Strassengesetz
                            Strassengesetz  Vom 24. März 1986 (Stand 1. April 2022)  Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Kanton und Gemeinden planen, erstellen und unterhalten im Rahmen der  übergeordneten Raumplanung und unter Berücksichtigung des Umwelt- und  des Landschaftsschutzes das öffentliche Strassennetz mit dem Ziel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den motorisierten Strassenverkehr soweit als möglich auf Hochleistungs-  und Hauptverkehrsstrassen zu konzentrieren, um die Wohngebiete best  -  möglich von Immissionen dieses Verkehrs zu entlasten; die dadurch  gewonnenen Freiräume sind zur besseren Gestaltung des Strassenrau  -  mes für die Belange der Fussgänger, der Velo- und Mofafahrer, der öf  -  fentlichen Verkehrsmittel und der privaten Erschliessung zu nutzen; Frei  -  räume ausserorts sind wenn möglich der land- und forstwirtschaftlichen  Nutzung zuzuführen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  im Interesse der Verkehrssicherheit den langsamen und den nichtmotori  -  sierten Verkehr vom schnellen motorisierten Verkehr zu entflechten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  verkehrsberuhigte Zonen insbesondere innerhalb der Wohngebiete zu  schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz regelt die Planung, die Projektierung, den Bau, den Unterhalt und  die Finanzierung der öffentlichen Strassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diesem Gesetz nicht unterstellt sind die Strassen und Wege von Bürgerge  -  meinden, landwirtschaftlichen Bodenverbesserungsgenossenschaften und Pri  -  vaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Arten der öffentlichen Strassen
                            1  Das   öffentliche   Strassennetz   im   Kantonsgebiet   besteht   aus   National-,  Kantons- und Gemeindestrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der Volksabstimmung vom 8. Juni 1986 angenommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Nationalstrassen
                            1  Die Nationalstrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann mit den zuständigen Bundesstellen Leistungsverein  -  barungen über den betrieblichen und den baulichen Unterhalt von National  -  strassen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann eine Organisation gründen oder den Beitritt zu einer  solchen erklären, die Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz  2 mit den zu  -  ständigen Bundesstellen abschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann mit einer Organisation gemäss Absatz  3 für den  betrieblichen Unterhalt einzelner Teile des Kantonsstrassennetzes, insbeson  -  dere Hochleistungsstrassen und Tunnels, Leistungsvereinbarungen abschlies  -  sen, sofern dies fachlich und betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kantonsstrassen
                            1  Die Kantonsstrassen werden in Hochleistungsstrassen, Hauptverkehrsstras  -  sen und übrige Kantonsstrassen unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Die   Hochleistungsstrassen   dienen   vorwiegend   dem   überregionalen  Durchgangsverkehr; sie stellen die Verbindung mit Nationalstrassen oder  wichtigen Strassen des benachbarten Auslandes und der angrenzenden  Kantone her.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die Hauptverkehrsstrassen nehmen vorwiegend den regionalen Verkehr  auf; sie stellen in der Regel die Verbindung zu Nationalstrassen oder zu  kantonalen Hochleistungsstrassen her.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Die übrigen Kantonsstrassen verbinden einzelne Ortschaften untereinan  -  der; sie stellen in der Regel die Verbindung zu den kantonalen Hauptver  -  kehrsstrassen her.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gemeindestrassen
                            1  Gemeindestrassen sind alle öffentlichen Strassen, die weder Nationalstras  -  sen noch Kantonsstrassen sind. Sie dienen vorwiegend dem Verkehr innerhalb  einer Gemeinde, erschliessen die Baugebiete und stellen die Verbindung zu  den Kantonsstrassen her.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Feld-, Flur-, Wald-, Reit-, Ufer-, Fuss- und Wanderwege sowie Radrouten er  -  gänzen das Gemeindestrassennetz, soweit sie nicht Eigentum von Bürgerge  -  meinden oder Privaten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anwendbares Recht
                            1  Für die Nationalstrassen gelten insbesondere das Bundesgesetz vom 8.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1960
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über die Nationalstrassen und die dazugehörenden Erlasse des Bundes  und des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  725.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Kantonsstrassen sind die Bestimmungen des vorliegenden Strassen  -  gesetzes und des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8.  Januar 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Gemeindestrassen erlassen die Gemeinden Vorschriften im Rahmen  des vorliegenden Strassengesetzes sowie des Raumplanungs- und Baugeset  -  zes vom 8.  Januar 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Hoheit und Eigentum
                            1  Die Kantonsstrassen stehen unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons.  Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Bundes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Gemeindestrassen   stehen   unter   der   Hoheit   und   im   Eigentum   der  Gemeinden. Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Bundes und des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Brücken, Unter- und Überführungen
                            1  Brücken, Unter- und Überführungen sind Eigentum desjenigen Verkehrswe  -  geigentümers, dessen Verkehrsweg sie tragen, sofern nicht Vereinbarungen  andere Rechte begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Übertragung von Hoheit und Eigentum
                            1  Ihrer Verkehrsbedeutung entsprechend können Gemeindestrassen in Hoheit  und Eigentum des Kantons, Kantonsstrassen in Hoheit und Eigentum der  Gemeinden überführt werden. Der Landrat fasst die entsprechenden Beschlüs  -  se in Anwendung von §  13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Übergang erfolgt in der Regel entschädigungslos. Aufwendungen des  bisherigen Eigentümers, die den Rahmen des normalen Strassenunterhaltes  überschreiten, werden vom neuen Eigentümer angemessen entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Umfang des Strassenraumes
                            1  Der Strassenraum umfasst die Strasse mit den ihrer technisch richtigen Aus  -  gestaltung dienenden Anlagen, wie insbesondere Kunstbauten, Haltestellen  der öffentlichen Verkehrsmittel, Gehwege, Radstreifen, Grünstreifen, Neben-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise können Benutzungsrechte auch durch Dienstbarkeiten gesi  -  chert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  GS 33.0289, SGS  400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  GS 33.0289, SGS  400  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Planung und Projektierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Grundsatz
                            1  Die öffentlichen Strassen sind nach ihrer Bedeutung unter Berücksichtigung  der Transport-, Siedlungs- und Landschaftsplanung, der Umweltverträglichkeit  sowie der Verkehrssicherheit und der verkehrstechnischen Anforderungen zu  planen und zu projektieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Kantonale Richtplanung
                            1  Das Konzept des Kantonsstrassennetzes einer Region ist im Rahmen der  kantonalen Richtplanung vom Landrat nach den Bestimmungen des Raumpla  -  nungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Richtplanung bestimmt die generelle Linienführung, die wich  -  tigsten Anschlusspunkte sowie die Klassifizierung der Kantonsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese ist mit den Nachbarkantonen zu koordinieren und auf die überregiona  -  len Verkehrsträger abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Generelle Projekte
                            1  Generelle Projekte für Kantonsstrassen werden aufgrund des in der kantona  -  len Richtplanung festgelegten Strassennetzes ausgearbeitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie enthalten alle wesentlichen Merkmale der Verkehrsplanung, die zur gene  -  rellen Beurteilung der Verkehrsführung und Erschliessung einer Teilregion not  -  wendig sind, insbesondere die Linienführung, Normalprofile und Anschlüsse  sowie eine Kostenschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie dienen zur Vernehmlassung bei den betroffenen Gemeinden und interes  -  sierten Dienststellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie dienen auch als Grundlage für die Ausarbeitung der Bauprojekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie werden unter gleichzeitiger Erteilung des Enteignungsrechtes vom Land  -  rat beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Beschlüsse des Landrates über Generelle Projekte unterstehen der fakul  -  tativen Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Bauprojekte
                            1  Die Bauprojekte (Kantonale Nutzungspläne) legen die genaue Lage der be  -  stehenden und projektierten Kantonsstrassen einschliesslich der Nebenanla  -  gen sowie der Baulinien fest. Sie enthalten zudem die Kostenberechnung und  alle für die Planauflage notwendigen Angaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bauprojekte werden von der Bau- und Umweltschutzdirektion beschlos  -  sen. Wo sich diese nicht auf die kantonale Richtplanung oder auf ein Generel  -  les Projekt stützen, sind sie vom Landrat zu beschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  GS 33.0289, SGS  400  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Auflage- und Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen  des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraumes oder in anderen speziellen  Fällen können auch lediglich Bau- und Strassenlinienpläne erlassen werden.  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und  Baugesetzes vom 8. Januar 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   über die kantonale Nutzungsplanung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Landrat erteilt die notwendigen Baukredite und das Enteignungsrecht, so  -  weit es nicht schon gemäss §  14  Absatz  5 dieses Gesetzes erteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ausbaunormen
                            1  Der Regierungsrat kann die Ausbaunormen für Kantonsstrassen in Regel  -  querschnitten festlegen und weitere Vorschriften für Planung, Projektierung  und Gestaltung der Kantonsstrassen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Zutrittsbeschränkung
                            1  Der Regierungsrat kann an Kantonsstrassen mit starkem Durchgangsverkehr  die seitliche Zu- und Wegfahrt beschränken oder verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen kann die Bau- und Umweltschutzdirektion im Einvernehmen mit  der betroffenen Gemeinde gestatten, wenn eine Erschliessung über Gemein  -  destrassen nicht möglich ist und der Verkehr nicht gefährdet oder behindert  wird. Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt die notwendigen Bedingungen  und Auflagen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Versorgungsrouten
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die Strassenzüge, die als Versorgungsrouten  dienen, und legt ihre Ausbaunormen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern eine Gemeindestrasse in das Netz der Versorgungsrouten aufgenom  -  men wird, einigen sich Kanton und Gemeinde über die Kostentragung beim  Ausbau der Strasse, wobei der Kanton grundsätzlich die Mehrkosten über  -  nimmt, die durch die Eigenschaft als Versorgungsroute bedingt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Bauten und Anlagen mit starker Verkehrserzeugung
                            1  Wird die Kapazität des kantonalen Strassennetzes durch das Verkehrsauf  -  kommen grosser Neubauten und Anlagen sowie neuer Nutzungsarten über  das normale Mass beansprucht, erlässt der Regierungsrat Vorschriften über  die zweckmässige Erschliessung. Er regelt aufgrund der übermässigen Bean  -  spruchung des Strassennetzes die Kostentragung Dritter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Gemeinden steht das gleiche Recht für ihr Strassennetz zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  GS 33.0289, SGS  400
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  GS 33.0289, SGS  400  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Radrouten
                            1  Der Landrat beschliesst nach Anhören der Gemeinden ein zusammenhän  -  gendes Netz regionaler Radrouten. Eine regionale Radroute ist vorzusehen,  wo Strassen regelmässig von einer grösseren Zahl von Velofahrern benutzt  werden, wo es sich um besonders förderungswürdige Verbindungen handelt  oder wo es die Sicherheit der Velo- und Mofafahrer sonst erfordert. Neu anzu  -  legende regionale Radrouten werden vom Kanton erstellt. Nach der Fertigstel  -  lung sind sie Bestandteil des Gemeindestrassennetzes gemäss §  6  Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Fuss- und Wanderwege
                            1  Der Kanton fördert und koordiniert in Zusammenarbeit mit privaten Organisa  -  tionen die Planung eines zusammenhängenden Fuss- und Wanderwegnetzes.  Er nimmt in Erfüllung seiner Aufgaben auf Fuss- und Wanderwege Rücksicht  und ersetzt Wege, die er aufheben muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Planung,  Bau  und  Unterhalt der  Fuss-  und  Wanderwege  obliegen  den  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Landerwerb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Grundsatz
                            1  Das erforderliche Land für den Bau, den Ausbau und die Korrektion der Kan  -  tonsstrassen mit ihren Nebenanlagen und allen notwendigen Anpassungen  kann freihändig, im Landumlegungsverfahren (Baulandumlegung oder Felder  -  regulierung), im Quartierplanverfahren oder im Enteignungsverfahren erworben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für besonders wertvolle schützenswerte Landschaftsstriche ist Realersatz zu  beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bau, Ausbau und Korrektion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Zuständigkeit
                            1  Für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von öffentlichen Strassen sind  zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  der Kanton für Kantonsstrassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Gemeinden für Gemeindestrassen, besondere Regelungen vorbehal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise kann die Zuständigkeit vertraglich geregelt werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bauprojekte für den Bau, den Ausbau oder die Korrektion der Einmündungen  von Gemeinde- und Privatstrassen in Kantonsstrassen müssen sich auf einen  rechtskräftigen kommunalen Strassennetzplan oder Quartierplan abstützen  können. Sie bedürfen der Genehmigung der Bau- und Umweltschutzdirektion.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bau und Ausbau öffentlicher Parkplätze ist grundsätzlich Sache der  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Parkplätze von regionaler Bedeutung können im Einvernehmen mit der  Gemeinde vom Kanton erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Beleuchtung
                            1  Die öffentlichen Strassen und Plätze sind innerhalb der Baugebiete angemes  -  sen zu beleuchten. Dabei sind die Belange der Sicherheit, des Natur- und Hei  -  matschutzes, der Wirtschaftlichkeit und des Energiesparens zu berücksichti  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Beleuchtung von Kantonsstrassen ausserorts entscheidet die Bau-  und Umweltschutzdirektion.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Bauliche Vorkehren für Behinderte
                            1  Beim Bau, Ausbau und bei der Korrektion öffentlicher Strassen und Plätze  sind die notwendigen baulichen Vorkehren für Behinderte zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Werkleitungen
                            1  In Kantonsstrassen sind Leitungen wenn möglich ausserhalb der Fahrbahn  zu verlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eigentümer der Werkleitungen sind verpflichtet, diese auf ihre Kosten den  durch die Bauarbeiten von öffentlichen Strassen bedingten neuen Verhältnis  -  sen anzupassen und wenn nötig zu erneuern. Mehrkosten beim Bau öffentli  -  cher Strassen, die infolge bestehender oder zu verlegender Werkleitungen ent  -  stehen, gehen zulasten der Werkeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verlegung von Werkleitungen in öffentlichen Strassen ist gebühren- und  bewilligungspflichtig. An die Bewilligung können besondere Auflagen und Be  -  dingungen geknüpft werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Er  -  stellung und Betrieb von Leitungsnetzen für die Energieverteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung wird erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  vom Tiefbauamt für Kantonsstrassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vom Gemeinderat für Gemeindestrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die durch das Tiefbauamt ausge  -  stellten Bewilligungen fest. Der Gemeinderat legt die Gebühren für die von ihm  erteilten Bewilligungen fest.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gemeinden haben einen Leitungskataster anzulegen und nachzuführen.  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die technische Ausgestaltung des  Leitungskatasters sowie die Kostentragung und die Gebührenregelung. Der  Kanton, die Gemeinden und die Leitungseigentümer haben sich an der Kosten  -  tragung angemessen zu beteiligen. Die Gemeinde kann für die Benutzung des  Leitungskatasters Gebühren erheben. Eine vertragliche Regelung der Haftung  ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Unterhalt und Winterdienst der Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Grundsatz
                            1  Die öffentlichen Strassen sind nach wirtschaftlichen und ökologischen Ge  -  sichtspunkten derart zu unterhalten, dass ein sicherer Verkehr gewährleistet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Der Begriff des Unterhaltes
                            1  Der bauliche Unterhalt umfasst alle Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen  -  anlagen, der technischen Einrichtungen und Nebenanlagen dienen. Darunter  fallen insbesondere alle baulichen Arbeiten am Strassenkörper und an den  Kunstbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   betriebliche   Unterhalt   umfasst   alle   Arbeiten,   die   für   die   dauernde  Betriebsbereitschaft der Strassenanlagen notwendig sind, insbesondere die  Reinigung der Fahrbahnen und Nebenanlagen sowie die Öffnung und Wieder  -  herstellung nach ausserordentlichen Naturereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Zuständigkeit
                            1  Der bauliche und betriebliche Unterhalt obliegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  dem Kanton für Kantonsstrassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Gemeinden für Gemeindestrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der bauliche und betriebliche Unterhalt von Über- und Unterführungen ist Sa  -  che des Eigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Winterdienst
                            1  Bei Schneefall und Glatteis werden die öffentlichen Strassen nach Massgabe  der vorhandenen technischen und Personellen Möglichkeiten, und soweit es  wirtschaftlich und ökologisch zu verantworten ist, von Schnee geräumt, gegen  Schneeverwehungen geschützt und durch Glatteisbekämpfung benutzbar er  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Winterdienst obliegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  dem Kanton für Kantonsstrassen unter Vorbehalt der Absätze  3 und 4,  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Gemeinden für Gemeindestrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Winterdienst des Kantons beschränkt sich auf die Freihaltung der Fahr  -  bahnen der Kantonsstrassen. Die Gemeinden sind zur Schneeräumung und  zur Glatteisbekämpfung auf den Trottoirs an Kantonsstrassen innerhalb des  Baugebietes verpflichtet. Die Abfuhr des Schnees von Fahrbahnen und Trot  -  toirs ist Sache der Gemeinden. Die Gemeinden können die Schneeräumung  und Glatteisbekämpfung auf den Trottoirs durch Gemeindereglement den An  -  stössern überbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton kann die Schneeräumung von Kantonsstrassen durch Vertrag  Gemeinden, die über geeignete Fahrzeuge und Einrichtungen verfügen, über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Finanzierung der Strassen
                            1  Als Ausbaukosten gelten die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrek  -  tion von Strassen. Sie umfassen alle Aufwendungen für Projektierung, Lander  -  werb,   Bauarbeiten,   Bauleitung   sowie   Vermarkung   und   Vermessung   der  Strassen einschliesslich der Nebenanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Strassenunterhaltskosten gelten die Kosten für die Aufwendungen, wel  -  che zur dauernden Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit der Strassen not  -  wendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Kostentragung
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Kantonsstrassen  werden vom Kanton getragen. Die Gemeinden haben an diese Kosten keine  Beiträge zu leisten. Vorbehalten bleiben die §§  33 und 34. Dient die Erstellung  von Teilen der Fahrbahn, von Parkierungsflächen und Trottoiranlagen vorwie  -  gend den Interessen von Grundeigentümern oder dinglich Berechtigten, so  können diese mit einem angemessenen Beitrag an die Erstellungskosten sol  -  cher Anlagen belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für den Bau und Ausbau und die Korrektion von Gemeindestras  -  sen gehen, besondere Regelungen vorbehalten, zulasten der Gemeinden und  werden gemäss Gemeindereglement weiterverrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Strassenkreuzungen, Über- und Unterführungen, Signalanlagen
                            1  Die Kosten für den Bau, den Ausbau und die Korrektion von Strassenkreu  -  zungen und -anschlüssen, von Strassenüber- und -unterführungen, von Vor  -  sortier- und Verzögerungsspuren sowie von Signalanlagen gehen zulasten des  öffentlichen oder privaten Verursachers.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An die Kosten von Personenüber- und -unterführungen sowie Fussgängersi  -  gnalanlagen bei Kantonsstrassen innerhalb des Baugebietes hat die Gemeinde  einen Beitrag nach Massgabe der Interessenlage zu leisten. Kanton und  Gemeinden verständigen sich im Einzelfall über die Höhe dieses Beitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten von Strassenanpassungen für Zufahrten, Zugänge und Einmün  -  dungen gehen zulasten der öffentlichen und privaten Verursacher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Kostentragung bei Kreuzungen zwischen Strassen und Eisenbahnen  oder Tramlinien bleiben die Vorschriften des Bundes vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Bushaltestellen
                            1  Die Kosten für die Erstellung oder für Umbauten von Bushaltestellen gemäss  Generellem Leistungsauftrag inkl. ihrer Möblierung werden wie folgt getragen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  grundsätzlich vom Strasseneigentümer, an dessen Strasse die Bushalte  -  stelle liegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  vom Kanton, wenn der Bund die Kosten von Bushaltestellen an National  -  strassen nicht übernimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  in der Regel vom Kanton bei Umsteigehaltestellen von regionaler Bedeu  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bushaltestellen an Gemeindestrassen, die vorwiegend der Erschliessung  kantonaler oder anderer regional wichtiger öffentlicher Bauten und Anlagen  dienen, kann sich der Kanton auf Antrag der Standortgemeinde mit bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  % der Erstellungskosten beteiligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einrichtungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer  Buslinie stehen, wie solche zur Fahrgastinformation oder zum Verkauf von  Fahrscheinen, werden durch den Besteller des betreffenden Angebots des öf  -  fentlichen Verkehrs finanziert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den betrieblichen Unterhalt der Möblierung und für die Abfallbeseiti  -  gung  ist bei allen Bushaltestellen die Standortgemeinde zuständig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   Regierungsrat   regelt   in   der   Verordnung   die   Voraussetzungen   für  die  Kostentragung gemäss Abs.  1  Bst.  c und für die Kostenbeteiligung gemäss  Abs.  2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Festsetzung, Eröffnung und Fälligkeit der dem Kanton geschul -
                            deten Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die dem Kanton geschuldeten Beiträge werden durch die Bau- und Umwelt  -  schutzdirektion aufgrund der in diesem Gesetz enthaltenen Kriterien festge  -  setzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge werden den betroffenen Gemeinden und Dritten mit der Projekt  -  vorlage eröffnet. Der definitive Beitrag ergibt sich aufgrund der Gesamtabrech  -  nung. Die Fälligkeit von Teilzahlungen der Beiträge von Gemeinden und Drit  -  ten wird entsprechend dem Baufortschritt durch die Bau- und Umweltschutzdi  -  rekion bestimmt.  *  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Strassenunterhaltskosten
                            1  Die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt der Kantonsstras  -  sen werden vom Kanton getragen. Vorbehalten bleiben die §§  30 und 37.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für den baulichen und betrieblichen Unterhalt der Gemeindestras  -  sen gehen zulasten der Gemeinden und – je nach Gemeindereglement – der  betroffenen Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Unterhalt und Betrieb von Strassenbeleuchtungsanlagen
                            1  Die Kosten für Unterhalt und Betrieb von Beleuchtungsanlagen an Kantons  -  strassen trägt der Kanton. Innerhalb des Baugebietes tragen die Gemeinden  die Energiekosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  bis   Gewerbeparkkarte  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37a * Ausgabe
                            1  Der Kanton stellt eine Gewerbeparkkarte aus, mit welcher gewerblich genutz  -  te Fahrzeuge erleichtert parkiert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37b * Bezug der Gewerbeparkkarte
                            1  Für jedes gewerblich genutzte Fahrzeug kann eine Gewerbeparkkarte bezo  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gewerbeparkkarten sind weder unter den Firmenfahrzeugen noch auf andere  Gewerbebetriebe übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Bezug steht basellandschaftlichen, ausserkantonalen und ausländischen  Gewerbetreibenden offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37c * Fahrzeugeinsatz
                            1  Der Gewerbebetrieb muss im Antrag auf Erteilung einer Gewerbeparkkarte  glaubhaft darlegen, dass er für den Transport von Material, Maschinen oder  Werkzeug ein Fahrzeug benötigt und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ihm aufgrund des Gewichts, der Grösse oder der Beschaffenheit der La  -  dung der Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zugemutet  werden kann oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  er auf die Mitführung eines Ersatzteil- oder Werkzeugsortiments angewie  -  sen ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Fahrzeuge mit gewerbetypischen Karosserieformen (Lieferwagen, Kas  -  tenwagen, Kombi, vergleichbare Karosserieformen) bestätigen die Inhaberin  -  nen oder Inhaber oder die Geschäftsführenden des Gewerbebetriebs mit ihrer  Unterschrift die Richtigkeit der Angaben im Antrag auf Erteilung der Gewerbe  -  parkkarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Fahrzeugen mit anderen Karosserieformen kann die Amtsstelle eine Be  -  gutachtung des Fahrzeugs auf dem Amt verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Geschäftssitz gilt nicht als Einsatzort.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37d * Fahrzeugbeschriftung
                            1  Während der Nutzung der Gewerbeparkkarte müssen die Fahrzeuge entwe  -  der von aussen mit der Unternehmensbezeichnung versehen sein, oder es  muss ein Schild hinter die Fahrzeugscheibe gelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37e * Parkierberechtigungen
                            1  Es gelten folgende Parkierberechtigungen (inklusive Anhänger) auf öffentli  -  chem Grund, ausgenommen mit Schranken abgesperrte Parkflächen oder  Parkhäuser:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Zeitlich unbegrenztes Parkieren in der blauen Zone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zeitlich unbegrenztes Parkieren auf Parkierungsflächen, die ein Parkieren  von 2 Stunden und länger zulassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Parkieren bis maximal 4 Stunden an Stellen, für die ein Parkverbot gilt,  wobei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Parkierverbote gemäss Artikel  19  Absätze  2-4 der Verkehrsregeln  -  verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )   zu beachten sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der Beginn der Parkzeit mit der Parkscheibe anzuzeigen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Flächen mit der Aufschrift «Polizei», «Taxi» oder dergleichen ausge  -  nommen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fahrzeuge, die berechtigterweise mit einer Gewerbeparkkarte parkiert sind,  müssen keine weiteren, öffentlichen Parkierungsgebühren (Parkuhren usw.)  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Parkierberechtigung ist auf den notwendigen Fahrzeugeinsatz (§37c) und  auf die Dauer des Arbeitseinsatzes beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gewerbeparkkarte ist von aussen gut sichtbar hinter der Frontscheibe an  -  zubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37f * Gebühren
                            1  Die Gebühr für die Gewerbeparkkarte beträgt CHF  100 pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Artikel  48  Absatz  2  Buchstabe  a Signalisationsverordnung (SR  741.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR  741.11  )  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37g * Einnahmenverteilung
                            1  Der Kanton erhält CHF  30 für jede ausgestellte Gewerbeparkkarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  CHF  70 werden im Verhältnis der Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner un  -  ter den Gemeinden aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37h * Gewerbeparkkarten der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden können für ihr Gebiet eigene Gewerbeparkkarten vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regeln den Bezug, die Berechtigungen und die Gebühren selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einschränkungen für ortsfremde Gewerbetreibende sind unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37i * Ausserkantonale Gewerbeparkkarten
                            1  Der   Regierungsrat   kann   mit   anderen   Kantonen,   mit   ausserkantonalen  Gemeinden oder mit ausländischen Behörden einen Staatsvertrag über die  Ausstellung von Gewerbeparkkarten im Paket abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   schliesst   die   Staatsverträge   im   Sinne   von   §  77  Ab  -  satz  1  Buchstabe  d   der   Verfassung   des   Kantons   Basel-Landschaft   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Mai 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )   endgültig ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Staatsvertrag darf abgeschlossen werden, sofern folgende Voraussetzun  -  gen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Der Fahrzeugeinsatz und die Parkierberechtigung sind im Vertragsgebiet  mindestens im Umfang gemäss §  37c und §  37e auf allen Parkfeldern  gewährleistet; es gibt keine weitergehenden Ausnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Gebühr für das Paket der Gewerbeparkkarten muss tiefer sein als die  Summe der einzelnen Gewerbeparkkarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Gebührenanteil der Gemeinden von mindestens CHF 70 muss ge  -  wahrt bleiben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Einnahmenverteilung: Nach Abzug von CHF 30 zugunsten der ausstel  -  lenden Behörde werden die Einnahmen im Verhältnis der Gebühren der  Einzel-Gewerbeparkkarten der Vereinbarungspartner geteilt; die inner  -  kantonale Verteilung richtet sich nach §  37g  Absatz  2;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Bezug steht basellandschaftlichen, ausserkantonalen und ausländi  -  schen Gewerbebetrieben offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37j * Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen gegen obige Vorschriften werden mit einer Busse in glei  -  cher Höhe geahndet, wie sie die Ordnungsbussenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )    betreffend  Parkscheiben (für die blaue Zone) vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  GS 29.276, SGS  100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SR  741.031  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   vereinfachte   Verfahren   gemäss   Ordnungsbussengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )    und   Ord  -  nungsbussenverordnung ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die eidgenössischen Strafbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verwaltung und Benutzung der Strassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Verwaltung der Strassen
                            1  Die Verwaltung der Kantonsstrassen obliegt der Bau- und Umweltschutzdi  -  rektion. Die Verwaltung der Gemeindestrassen obliegt dem Gemeinderat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strassenverwaltungen haben dafür zu sorgen, dass der Zustand der öf  -  fentlichen Strassen ihren bestimmungsgemässen Gebrauch erlaubt. Bau- und  Unterhaltsarbeiten an öffentlichen Strassen sind zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Gemeingebrauch
                            1  Die öffentlichen Strassen dürfen im Umfang ihrer Zweckbestimmung, ihrer  Gestaltung und ihres Zustandes sowie der örtlichen Verhältnisse durch jeder  -  mann und ohne besondere Erlaubnis im Rahmen der gesetzlichen Bestimmun  -  gen benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse allgemein verbindlichen  Einschränkungen unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Gesteigerter Gemeingebrauch
                            1  Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen  Strasse ist nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig. Die Durchführung  von Kundgebungen und Versammlungen auf öffentlichen Strassen ist gebüh  -  renfrei. Das Sammeln von Unterschriften für Initiativen, Referenden und Peti  -  tionen ohne spezielle Einrichtungen ist bewilligungs- und gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  von der Bau- und Umweltschutzdirektion für Kantonsstrassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vom Gemeinderat für Gemeindestrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die durch die Bau- und Umwelt  -  schutzdirektion ausgestellten Bewilligungen fest. Die Gebühren für Bewilligun  -  gen an Gemeindestrassen legt der Gemeinderat fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Bauten und Anlagen im, über und unter dem Strassenareal
                            1  Der Strasseneigentümer kann für Bauten und Anlagen im, über und unter  dem Strassenareal eine Bewilligung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SR  741.03  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  von der Bau- und Umweltschutzdirektion Kantonsstrassen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  vom Gemeinderat für Gemeindestrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die durch die Bau- und Umwelt  -  schutzdirektion ausgestellten Bewilligungen fest. Der Gemeinderat legt die Ge  -  bühren für die von ihm erteilten Bewilligungen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die für die Ausführung einer bewilligungspflichtigen Nutzung erforderlichen  Bauten und Anlagen verbleiben im Eigentum des Bewilligungsnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Bewilligungsnehmer hat auf seine Kosten alle zur Vermeidung von Unfäl  -  len zumutbaren Vorkehrungen wie Signalisationen, Absperrungen und Be  -  leuchtungen zu treffen. Er haftet für Schäden, die bei Nichteinhaltung dieser  Verpflichtungen entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Bewilligungsnehmer muss diese Bauten und Anlagen entsprechend den  geltenden Vorschriften gestalten und unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Eine Anpassung an neue Verhältnisse, die sich aufgrund von baulichen und  betrieblichen Veränderungen der Strasse ergeben, erfolgt auf Kosten des Be  -  willigungsnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die dem Strasseneigentümer durch den Bau oder den Betrieb bewilligter An  -  lagen entstehenden Mehrkosten sind vom Bewilligungsnehmer zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Verschmutzung, Beschädigung, Ablagerungen
                            1  Werden öffentliche Strassen oder ihre Nebenanlagen über das übliche Mass  verschmutzt, so hat sie der Verursacher sofort zu reinigen. Kommt der Verur  -  sacher dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Strasseneigentümer die Rei  -  nigung zulasten des Verursachers anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine öffentliche Strasse beschädigt oder durch abnormal starken und  einseitigen Gebrauch aussergewöhnlich abgenützt, hat der Verursacher für die  Kosten der Instandstellung aufzukommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ablagerungen auf öffentlichem Strassenareal sind verboten, sofern sie nicht  gemäss den §§  26, 40 oder 41 bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wasser darf nicht von privaten Plätzen und Wegen, von Dachtraufen oder  aus offenen Rinnen und Röhren über öffentliche Strassen und Plätze abgelei  -  tet werden. Bestehende Ableitungen dürfen bis auf weiteres belassen werden,  sofern der Gemeingebrauch der Strassen und Plätze nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Verkehrsunterbrechung
                            1  Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen infolge von Naturer  -  eignissen, Reparatur und Bauarbeiten oder anderen öffentlichen Interessen  kann der Verkehr auf andere Strassen umgeleitet werden. Anstösser oder Be  -  nützer haben keinen Schadenersatzanspruch.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die durch die Umleitung beanspruchte Strasse beschädigt, hat jener den  Schaden gutzumachen, in dessen Interesse die Umleitung erfolgte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43a * Verkehrsstaus
                            1  Die kantonalen Behörden leiten unverzüglich die nachfolgenden Massnah  -  men ein, um im Interesse der betroffenen Anwohner und Verkehrsteilnehmer  Verkehrsstaus zu verhindern bzw. solche unverzüglich abzubauen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Planung und Umsetzung von Verkehrsleit-Massnahmen unter umfassen  -  der Berücksichtigung der möglichen Szenarien, insbesondere von vorher  -  sehbaren Szenarien wie Grossveranstaltungen, Ferienverkehr usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Erarbeiten von vorsorglichen Massnahmen- und Einsatzplänen für unvor  -  hersehbare Verkehrsengpässe und -blockaden bei Unfällen, Elementarer  -  eignissen usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sicherstellung der Zusammenarbeit der zuständigen kantonalen Behör  -  den sowie der Zusammenarbeit mit zuständigen ausserkantonalen Stel  -  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Bereitstellung und den Einsatz von ausreichendem Fachpersonal und  technischen Mitteln.  Damit sollen namentlich Schadstoff- und Lärmemissionen, Umweltschäden  und Zeitverluste möglichst gering gehalten sowie die Gefahr von Unfällen mini  -  miert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat stellt die zweckdienliche Mitwirkung der Verkehrs- und  Wirtschaftsverbände durch Einsetzung einer speziellen Task Force sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erstattet der Öffentlichkeit über die getroffenen Massnah  -  men und über den Sachstand mindestens halbjährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43b * Tunnelbau
                            13  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur langfristigen Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der Nord-Süd-Auto  -  bahnverbindung (A2) durch den Jura leiten die kantonalen Behörden beim Bel  -  chentunnel unter der Federführung des Regierungsrates unverzüglich alle  rechtlich und sachlich notwendigen Schritte zur Bewilligung und unverzügli  -  chen Umsetzung folgender Massnahmen ein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Für die periodisch notwendigen Unterhalts- und Sanierungsarbeiten an  den beiden bestehenden Tunnelröhren ist eine vollwertige 3. Tunnelröhre  zu bauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13)  Im Initiativtext § 43a; aus gesetzestechnischen Gründen in § 43b umbenannt (Belchentunnel-Initiative).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bei allen 3 Röhren sind die Einrichtungen für Verkehrssicherheit, Brand  -  schutz und Flucht zur Erreichung eines optimalen Wirkungsgrades lau  -  fend dem neuesten technologischen Stand anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erstattet der Öffentlichkeit über die eingeleiteten Schritte  und über den Sachstand mindestens halbjährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43c * Umfahrungsstrasse Allschwil
                            1  Zur Entlastung von übergrossem Strassenverkehr plant, projektiert und baut  der Kanton die Umfahrung der Gemeinde Allschwil mit besonderer Dringlich  -  keit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Planung und Projektierung sind unter Berücksichtigung der raumplanerischen  Anforderungen der Agglomeration Basel so zu treffen, dass die errichtete  Strasse als Teil des kantonalen oder nationalen Strassennetzes (Hochleis  -  tungsstrasse, Hauptverkehrsstrasse) betrieben werden kann. Der Anschluss  an die Nationalstrasse A3 (Nordtangente Basel) ist sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Anwendung von Gesetzen, die zusätzlich zum Strassengesetz zu be  -  achten sind, ist die Vorgabe der Realisierung der Umfahrungsstrasse Allschwil  zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton stellt die Finanzierung der Gesamtkosten durch Investitionskredi  -  te sicher. Er kann sich um Bundesbeiträge oder die Kostenübernahme durch  den Bund bemühen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Planung, Projektierung, Landerwerb und Bauarbeiten sind unverzüglich an  die Hand zu nehmen. Sie sind beförderlich voranzutreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Regierungsrat erstattet dem Landrat über die eingeleiteten Schritte und  über den Sachstand mindestens halbjährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43d * Bauprojekt Rückbau der Rheinstrasse zwischen Pratteln und
                            Liestal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das umweltverträglich auszuführende Bauprojekt «Rückbau der Rheinstrasse  zwischen Pratteln und Liestal» ist vorsorglich so auszugestalten, dass für län  -  ger dauernde Sperrungen der A22, insbesondere der Tunnelröhren, die Rhein  -  strasse mit 3  Fahrstreifen betrieben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem Knoten Rheinstrasse/Wölferstrasse südwärts bis zum Kreisel Schau  -  enburgstrasse hat die Fahrbahn eine Gesamtbreite von mindestens 9  Metern  einzuhalten. Die 2-spurige Fahrbahn mit einem Mehrzweckstreifen in der Mitte  und die Knoten sind so auszugestalten, dass bei voraussichtlich länger dauern  -  den Sperrungen der A22, insbesondere der Sperrung einer oder beider Tun  -  nelröhren wegen Schadenereignissen, eine temporäre 3-spurige Verkehrsfüh  -  rung innert weniger Tage eingerichtet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Haltestellen für den öffentlichen Verkehr sind so zu realisieren, dass sie  mit dem 3-spurigen Verkehrsfluss verträglich sind.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ab dem Knoten Rheinstrasse/Wölferstrasse ist vorsorglich eine temporäre  Einfahrt in die A22 in Richtung Basel zu realisieren (als Ergänzung des Halb  -  anschlusses Frenkendorf/Füllinsdorf Nord).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Den Bedürfnissen des Langsamverkehrs ist Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Mit Inkrafttreten dieser Bestimmungen werden sämtliche damit in Wider  -  spruch stehenden kantonalen Nutzungsplanungen und damit zusammenhän  -  gende Beschlüsse, insbesondere das am 12.  August 2002 rechtskräftig erklär  -  te Teilprojekt Rheinstrasse, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43e * Entwicklungsprogramm zum Ausbau des Hochleistungsstras -
                            sennetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Unter der Federführung des Regierungsrats leiten die kantonalen Behörden  unverzüglich alle rechtlich und sachlich notwendigen Schritte ein, um im  Kanton das bestehende Hochleistungsstrassennetz gemäss §  5  Abs.  1  Bst.  a  betreffend Kapazität und Funktionalität so zu entwickeln, dass eine möglichst  rückstaufreie Aufnahme des Verkehrs aus dem mit dem Hochleistungsstras  -  sennetz verbundenen öffentlichen Strassennetz gewährleistet wird und so be  -  stehende Engpässe beseitigt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Erreichung der in Abs.  1 beschriebenen Zielsetzungen sind mit den an  das Hochleistungsstrassennetz angrenzenden Kantonen, insbesondere mit  dem   von   den   bestehenden   Verkehrsengpässen   am   meisten   betroffenen  Kanton Basel-Stadt, Verhandlungen über eine Zusammenarbeit aufzunehmen,  um gegebenenfalls gemeinsam die  im gegenseitigen Interesse  liegenden  Massnahmen in die Wege zu leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit zur Erreichung der in Abs.  der Hoheit und im Eigentum des Bundes stehenden Nationalstrassen betroffen  sind, leiten die kantonalen Behörden – wenn immer möglich zusammen mit  ebenfalls betroffenen Nachbarkantonen – alle notwendigen Schritte ein, um  beim Bund die Unterstützung des Ausbaus des Hochleistungsstrassennetzes  zu erwirken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat stellt die zweckdienliche Mitwirkung der Verkehrs- und  Wirtschaftsverbände durch die Zusammenarbeit mit der gemäss §  43a  Abs.  2  eingesetzten Task Force sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat erstattet während der Zeit der Realisierung der beschrie  -  benen Massnahmen der Öffentlichkeit über die getroffenen Massnahmen und  über den Sachstand mindestens halbjährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz vom 30. November 1916
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  )   über das Strassenwesen wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14)  GS 16.335  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  )   dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15)  Mit RRB vom 24. Juni 1986 auf den 1. Januar 1987 in Kraft gesetzt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.03.1986  01.01.1987  Erlass  Erstfassung  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 7 Abs. 2  geändert  GS 33.336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 7 Abs. 3  geändert  GS 33.336
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 13  totalrevidiert  GS 33.337
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 14 Abs. 1  geändert  GS 33.337
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 15 Abs. 1  geändert  GS 33.337
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 15 Abs. 2  geändert  GS 33.337
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 15 Abs. 3  geändert  GS 33.337
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 15 Abs. 4  geändert  GS 33.337
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 17 Abs. 2  geändert  GS 33.337
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 23 Abs. 3  geändert  GS 33.337
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 24 Abs. 2  geändert  GS 33.338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 35 Abs. 2  geändert  GS 33.338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  01.01.1999  § 41 Abs. 3  geändert  GS 33.338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2003  19.05.2003  § 43a  eingefügt  GS 34.1063
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2003  19.05.2003  § 43b  eingefügt  GS 34.1267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 4  totalrevidiert  GS 36.265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 8 Abs. 1  geändert  GS 36.265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 23 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 36.265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 26 Abs. 4, lit. a.  geändert  GS 36.265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 29 Abs. 1, lit. a.  geändert  GS 36.265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 30 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 36.265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 32 Abs. 1  aufgehoben  GS 36.265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 38 Abs. 1  geändert  GS 36.265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 40 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 36.265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  01.01.2008  § 41 Abs. 2, lit. a.  geändert  GS 36.265
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 35 Abs. 1  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  Titel 6  bis  eingefügt  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 37a  eingefügt  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 37b  eingefügt  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 37c  eingefügt  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 37d  eingefügt  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 37e  eingefügt  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 37f  eingefügt  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 37g  eingefügt  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 37h  eingefügt  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 37i  eingefügt  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 37j  eingefügt  GS 2014.067  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  § 40 Abs. 3  geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  01.01.2015  Anhang 1  Name und Inhalt geändert  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2014  01.06.2016  § 43c  eingefügt  GS 2016.014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2014  01.06.2016  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2016.014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  01.02.2017  § 43d  eingefügt  GS 2017.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  01.02.2017  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2017.001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2020  01.10.2020  § 43e  eingefügt  GS 2020.104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2020  01.10.2020  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2020.104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.04.2022  § 34 Abs. 1  geändert  GS 2022.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.04.2022  § 34 Abs. 1, lit. a.  eingefügt  GS 2022.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.04.2022  § 34 Abs. 1, lit. b.  eingefügt  GS 2022.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.04.2022  § 34 Abs. 1, lit. c.  eingefügt  GS 2022.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.04.2022  § 34 Abs. 2  eingefügt  GS 2022.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.04.2022  § 34 Abs. 3  eingefügt  GS 2022.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.04.2022  § 34 Abs. 4  eingefügt  GS 2022.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.04.2022  § 34 Abs. 5  eingefügt  GS 2022.037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  01.04.2022  Anhang 1  Inhalt geändert  GS 2022.037  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  24.03.1986  01.01.1987  Erstfassung  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 21.06.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.265
§ 7 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.336
§ 7 Abs. 3 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.336
§ 8 Abs. 1 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.265
§ 13 08.01.1998 01.01.1999 totalrevidiert GS 33.337
§ 14 Abs. 1 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.337
§ 15 Abs. 1 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.337
§ 15 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.337
§ 15 Abs. 3 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.337
§ 15 Abs. 4 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.337
§ 17 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.337
§ 23 Abs. 1, lit. a. 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.265
§ 23 Abs. 3 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.337
§ 24 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.338
§ 26 Abs. 4, lit. a. 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.265
§ 29 Abs. 1, lit. a. 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.265
§ 30 Abs. 2, lit. a. 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.265
§ 32 Abs. 1 21.06.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.265
§ 34 Abs. 1 11.06.2020 01.04.2022 geändert GS 2022.037
§ 34 Abs. 1, lit. a. 11.06.2020 01.04.2022 eingefügt GS 2022.037
§ 34 Abs. 1, lit. b. 11.06.2020 01.04.2022 eingefügt GS 2022.037
§ 34 Abs. 1, lit. c. 11.06.2020 01.04.2022 eingefügt GS 2022.037
§ 34 Abs. 2 11.06.2020 01.04.2022 eingefügt GS 2022.037
§ 34 Abs. 3 11.06.2020 01.04.2022 eingefügt GS 2022.037
§ 34 Abs. 4 11.06.2020 01.04.2022 eingefügt GS 2022.037
§ 34 Abs. 5 11.06.2020 01.04.2022 eingefügt GS 2022.037
§ 35 Abs. 1 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 35 Abs. 2 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.338
                            Titel 6  bis  13.02.2014  01.01.2015  eingefügt  GS 2014.067
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37a 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37b 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37c 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37d 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37e 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37f 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37g 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37h 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37i 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 37j 13.02.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.067
§ 38 Abs. 1 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.265
§ 40 Abs. 2, lit. a. 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.265
§ 40 Abs. 3 13.02.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.067
§ 41 Abs. 2, lit. a. 21.06.2007 01.01.2008 geändert GS 36.265
§ 41 Abs. 3 08.01.1998 01.01.1999 geändert GS 33.338
§ 43a 09.01.2003 19.05.2003 eingefügt GS 34.1063
§ 43b 09.01.2003 19.05.2003 eingefügt GS 34.1267
§ 43c 02.10.2014 01.06.2016 eingefügt GS 2016.014
§ 43d 16.06.2016 01.02.2017 eingefügt GS 2017.001
§ 43e 02.04.2020 01.10.2020 eingefügt GS 2020.104
                            Anhang 1  13.02.2014  01.01.2015  Name und Inhalt geändert  GS 2014.067  Anhang 1  02.10.2014  01.06.2016  Inhalt geändert  GS 2016.014  Anhang 1  16.06.2016  01.02.2017  Inhalt geändert  GS 2017.001  Anhang 1  02.04.2020  01.10.2020  Inhalt geändert  GS 2020.104  Anhang 1  11.06.2020  01.04.2022  Inhalt geändert  GS 2022.037  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 29.252
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/1  Erlas s titel  SGS  -Nr.  GS  -Nr.  29.252  Erlassdatum     24.  03.  1986  (82/  178//82/178a  , Erlass eines neuen Strassengesetzes  )  In Kraft s eit  1987  > Übersicht Gesetzessammlung   des Kantons BL  Hinweis:    Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst  weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis  si onsb eri cht an  den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. >  Mehr  Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen    (chronologisch absteigend)  Datum  GS  -Nr.  In Kraft s eit  Bem e  rkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2020  2022.037  01.04.2022  2019/842  , Finanzierung Bushaltestellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2020  2020.104  01.10.2020  2019/395  , form. Gesetzesinitiative «zum  Au  sbau des Hochleistungsstrassennetzes»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2016  2017.001  01.02.2017  2016/039  , form. Gesetzesinitiative «zur  Verkehrs  -Kapazitätssicherung der  Rheinstrasse zwischen Pratteln und Liestal»,  Ablehnung und Gegenvorschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.10.2014  2016.014  01.06.2016  2014/  119  , form. Gesetzesinitiative «Für eine  Umfahrungsstrasse Allschwil», Zustimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.02.2014  2014.067  01.01.2015  2013/  198  , Einführung Gewerbeparkkarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2007  36.265  01.01.2008  2007/  021  , Gesetz Umsetzung NFA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.01.2003  34.1063  19.05.2003  2002/  242  , form. Gesetzesinitiative «3. Röhre  am Belchen», Zustimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.01.1998  33.336  01.01.1999  1993/  308  , Raumplanungs  -  und Baugesetz