Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            Rahmenvereinbarung   für die interkantonale  Zusammenarbeit mit Lastenausgleich  (Rahmenvereinbarung, IRV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom 24.  06.  2005   (Fassung in Kraft getreten am 11.05.2007  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Von der Konferenz der Kantonsregierungen verabschiedet.  I.      ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1      Die    Rahmenvereinbarung    regelt    Grundsätze    und    Verfahren    der  interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  bildet  die  Grundlage  für  interkantonale  Zusammenarbeitsverträge  in  den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Kantone   können   interkantonale   Zusammenarbeitsverträge   in   anderen  Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            1    Mit  der  interkantonalen  Zusammenarbeit  mit  Lastenausgleich  wird    eine  bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   ist   so   auszugestalten,   dass   die   Nutzniesser   auch   Kosten  -   und  Entscheidungsträger sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Konferenz  der  Kantonsregierungen  (KdK)  veröffentlicht  alle  vier  Jahre  einen  Rechensch  aftsbericht  über  den  Stand  der  Anwendung  der  Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            Die  Kantone  verpflichten  sich,  die  Grundsätze  der  Subsidiarität  und  der  fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu  beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente
                            1    Die  Kantonsregierungen  sind  verpflichtet,  die  kantonalen  Parlamente  rechtzeitig     und     umfassend     über     bestehende     oder     beabsichtigte  Vereinbarungen   im   Bereich   der   inter  kantonalen   Zusammenarbeit   mit  Lastenausgleich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Im   Übrigen   regelt   das   kantonale   Recht   die   Mitwirkungsrechte   der  Parlamente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Zuständigkeiten und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Konferenz der Kantonsregierungen (KdK)
                            1     Beitrittserklärungen,   Austrittserklärungen   und   Änderungsgesuche   zur  Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   KdK   stellt   das   Inkrafttreten   und   das   Ausserkrafttreten   der  Rahmenvereinbarung  fest  und  führt  ein  allfälliges  Änderungsverfahren  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  wählt  die  Mitglieder  der  Interkantonalen  Vertragskommission  (IVK)  und genehmigt deren Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Präsidium der KdK
                            Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das Informelle  Vorverfahren im Rahmen des Streitbeileg  ungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Interkantonale Vertragskommission (IVK)
                            1    Die  IVK  ist  zuständig  für  das  Förmliche  Vermittlungsverfahren  im  Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit  von  vier  Jahr  en  gewählt  werden.  Bei  der  Wahl  ist  auf  eine  angemessene  Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  KdK  trägt  die  Bereitstellungskosten  der  IVK.  Alle  weiteren  Kosten  sind gemäss Art  ikel   34 Abs. 5 von den   Parteien zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1    Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in  deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Leistungsersteller is  t, wer eine Leistung herstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5     Nachfragende   im   Sinne   der     Art  ikel     13   und   23   sind   potentielle  Leistungsbezüger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.     FORMEN DER INTERKANTONALEN ZUSAMMENARBEIT  MIT LASTENAUSGLEICH
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Die  Rahmenvereinbarung   regelt   folgende   Formen   der   interkantonalen  Zusammenarbeit mit Lastenausgleich:  a)   die gemeinsame Trägerschaft;  b)   den Leistungskauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Gemeinsame Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Definitionen
                            1    Als  gemeinsame  Trägerschaft  wird  eine  Organisation  oder  Einrichtung  von   zwei   oder   mehreren   Kantonen   bezeichnet,   die   zum   Zwecke   hat,  bestimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit  Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  an  einer  gemeinsamen  Trägerschaft  beteiligten  Kantone  werden  als  Trägerkantone bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anwendbares Recht
                            1   Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Vorbehalten   bleiben   abweichende   Regelungen   in   den   jeweiligen  interkantonalen Verträgen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechte der Trägerkantone
                            1    Die  Trägerkantone  haben  in  der  Trägerschaft  grundsätzlich  paritätische  Mitsprache  -  und  Mitwirkungsrechte.  Diese  können  ausnahmsweise  nach  der finanziellen Beteiligung gewichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitsprache  -  und  Mitwirkungsr  echte  sind  umfassend  und  erstrecken  sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Gleichberechtigter Zugang
                            Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu  den Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufsicht
                            1    Die Trägerkantone stellen eine w  irksame  Aufsicht  über  die  Führung  und  Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   übertragen   die   Aufsichtsfunktionen   geeigneten   Organen.   Allen  Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Geschäftsprüfung
                            1  Bei     gemein  samen     Trägerschaften     werden     interparlamentarische  Geschäftsprüfungskommissionen eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Sitzzuteilung  ist  grundsätzlich  paritätisch.  In  Ausnahmefällen  kann  sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine  Mindestvertretun  g einzuräumen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig  und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4      Interparlamentarische    Geschäftsprüfungskommissionen    können    den  Trägerkantonen   Änderungen   de  s   Vertrages   beantragen.   Sie   haben   im  Rahmen   der   Erarbeitung   eines   Leistungsauftrages   und   Globalbudgets  angemessene Mitwirkungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Eintritt
                            1   Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen  Wert   der   durch   die   bisherigen   Träg  erkantone   getätigten   Investitionen  anteilsmässig entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten  Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Austritt
                            1   Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines  allfälligen  Entschädigungsanspruchs  austretender  Trägerkantone  sind  in  den interkantonalen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der  Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Auflösung
                            1    Ein  allfälliger  Auflösungs  -  und  Liquidationserlös  ist  anteilmässig  nach  Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  allfällige  zur  Zeit  der  Auflösung  bestehende  Verpflichtungen  haften  die  Trägerkantone  solidarisch,  soweit  die  interkantonalen  Verträge  nichts  anderes vorsehen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Haftung
                            1  Die    Trägerkantone    haften    subsidiär    und    solidarisch    für    die  Verbindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Trägerkantone  haften  für  Personen,  die  sie  in  interkantonale  Organe  abordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Vorbehalten   bleiben   abweichende   Regelungen   in   den   jeweiligen  int  erkantonalen Verträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Information
                            Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft  rechtzeitig und umfassend zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Leistungskauf
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Formen des Leistungskaufs
                            Ein    Leistungskauf    kann    mittels    Ausgleichszahl  ungen,    Tausch    von  Leistungen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Mitsprache der Leistungskäufer
                            Den   Leistungskäufern   wird   in   der   Regel   mindestens   ein   partielles  Mitspracherecht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zugang zu den Leistungen
                            1  Nachfragende  aus     den     Vertragskantonen     haben     grundsätzlich  gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei      Zulassungsbeschränkungen      werden      Nachfragende      aus  Vertragskantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende   aus Trägerkantonen  jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Informationsaustausch
                            Die   Leistungskäufer   sind   vom   Leistungserbringer   periodisch   über   die  erbrachten Leistungen zu informieren.  III.   LASTENAUSGLEICH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kosten - und Leistungsrechnungen
                            1    Grundlage  für  die  Ermittlung  der  Abgeltungen  bilden  transparente  und  nachvollziehbare Kosten  - und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  an  einem  Vertrag  beteiligten  Kantone  erarbeiten  die  Anforderungen  an die Kosten  - und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Kosten - und Nutzenbilanz
                            1    Vor  Aufnahme  von  Verhandlungen  legen  die  Verhandlungspartner  dar,  von  welchen  Leistungen  und  Vorteilen  sie  pro  fitieren  und  mit  welchen  Kosten     und     nachteiligen     Wirkungen     sie     belastet     werden.     Die  Leistungserbringer weisen die anfallenden Kosten nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  sind  verpflichtet,  die  nötigen  Unterlagen  zur  Verfügung  zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Grundsätze für die Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen
                            1  Leistungen     mit     erheblichen     Kosten,     für     die     ausserkantonale  Leistungsbezügerinnen   und  -bezüger   nicht   aufkommen,   werden   durch  Ausgleichszahlungen der Kantone abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Festlegung  der  Abgel  tung  und  der  sonstigen  Vertragsinhalte  ist  grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kriterien für die Abgeltung
                            1      Ausgangslage    für    die    Bestimmung    der    Abgeltung    bilden    die  durchschnittlichen Vollkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   Abgeltung   erfolgt   ergebnisorientiert   un  d   richtet   sich   nach   der  effektiven Beanspruchung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Weitere Kriterien bei der Festlegung der Abgeltung sind:  a)   eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache-   und Mitwirkungsrechte;  b)   der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;  c)   erhebliche  Stand  ortvorteile  und  -  nachteile  im  Zusammenhang  mit  der  Leistungserbringung und dem Leistungsbezug;  d)   Transparenz des Kostennachweises;  e)   Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abgeltung des Leistungserstellers
                            Der     Leistungserbringer     verpflichtet  sich,     die     Abgeltung     dem  Leistungsersteller  zukommen  zu  lassen,  so  weit  dieser  die  Kosten  für  die  Leistungserstellung trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller
                            1    Sind  die  Leistungsersteller  Gemeinden,  ist  diesen  ein  Anhörungs  -  und  Mitspracherecht ein  zuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     In   einem   interkantonalen   Vertrag   kann   Gemeinden   oder   von   ihnen  getragenen   Organisationen   ein   direkter   Anspruch   auf   die   Abgeltung  eingeräumt werden.  IV.   STREITBEILEGUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Grundsatz
                            1   Die Kantone und interkantonale  n Organe bemühen sich, Str  eitigkeiten aus  bestehenden     oder     beabsichtigten     interkantonalen     Verträgen     durch  Verhandlung oder Vermittlung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  verpflichten  sich,  bei  allen  Streitigkeiten  im  Zusammenhang  mit  der  interkantonalen  Zusammenarbeit  mit  Lastenausgleich  vor  Erhebung  einer  Klage  gemäss  Artikel  120  Abs  .  1  B  st.     b  des  Bundesgerichtsgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Juni  2005  am  nachstehend  beschriebenen  Streitbeilegungsverfahren  teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das           Streitbeilegungsverfahren           kann           auch           von  Nichtvereinbarungskantonen  sowie  von  interkantonalen  Organen,  die  nicht  auf der IRV basieren, angerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Streitbeilegungsverfahren
                            1     Das   Streitbeilegungsverfahren   ist   zweistufig.   Es   besteht   aus   einem  informellen   Vorverfahren   vor   dem   Präsidium   der   KdK   und   einem  förmlichen Vermittlungsverfahren vor der IVK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim  Präsidium  der     KdK     mit     schriftlichem     Vermittlungsgesuch     das  Streitbeilegungsverfahren einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Informelles Vorverfahren
                            1    Nach  Eingang  des  Vermittlungsgesuchs  lädt  die  Präsidentin  oder  der  Präsident   der   KdK   oder   eine   andere   von   ihr   oder   ihm   bezeichnete  Per  sönlichkeit  als  Vermittler  die  Vertretungen  der  beteiligten  Parteien  zu  einer Aussprache ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Einvernehmen  mit  den  Beteiligten  kann  eine  auf  dem  Gebiet  der  Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Führt das informelle Vorverfahren nic  ht innert sechs Monaten ab Eingang  des  Vermittlungsgesuchs  zu  einer  Einigung,  so  leitet  der  Vermittler  das  förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Förmliches Vermittlungsverfahren
                            1  Die    IVK    gibt    den    Parteien    die    Eröffnung    des    förmlichen  Ve  rmittlungsverfahrens bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  der  IVK  bezeichnen  eine  Persönlichkeit  als  Vorsitzende  oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich  nicht  innert  Monatsfrist  auf  einen  gemeinsamen  Vorschlag  einigen  oder  wird   die   be  zeichnete   Person   von   einer   Partei   abgelehnt,   wird   die  Präsidentin  oder  der  Präsident  des  Bundesgerichts  darum  ersucht,  eine  Vorsitzende  oder  einen  Vorsitzenden  für  das  Vermittlungsverfahren  zu  bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Eröffnung   des   Vermittlungsverfahrens   ist   unte  r   Angabe   des  Streitgegenstandes   der   Bundeskanzlei   anzuzeigen.   Werden   durch   die  Streitigkeit  Interessen  des  Bundes  berührt,  so  kann  der  Bundesrat  eine  Person      bezeichnen,      die      als      Beobachterin      des      Bundes      am  Vermittlungsverfahren teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Parteien  sind    befugt,  ihre  abweichenden  Standpunkte  zuhanden  der  IVK   schriftlich   festzuhalten   und   zu   dokumentieren,   und   sie   erhalten  Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhandlung  ist ein Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Das  Ergebnis  wird  von  der  IVK  zuh  anden  der  Beteiligten  in  einer  Urkunde  festgehalten.  Darin  ist  auch  die  Verteilung  der  Verfahrenskosten  auf die Parteien zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen  Bundesgericht   innert   sechs   Monaten   nach   förmlic  her   Eröffnung   eines  allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Sie  verpflichten  sich,  die  Unterlagen  des  Streitbeilegungsverfahrens  zu  den Gerichtsakten zu geben.  V.  SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Beitritt und Austritt
                            1   Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jeder  Kanton  kann  durch  Erklärung  gegenüber  der  KdK  austreten.  Der  Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres  wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Austrittserklärung  kann  frühestens  auf  das  Ende  des  5.  Jahres  seit  Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Inkrafttreten
                            Die  Rahmenvereinbarung  tritt  in  Kraft,  wenn  ihr  18  Kantone  beigetreten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
                            1   Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Änderung der Rahmenvereinbarung
                            Auf   Antrag   von   drei   Kantonen   leitet   die   KdK   die   Änderung   der  Rahmenvereinbarung  ein.  Sie  tritt  unter  de  n  Voraussetzungen  von  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36 in Kraft.  Beitritt  durch Dekret vom 5.10.2006  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 11.5.2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Ber  ührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  4.06.2005  Erlass  Grunderlass  11.  0  5.2007  2  006_117  Änderungstabelle   – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  2  4.06.2005  11.  0  5.2007  2  006_117