Gesetz über die Definition des landwirtschaftlichen Gewerbes für die Jahre 2008-2011
                            Gesetz  vom 8. Oktober 2008  über die Definition des landwi  rtschaftlichen Gewerbes für  die Jahre 2008–2011  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  Artikel  5  Bst.  a  und  7  des  Bundesgesetzes  vom  4.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB);  gestützt  auf  Artikel  91  Abs.  1  der  Verfassung  des  Kantons  Freiburg  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Mai 2004;  gestützt   auf   das   Ausführungsgesetz   vom   28.   September   1993   zum  Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (AGBGBB);  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 24. Juni 2008;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Den Bestimmungen über die landwirts  chaftlichen Gewerbe  unterstehen die  landwirtschaftlichen  Gewerbe,  zu  deren  Bewirtschaftung  mindestens  0,75  Standardarbeitskräfte  (SAK)  nötig  sind  und  die  die  übrigen  in  Artikel  7  BGBB festgelegten Bedingungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Dieses  Gesetz  wird  rückwirkend  auf  den  1.  September  2008  in  Kraft  gesetzt und gilt bis 31. Dezember 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Es   untersteht   dem   Gesetzesreferendum.   Es   untersteht   nicht   dem  Finanzreferendum.