Verordnung über das Initiativverfahren
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über das Initiativverfahren  (VIV)  vom 23. Oktober 2017 (Stand 8. Februar 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt   auf   Art.  7  bis  Abs.  7   der   Kantonsverfassung   vom   24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Einreichung der Initiative
                            1  Initiativen sind während der üblichen Bürozeiten bei der Ratskanzlei einzu  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ratskanzlei bestätigt den Empfang der Initiativen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Initiative muss eine schriftliche Begründung enthalten und darf nicht an  Bedingungen geknüpft sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind Initiativen nicht vollständig, sind Unterschriften ungültig oder fehlt eine  Begründung,   informiert   die  Ratskanzlei   die   Initianten   und   Initiantinnen   und  gibt ihnen die Gelegenheit für eine Ergänzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ansprechperson
                            1  Ist eine Initiative durch mehrere Personen unterzeichnet, gilt der oder die  Erstunterzeichnende als Ansprechperson, es sei denn, die Initiantinnen und  Initianten  haben   gegenüber  der  Ratskanzlei   schriftlich  eine  andere   Person  als zuständig bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mitteilungen   und   Postzustellungen   werden   im   Regelfall   nur   an   die   An  -  sprechperson vorgenommen und seitens der Ratskanzlei nur von dieser ent  -  gegengenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Stellung der Initiantinnen und Initianten
                            1  Die Initiantinnen und Initianten haben keinen Anspruch darauf, ihr Anliegen  unmittelbar vor dem Büro, der Standeskommission oder dem Grossen Rat  zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erhalten die Anträge und Botschaften, welche dem Grossen Rat zuge  -  stellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Büro des Grossen Rates entscheidet darüber, ob allfällige nachträgli  -  che schriftliche Eingaben dem Grossen Rat weitergeleitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Formelle Prüfung
                            1  Das Büro des Grossen Rates prüft, ob die Initiative gültig ist, und stellt dem  Grossen Rat entsprechend Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antrag mit der Empfehlung enthält den Initiativtext samt Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Büro  kann  die  Begründung  zur  Nachbesserung   zurückweisen,  wenn  sie ehrverletzende, wahrheitswidrige, irreführende oder zu lange Äusserun  -  gen enthält. Geht innert gesetzter Frist keine Nachbesserung ein, kann das  Büro die Begründung direkt ändern. Offenkundige Fehler und Schreibfehler  werden ohne weiteres geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inhaltliche Prüfung
                            1  Die Standeskommission prüft die Initiative inhaltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt dem Grossen Rat Antrag zum Inhalt und zum Vorgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann dem Grossen Rat einen Gegenvorschlag zur Initiative unterbrei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Prüfung durch den Grossen Rat
                            1  Der   Grosse   Rat   beschliesst   zuerst   über   die   Gültigkeit   der   Initiative   und  berät sie dann inhaltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Initiative nur teilweise gültig, ist aber gleichzeitig davon auszugehen,  dass sich mit dem gültigen Teil der Zweck der Initiative erfüllen lässt, ist die  Initiative mit Bezug auf den gültigen Teil inhaltlich zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist davon auszugehen, dass sich mit dem gültigen Teil allein der Zweck der  Initiative nicht erfüllen lässt oder lässt sich eine teilweise ungültige Initiative  nicht sachlich in mehrere Vorlagen trennen, ist die Initiative gesamthaft als  ungültig zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Regelungsstufe
                            1  Bei   einer   als   allgemeine   Anregung   gefassten   Initiative   entscheidet   der  Grosse Rat darüber, ob die Regelung ganz oder teilweise in die Verfassung  genommen wird oder in ein Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betrifft eine als allgemeine Anregung gefasste Initiative sowohl die Verfas  -  sungs- als auch die Gesetzesebene, kann der Grosse Rat die Landsgemein  -  de zuerst über die erforderliche Verfassungsvorlage abstimmen lassen und  die   Gesetzes-   sowie   allfällige   Verordnungsvorlagen   erst   nach   der   Verfas  -  sungsabstimmung ausarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit einer ausformulierten Initiative kann nur die Änderung einer Regelungs  -  stufe verlangt werden. Sind aufgrund dieser Änderung Anpassungen auf ei  -  ner tieferen Regelungsstufe nötig, ist dafür das ordentliche Gesetzgebungs  -  organ zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gegenvorschlag
                            1  Der Grosse Rat kann einen Gegenvorschlag machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gegenvorschlag muss in der gleichen Form an die Landsgemeinde ge  -  hen wie die Initiative, das heisst als allgemeine Anregung oder als ausformu  -  lierter Vorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landsgemeinde darf nur ein Gegenvorschlag überwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rückzug
                            1  Lehnt der Grosse Rat eine Initiative ab, kann sie bis zum Beschluss des  Grossen Rates über die Geschäftsordnung der Landsgemeinde zurückgezo  -  gen werden; wird über die Initiative oder einen allfälligen Gegenvorschlag an  der   Session   entschieden,   an   der   auch   die   Landsgemeindeordnung   verab  -  schiedet wird, kann sie noch innert sieben Tagen ab dieser Session zurück  -  gezogen werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  Heisst   der   Grosse   Rat   die   Initiative   gut,   ist   ein   Rückzug   mit   der   Verab  -  schiedung   der   Initiative   zu   Handen   der   Landsgemeinde   nicht   mehr   mög  -  lich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Rückzug gilt:  *  a)  *  Er ist schriftlich vorzunehmen.  b)  *  Ein bedingter oder teilweiser Rückzug ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  Er muss bis zu den massgeblichen Beschlüssen des Grossen Rates  oder innert der Frist von sieben Tagen bei der Ratskanzlei eingegan  -  gen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Rückzugsberechtigt  sind   nur  Personen,  die  zum  Zeitpunkt   des  Rückzugs  stimmberechtigt sind. Haben bis zum Zeitpunkt, bis zu dem eine Initiative zu  -  rückgezogen werden kann, alle Unterzeichnenden das Stimmrecht verloren,  wird die Initiative abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mehrere   Unterzeichnende   einer   Initiative   können   die   Rückzugsberechti  -  gung schriftlich vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung oder ist sie un  -  gültig,   kann   die   Initiative   nur   durch   schriftliche   Erklärung   aller   dannzumal  stimmberechtigten Initiantinnen und Initianten vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Landsgemeindemandat
                            1  Die Argumente der Initiantinnen und Initianten werden im Landsgemeinde  -  mandat angemessen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lange Begründungen können zusammenfassend wiedergegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2018 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                23.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung -
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 2021-3
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 1a eingefügt 2021-3
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 2 geändert 2021-3
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 2, a) eingefügt 2021-3
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 2, b) eingefügt 2021-3
08.02.2021 08.02.2021 Art. 9 Abs. 2, c) eingefügt 2021-3
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  23.10.2017  01.01.2018  Erstfassung  -  Art. 9 Abs. 1  08.02.2021  08.02.2021  geändert  2021-3  Art. 9 Abs. 1a  08.02.2021  08.02.2021  eingefügt  2021-3  Art. 9 Abs. 2  08.02.2021  08.02.2021  geändert  2021-3  Art. 9 Abs. 2, a)  08.02.2021  08.02.2021  eingefügt  2021-3  Art. 9 Abs. 2, b)  08.02.2021  08.02.2021  eingefügt  2021-3  Art. 9 Abs. 2, c)  08.02.2021  08.02.2021  eingefügt  2021-3