten Angaben und gewährt bei Bedarf Einsicht in die entsprechen  -  den Unterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Fachstelle stellt  eine Mustervereinbarung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Kooperation
                            1  Die Zusammenarbeit zwischen angrenzenden Jagdgesellschaften ist schrift  -  lich zu vereinbaren. Die Vereinbarung ist der Fachstelle zur Kenntnisnah  -  me  vorzulegen. Die Fachstelle informiert die zuständige Einwohnergemeinde  über den Abschluss und den Inhalt der Kooperationsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Vereinbarung  sind insbesondere festzuhalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bejagung der Wildtierarten, deren Streifgebiet sich über die Revier  -  grenzen erstreckt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Aneignung von Wild;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Nachsuche über die Reviergrenzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Standort von festen Reviereinrichtungen, die sich näher als 100  m an  der gemeinsamen Reviergrenze befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle stellt eine Mustervereinbarung zur Verfügung.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Jagdhundehaltung
                            1  Jede Jagdgesellschaft muss einen zur Nachsuche geprüften Jagdhund zur  Verfügung haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die zur Jagd zugelassenen Hun  -  de und deren Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zugelassene Jagdhunde dürfen frei laufen gelassen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur Nachsuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  auf der lauten Jagd;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zur Ausübung der Baujagd, welche nur mit Bewilligung der Fachstelle er  -  laubt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  ausserhalb der Hauptbrut- und Setzzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Laute Jagd
                            1  Bei der Festlegung der Tage, an denen die laute Jagd ausgeübt wird, berück  -  sichtigen die Jagdgesellschaften die örtlichen Verhältnisse sowie den Wildtier  -  bestand. Die Fachstelle kann die angemessene Anzahl Tage festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagdtage sind den betroffenen Gemeinden anzuzeigen, und die Hauptzu  -  gänge zu den Jagdgebieten sind an den Jagdtagen zu signalisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Aneignungsrecht
                            1  Im Revier erlegte oder tot aufgefundene Tiere gehören, unter dem Vorbehalt  schriftlicher Vereinbarungen mit den Nachbarrevieren, der Jagdgesellschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tot aufgefundene oder erlegte Tiere geschützter Arten  gehören dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Gastjägerinnen und Gastjäger
                            1  Die Jagdgesellschaften können Gastjägerinnen und Gastjäger zur Teilnahme  an der Jagd einladen. Die Einladung hat unentgeltlich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gastjägerin oder der Gastjäger hat die Jagd nach Anordnung eines Mit  -  glieds der Jagdgesellschaft auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Begehungskarten
                            1  Mit Einwilligung der Jagdgesellschaft darf ein Mitglied der Jagdgesellschaft  einer Gastjägerin oder einem Gastjäger eine ganzjährige oder zeitweilige Be  -  gehungskarte für das Revier oder Teile davon ausstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begehungskarte  ermöglicht die unbeaufsichtigte  Jagd im entsprechen  -  den  Revier. Die jagdbare Wildtierart sowie die Bejagungsart können einge  -  schränkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur   Regulierung   übermässiger   Wildtierbestände   sowie  bei   übermässigen  Wildschäden  kann die Fachstelle die Jagdgesellschaften verpflichten, örtlich  und zeitlich beschränkte Begehungskarten auszustellen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachstelle und die Einwohnergemeinde erhalten jeweils eine Kopie der  Begehungskarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Unterstützung
                            1  Der Kanton  kann die Jagdgesellschaften oder die Jägerinnen und Jäger  für  das Erlegen jagdbarer Tiere, die für den Wildtier- und Fischbestand sowie de  -  ren Lebensraum besonders schädlich sind, finanziell und personell unterstüt  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton  leistet an  die  Durchführung des Treffsicherheitsnachweises einen  finanziellen Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.7 Jagdaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Ernennung
                            1  Die  zuständige Direktion  wählt auf  gemeinsamen Antrag von  Einwohnerge  -  meinde und Jagdgesellschaft  auf je 400  ha Jagdfläche eines Reviers oder ei  -  nes Bruchteils davon eine Jagdaufseherin  oder einen Jagdaufseher für die  Dauer der Pachtperiode. Bei Nichteinigung entscheidet die zuständige Direkti  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In nicht verpachteten Revieren steht das Antragsrecht ausschliesslich  der  Einwohnergemeinde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagdaufsicht kann ausüben, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Kanton jagdberechtigt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Jagdrevier innert nützlicher Frist erreichen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  seit mindestens 3  Jahren jagdberechtigt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  dazu körperlich und geistig in der Lage ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Ausbildung zur Ausübung der Jagdaufsicht absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In begründeten Fällen können auch Jagende, die noch nicht seit 3  Jahren  jagdberechtigt sind, als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Revieren mit einer grossen nicht bejagbaren Fläche können zusätzliche  Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  In Revieren unter 400  ha Jagdfläche entscheidet die zuständige Direktion, ob  eine zusätzliche Jagdaufseherin oder ein zusätzlicher Jagdaufseher gewählt  werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Sicherstellung der Jagdaufsicht
                            1  Die Jagdaufsicht ist durch die Jagdgesellschaft sicherzustellen. Die Jagdauf  -  seherinnen   oder   Jagdaufseher   können   dazu   revierübergreifend   schriftliche  Vertretungsvereinbarungen treffen,  die der Fachstelle vorzulegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einwohnergemeinde hat die Jagdaufsicht in nicht verpachteten Revieren  sicherzustellen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, die ihren gesetzlichen Pflichten nach  -  kommen und zum Nachteil der Jagdgesellschaften oder der Jagdberechtigten  strafrechtliche Handlungen zur Anzeige bringen, dürfen von der Jagdgesell  -  schaft nicht ausgeschlossen oder anderweitig benachteiligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Rechte und Pflichten der Jagdaufsicht
                            1  Die Jagdaufsicht untersteht der Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jagdaufsicht hat im Revier, für das sie  zuständig ist, dafür zu sorgen,  dass  die  gesetzlichen Bestimmungen  eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagdaufsicht ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich Wild  -  unfälle und  den Umgang mit Wildtieren im und ausserhalb des  Siedlungsraums  soweit  dies im Rahmen ihrer Verantwortung erfüllbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Jagdaufsicht kann für bestimmte Tätigkeiten Revierpächterinnen  oder Re  -  vierpächter beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher verpflichten sich, regelmässig Kurse  und Weiterbildungen zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Entschädigung der Jagdaufsicht
                            1  Den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern wird der Jagdpass gebührenfrei  ausgestellt. Ebenso haben sie im von ihnen überwachten Revier keine Jagd  -  passabgaben zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wildunfällen im Strassenverkehr beteiligt sich die Verursacherin oder der  Verursacher am Aufwand,  welcher der Jagdaufseherin oder dem Jagdaufseher  für Nachsuche,  Bergung  und Entsorgung von Fallwild sowie für das Ausfüllen  des Unfallprotokolls entsteht,  mit einem Pauschalbetrag gemäss Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Entschädigung steht der Jagdgesellschaft zu, deren Jagdaufseherin oder  Jagdaufseher den Einsatz geleistet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Nichterfüllung der Jagdaufsicht
                            1  Der Kanton kann bei Nichterfüllung der Aufgaben  im Bereich Wildunfälle  Ersatzvornahmen anordnen oder vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann für das wiederholte  Erbringen der Ersatzvornahme  bis zur  gesamten Aufwandshöhe auf die zuständige Jagdgesellschaft, oder in nicht  verpachteten Revieren, auf die zuständige  Einwohnergemeinde Rückgriff neh  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle, oder bei nicht verpachteten Revieren, die Einwohnergemein  -  de  kann bei wiederholter Nichterfüllung die Abwahl der Jagdaufseherin oder  des Jagdaufsehers bei  der zuständigen Direktion beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Jagdgesellschaft kann bei wiederholter Nichterfüllung die Abwahl der  Jagdaufseherin oder des Jagdaufsehers nur auf gemeinsamen Antrag mit der  Einwohnergemeinde bei der zuständigen Direktion beantragen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wildschäden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Massnahmen zur Reduktion von Wildschäden
                            1  Die Fachstelle kann Massnahmen zur Reduktion von Wildschäden anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Beiträge an Massnahmen zur Wildschadenverhütung
                            1  Der Kanton, die Einwohnergemeinde, die Jagdgesellschaft und die Waldei  -  gentümerin oder der Waldeigentümer tragen je 1/4  der Kosten der angemesse  -  nen Massnahmen zur Wildschadenverhütung im Wald.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton leistet Beiträge an angemessene Massnahmen zur Wildschaden  -  verhütung in vom Regierungsrat bezeichneten landwirtschaftlichen Kulturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt eine angemessene Deckelung für die Höhe der Beiträ  -  ge fest und regelt die Art der Erbringung der Beiträge sowie das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Selbsthilfemassnahmen
                            1  Der Regierungsrat regelt, unter welchen Voraussetzungen und gegen welche  Tierarten Selbsthilfemassnahmen zulässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bezeichnet die Hilfsmittel, die angewendet werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagdaufseherin oder der Jagdaufseher kann zur  Beratung und Unterstüt  -  zung beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Vergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Grundsätze der Vergütung von Wildschäden
                            1  Der Kanton vergütet Schäden, den jagdbare oder geschützte Tiere an Wald,  landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, bis  zu 100  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vergütungspflicht entfällt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die oder der Geschädigte Anlagen nicht wirksam erstellt oder nicht fach  -  gerecht unterhalten hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die oder der Geschädigte die zumutbaren Massnahmen nicht ergriffen  hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die oder der Geschädigte die Jagdausübung auf dem betroffenen Gebiet  verhindert hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Schäden von Tieren stammen, gegen die Selbsthilfemassnahmen zu  -  lässig sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sich die Schäden in Gebieten befinden, in denen die Jagd nicht ausgeübt  werden darf oder nur unter unzumutbaren Umständen ausgeübt werden  kann;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Kulturen vor der Einschätzung geerntet oder der Wildschaden bereits  vor der Einschätzung behoben wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die geschädigten Kulturen nicht wieder instand gestellt und weiterbetrie  -  ben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Baumartenwahl nicht nach naturnahen Gesichtspunkten erfolgt oder  forstliche Pflanzungen nicht angemessen geschützt wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  die Schäden Kulturen betreffen, die nicht oder nur teilweise geerntet oder  eingebracht wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  für Felder und Wiesen eine Schadenvergütung geltend gemacht wird, die  aber vor der Abschätzung innert der gesetzlichen Frist von 3 Arbeitstagen  wiederhergerichtet oder geerntet wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  der Schaden anderweitig gedeckt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Schutzgebiete sind mit den Grundeigentümerinnen oder Grundeigentü  -  mern  und den Bewirtschaftenden Vereinbarungen zur Schadensvergütung zu  treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Ermittlung der Entschädigung
                            1  Wildschäden, für die eine Vergütung beansprucht wird, sind sofort nach Fest  -  stellung der Fachstelle zu melden. Gleichzeitig ist die verantwortliche Person  der zuständigen Jagdgesellschaft zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffene Jagdgesellschaft ist über den vereinbarten Abschätzungster  -  min unmittelbar zu informieren und kann bei der Abschätzung von Wildschä  -  den  vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen   die   Schätzung   des   Wildschadens   kann   innert  10   Tagen   nach  Einschätzung   durch   die   Wildschadenabschätzerinnen  oder   Wildschadenab  -  schätzer  bei der Rekurskommission für die  Abschätzung von Wildschäden  Be  -  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Rekurskommission für die Abschätzung von Wildschäden
                            1  Der Regierungsrat wählt eine Rekurskommission  mit mindestens 3  Mitglie  -  dern  auf Amtsperiode und bestimmt  deren Präsidentin  oder Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Rückgriff
                            1  Für Schäden, die durch Hirsche, Gämsen oder Rehe verursacht wurden,  kann der Kanton im Einzelfall bis zur gesamten Schadenhöhe auf die jeweili  -  gen Jagdgesellschaften Rückgriff nehmen, wenn diese die Zielvereinbarungen  oder Abschusspläne  wiederholt nicht erfüllt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Rückgriff ist nicht möglich, wenn dargelegt werden kann, dass zur Erfül  -  lung der Zielvereinbarungen oder der Abschusspläne alle üblichen und zumut  -  baren Schritte unternommen wurden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann die Rückgriffsmöglichkeit auf weitere jagdbare Wild  -  tiere ausdehnen, jedoch nicht auf Schwarzwild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Fehlabschüsse
                            1  Die Fachstelle  erhebt für Fehlabschüsse  eine Gebühr bis zur Höhe des Ver  -  wertungserlöses gemäss Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle kann Fehlabschüsse zur Anzeige bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Abschuss von Tieren geschützter Arten gilt nicht als Fehlabschuss und  muss zur Anzeige gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die Ausführungsbestim  -  mungen werden mit Busse bis zu CHF  20'000.– bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Mitteilungspflicht
                            1  Gerichtliche Entscheide sowie Einstellungsverfügungen, die Widerhandlun  -  gen gegen jagdrechtliche Vorschriften betreffen, sind der Fachstelle zu mel  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Strafverfolgung
                            1  Die  Leiterin  oder der Leiter der Fachstelle, jagdberechtigte Mitarbeitende der  Fachstelle sowie die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind verpflichtet,  Widerhandlungen gegen das Jagdrecht nachzugehen, Verdächtige anzuhalten,  allenfalls Einrichtungen und Fahrzeuge zu untersuchen und gegebenenfalls  Strafanzeige einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Übergangsbestimmungen
                            1  Nach bisherigem Recht erteilte Jagdpässe und Begehungskarten behalten  ihre Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach bisherigem Recht abgeschlossene Pachtverträge behalten ihre Gültig  -  keit.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2020  01.01.2022  Erlass  Erstfassung  GS 2021.097  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  05.11.2020  01.01.2022  Erstfassung  GS 2021.097  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2021.097
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlasstitel  Gesetz  über  den  Schutz  der  wildlebenden  Säugetiere  und  Vögel  sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier  -  und Jagdgesetz,  WJG)  SGS  -Nr.  520  GS  -Nr.  2021.097  Erlassdatum  05.11.2020 (  2020/321  , Totalrevision  Jagdgesetz  )  In Kraft seit  01.01.2022  > Übersicht Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die  Links  führen  in  der  Regel  zum  Landratsprotokoll  (2.  Lesung),  woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  sionsbericht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind.  > Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen  Mit diesem  Gesetz aufgehoben wurde:  Erlasstitel  Gesetz  über  die  Jagd  und  den  Schutz  wildlebender  Säuge  tiere  und Vögel (Jagdgesetz)  GS  -Nr.  36.345  Erlassdatum  07.06  .2007 (  206/324, Totalrevision Jagdgesetz)  Dauer  01.01.2008–  31.12.2021  Änderungen /  Ergänzungen / Aufhebungen  (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft seit     Bemerkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.04.2012  38.62  01.04.2013  2012/016  , Fütterungsverbot/Leinenpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.06.2010  37.201  01.01.2011  2010/061  , Ruhetagsgesetz