Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
                            beit mit Lastenausgleich.    interkantonale  Zusammenarbeitsver-  s Artikel 48a der Bundesverfassung.  e  Zusammenarbeitsverträge  in  an-  Rahmenvereinbaru  ng unterstellen.  it mit Lastenausgleich wird  schaftliche  Aufgabenerfüllung  ange-  egierungen  (KdK)  veröffentlicht  alle  chenschaftsbericht über den Stand der Anwen-  alen Zusammenarbeit.  Grundsätze der Subsidiarität und  gemäss  auch  im  innerkantonalen  Zweck und  Geltungsbereich  Ziele der  interkantonalen  Zusammen-  arbeit mit  Lastenausgleich  Innerkantonale  Zusammen-  arbeit mit  Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantonsregierungen  sin  d  verpflichtet,  die  kantonalen  Parla-  mente rechtzeitig und umfassend über  bestehende oder beabsich-  tigte Vereinbarungen im Bereich  der interkantonalen Zusammenar-  beit mit Lastenausgleich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwirkungsrechte der  Parlamente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Zuständigkeiten und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Beitrittserklärungen,  Austrittserklärungen  und  Änderungsgesuche  zur Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  KdK  stellt  das  Inkrafttreten  und  das  Ausserkrafttreten  der  Rahmenvereinbarung  fest  und  führt  ein  allfälliges  Änderungsver-  fahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  wählt  die  Mitglieder  de  r  Interkantonalen  Vertragskommission  (IVK) und genehmigt deren Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das In-
                            formelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die IVK ist zuständig für das Förmliche Vermittlungsverfahren im  Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  besteht  aus  sechs  Mitgliedern,  welche  von  der  KdK  auf  eine  Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine  angemessene  Vertretung  der  Sprachregionen  Rücksicht  zu  neh-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  KdK  trägt  die  Bereitstellungskosten  der  IVK.  Alle  weiteren  Kosten sind gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.     Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Leistungserbringer  ist  ein  Kanton  oder  eine  gemeinsame  Träger-  schaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.  Stellung der  kantonalen  Parlamente  Konferenz der  Kantons-  regierungen  (KdK)  Präsidium der  KdK  Interkantonale  Vertrags-  kommission  (IVK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            istungen abgelten  de Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  und  23  sind  potentielle  Leis-  Zusammenarbeit mit Lastenausgleich  folgende Formen der interkantona-    Kantonen  bezeichnet,  die  zum  gemeinsam zu erbringen.  ben  abweichende  Regelu  ngen  in  den  jeweiligen  gsrechte.   Diese   können   aus-  gsrechte  sind  umfassend  und  Definitionen  Anwendbares  Recht  Rechte der  Trägerkantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten
                            Zugang zu den Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Trägerkantone  stellen  eine  wirksame  Aufsicht  über  die  Füh-  rung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen  geeigneten Organen. Allen  Trägerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  gemeinsamen  Trägerschaften  werden  interparlamentarische  Geschäftsprüfungskommissionen eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Sitzzuteilung  ist  grundsätzlich  paritätisch.  In  Ausnahmefällen  kann  sie  sich  nach  dem  Finanzierungsschlüssel  richten,  wobei  je-  dem Kanton eine Mindestvertretung einzuräumen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   interparlamentarische  Geschäftsprüfungskommission   wird  rechtzeitig  und  umfassend  über  die  Arbeit  der  gemeinsamen  Trä-  gerschaft informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Interparlamentarische  Geschäftsprüfun  gskommissionen  können  den  Trägerkantonen  Än  derungen  des  Vertrages  beantragen.  Sie  haben  im  Rahmen  der  Erarbeitun  g  eines  Leistungsauftrages  und  Globalbudgets  angemessene Mitwirkungsrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem  aktuellen  Wert  der  durch  die  bisherigen  Trägerkantone  getätigten  Investitionen anteilsmässig entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  bisherigen  Trägerkantone  haben  im  Umfang  der  von  ihnen  getätigten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Eintrittsverfahren  ist  in  den  interkantonalen  Verträgen  zu  re-  geln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Austrittsverfahren  und  die  Austrittsbe  dingungen  einschliess-  lich  eines  allfälligen  Entschädigungsanspruchs  austretender  Trä-  gerkantone sind in den interkanton  alen Verträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die wäh-  rend der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.  Gleich-  berechtigter  Zugang  Aufsicht  Geschäfts-  prüfung  Eintritt  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            quidationserlös  ist  anteilmässig  auf die Vertragsparteien zu vertei-  Auflösung  bestehende  Verpflichtungen  n,  die  sie  in  interkantonale  ben  abweichende  Regelu  ngen  in  den  jeweiligen  eichszahlungen,  Tausch  von  von Zahlung und Tausch erfolgen.  werden  Nachfragende  aus  Ver-  Auflösung  Haftung  Information  Formen des  Leistungskaufs  Mitsprache der  Leistungskäufer  Zugang zu den  Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über
                            die erbrachten Leistungen zu informieren.  III.   Lastenausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.     Grundlagen für die Ermittlung der  Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Grundlage für die Ermittlung der Abge  ltungen bilden transparente  und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforde-  rungen an die Kosten- un  d Leistungsrechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner  dar,  von  welchen  Leistung  en  und  Vorteilen  sie  profitieren  und  mit  welchen  Kosten  und  nachteiligen  Wi  rkungen  sie  belastet  werden.  Die Leistungserbringer weisen  die anfallenden Kosten nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantone  sind  verpflichte  t,  die  nötigen  Unterlagen  zur  Verfü-  gung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.     Grundsätze für die Abgeltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Leistungen   mit   erheblichen   Kosten,  für   die   ausserkantonale  Leistungsbezügerinnen  und  -bezüger  nicht  aufkommen,  werden  durch Ausgleichszahlungen   der Kantone abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Festlegung  der  Abgeltu  ng  und  der  sonstige  n  Vertragsinhalte  ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Ausgangslage  für  die  Bestimmung  der  Abgeltung  bilden  die  durchschnittlichen Vollkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Abgeltung  erfolgt  ergebnisorientiert  und  richtet  sich  nach  der  effektiven Beanspruchung der Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Informations-  austausch  Kosten- und  Leistungs-  rechnungen  Kosten- und  Nutzenbilanz  Abgeltung von  Leistungs-  bezügen aus  anderen  Kriterien für die  Abgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –nachteile  im  Zusammenhang  nd dem Leistungsbezug;  sich,   die   Abgeltung   dem  nn Gemeinden oder von ihnen  nen ein direkter Ansp  ruch auf die Abgeltung  nale  Organe  bemühen  sich,  Streitig-  beit  mit  Lastenausgleich  vor  s  Artikel  120  Absatz  1  Buchstabe  b  kann  auch  von  Nichtvereinba-  Abgeltung des  Leistungs-  erstellers  Gemeinden als  ersteller  Grundsatz  Streitbeile-  gungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Jeder  Kanton  und  jedes  interkanto  nale  Organ  kann  zu  diesem  Zweck  beim  Präsidium  der  KdK  mit  schriftlichem  Vermittlungsge-  such das Streitbeilegungsverf  ahren einleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach Eingang des Vermittlungsgesuc  hs lädt die Präsidentin oder  der Präsident der KdK oder eine an  dere von ihr oder ihm bezeich-  nete  Persönlichkeit  als  Vermittler  die  Vertretungen  der  beteiligten  Parteien zu einer Aussprache ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Einvernehmen  mit  den  Beteiligten  kann  eine  auf  dem  Gebiet  der Mediation besonders bef  ähigte Person beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Führt  das  informelle  Vorverfahren  nicht  innert  sechs  Monaten  ab  Eingang  des  Vermittlungsgesuchs  zu  einer  Einigung,  so  leitet  der  Vermittler das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  IVK  gibt  den  Parteien  die  Eröffnung  des  förmlichen  Vermitt-  lungsverfahrens bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitglieder  der  IVK  beze  ichnen  eine  Persönlichkeit  als  Vorsit-  zende  oder  Vorsitzenden    für  das  hängige    Vermittlungsverfahren.  Können  sie  sich  nicht  innert  Monatsfrist  auf  einen  gemeinsamen  Vorschlag einigen oder wird die bezeichnete Person von einer Par-  tei abgelehnt, wird die Präsid  entin oder der Präsident des Bundes-  gerichts  darum  ersucht,  eine  Vorsitzen  de  oder  einen  Vorsitzenden  für das Vermittlungsverfahren zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Eröffnung  des  Vermittlungsverfahrens  ist  unter  Angabe  des  Streitgegenstandes  der  Bundeskanzlei  anz  uzeigen.  Werden  durch  die  Streitigkeit  Interessen  des  Bundes  berührt,  so  kann  der  Bun-  desrat  eine  Person  bezeichnen,  die  als  Beobachterin  des  Bundes  am Vermittlungsverfahren teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhan-  den der IVK schriftlich festzuhalten  und zu dokumentieren, und sie  erhalten  Gelegenheit,  sich  mündlich  vo  r  der  IVK  zu  äussern.  Über  die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Ergebnis wird von der I  VK zuhanden der Beteiligten in einer  Urkunde  festgehalten.  Darin  ist  auch  die  Verteilung  der  Verfah-  renskosten auf die Parteien zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweize-  rischen Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröff-  nung eines allfälligen Sche  iterns des Vermittlungsverfahrens zu er-  heben.  Informelles  Vorverfahren  Förmliches  Vermittlungs-  verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird mit der Mitteilung an die  ns  auf  das  Ende  des  5.  Jah-  die  KdK  die  Änderung  der  unter den Voraussetzungen von  ierungen zuhanden der Ratifika-  Beitritt und  Austritt  Inkrafttreten  Geltungsdauer  und Ausser-  krafttreten  Änderung der  Rahmen-  vereinbarung