Gesetz über die Landwirtschaft
                            Gesetz  über die Landwirtschaft  vom 7. Juni 1998 (Stand 1. Januar 2016)  Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.  44 der Kantonsverfassung vom 26.  April 1908  1  )  , Art.  118  des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirt  -  schaft und die Erhaltung des Bauernstandes  2  )  , Art.  90 des Bundesgesetzes  vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht  3  )  , Art.  53 des Bundes  -  gesetzes vom 4. Oktober 1985 über die landwirtschaftliche Pacht  4  )  , Art.  56  des   Bundesgesetzes   vom   23.  März  1962   über   Investitionskredite   und  Betriebshilfe in der Landwirtschaft  5  )    und Art.  59 des Tierseuchengesetzes  vom 1. Juli 1966  6  )  ,  beschliessen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Allgemeines  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Ziele
                            1  Dieses Gesetz dient der Erhaltung und der Förderung der Landwirtschaft.  Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft und  schafft die Grundlagen für eigenständige kantonale Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es begünstigt eine auf den Markt ausgerichtete Landwirtschaft, welche die  natürlichen Lebensgrundlagen im Einklang mit Umwelt, Gesellschaft und  Wirtschaft nachhaltig nutzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aGS  I/1 (heute: KV; bGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Landwirtschaftsgesetz (LwG; SR  910.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  BGBB (SR  211.412.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  LPG (SR  221.213.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  914.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  TSG (SR  916.40  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton fördert die Ausbildung, die Eigeninitiative und die Lebens- und  Arbeitsbedingungen der bäuerlichen Familie. Er bewahrt regionale Beson  -  derheiten, unterstützt Strukturverbesserungen sowie den Aufbau und die Er  -  haltung gesunder Nutztierbestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kommission für Landwirtschaft
                            1  Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Landwirtschaft mit mindes  -  tens sieben Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission berät das Departement Bau und Volkswirtschaft in Grund  -  satzfragen und bei der Umsetzung der kantonalen Landwirtschaftspolitik.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Zuständigkeit  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 a) Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat legt die Grundzüge der kantonalen Landwirtschaftspoli  -  tik fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Zuständige Departemente *
                            1  Das Departement Bau und Volkswirtschaft beaufsichtigt den Vollzug des  Bundesrechts und dieses Gesetzes vorbehältlich Absatz 2.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement Gesundheit und Soziales beaufsichtigt das Veterinärwe  -  sen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 c) Landwirtschaftsamt
                            1  Das Landwirtschaftsamt vollzieht das Landwirtschaftsrecht des Bundes  und dieses Gesetz, soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist namentlich zuständig für  a)  *  die landwirtschaftliche Beratung;  b)  den Vollzug der Direktzahlungen und anderer Beiträge,  c)  die qualitative Förderung der Viehzucht und der Pflanzenproduktion;  d)  die Unterstützung von Strukturverbesserungen;  e)  Information und Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 d) Veterinäramt
                            1  Das Veterinäramt vollzieht das Tierschutzgesetz  )  , das Tierseuchengesetz  2  )  und das Viehhandelskonkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 e) Besondere Kommissionen
                            1  Das bäuerliche Bodenrecht, das landwirtschaftliche Pachtrecht und das  Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfen werden von spezi  -  ellen Kommissionen vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 f) Gemeinden
                            1  Die Gemeinden  a)  stellen die Infrastruktur für Viehschauen zur Verfügung;  b)  stellen Notschlachtanlagen und Sammelstellen für tierische Abfälle  4  )  bereit;  c)  erheben und kontrollieren die landwirtschaftlichen Betriebsdaten;  d)  wirken bei Massnahmen für die Tiergesundheit und den Tierschutz  mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Verordnung können ihnen weitere Aufgaben übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben mit Zustimmung des zustän  -  digen Departements auf Zweckverbände oder Private übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  TSchG (SR  455  ); vgl. Kantonale Tierschutzverordnung (bGS  422.2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Kantonale Tierseuchenverordnung (bGS  925.32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  925.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Zum Begriff vgl. Art.  3 V über die Entsorgung tierischer Abfälle, SR  916.441.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Grundlagenverbesserung  (3.)  I. Bildung und Beratung  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Berufsbildung
                            1  Der Kanton sorgt für Aus-, Weiter- und Fortbildungsmöglichkeiten in den  landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufen und in den  landwirtschaftlichen Spezialberufen. Der Regierungsrat regelt die Einzelhei  -  ten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Beratung
                            1  Der Kanton sorgt für eine landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaft  -  liche Beratung.  2  )   Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Beratung kann eine nach Zeit- und Sachaufwand bemessene Ge  -  bühr erhoben werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.  II. Strukturverbesserung  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beiträge an Strukturverbesserungen
                            1  Der Kanton fördert Strukturverbesserungen. Der Regierungsrat kann mit  dem Bund mehrjährige Programmvereinbarungen im Bereich der Landwirt  -  schaft abschliessen. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten  mehr als 1,2  Mio.  Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforder  -  lich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann weitere Strukturverbesserungen unterstützen. Die Kantonsbeiträge  können von Beiträgen der Standortgemeinde abhängig gemacht werden.  Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Investitionskredite und Betriebshilfen
                            1  Der Kanton führt eine landwirtschaftliche Kreditkasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art.  11 LwG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gewährt Darlehen und übernimmt Bürgschaften für Investitionen und  Betriebshilfen  1  )  . Der Kanton stellt ihr im Bedarfsfall die Mittel zur Verfügung,  welche zur Auslösung von Bundesbeiträgen erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Agrarfonds
                            1  Der Kanton kann einen Agrarfonds einrichten. Dieser wird aus Mitteln ge  -  spiesen, die im Rahmen der Betriebshilfe frei verfügbar sind oder vom  Kantonsrat zusätzlich bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Agrarfonds kann zinslose oder zinsverbilligte Darlehen zur Förderung  landwirtschaftlicher Vorhaben bewilligen, für welche der Bund keine Mittel  zur Verfügung stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Selbsthilfe und Überbrückungsmassnahmen  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Unterstützung der Selbsthilfe; Nothilfe
                            1  Der Kanton kann landwirtschaftliche Selbsthilfemassnahmen unterstützen.  Er beschränkt sich dabei in der Regel auf Starthilfen und Überbrückungs  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ausserordentlichen Lagen kann der Kantonsrat Subventionen für befris  -  tete Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Produktion  (5.)  I. Allgemeines  (5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Rücksicht auf die Umwelt
                            1  Der Kanton fördert eine naturnahe, tier- und umweltgerechte Landwirt  -  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann bei erschwerten Produktionsbedingungen Beiträge leisten, wenn  die Bewirtschaftung im öffentlichen Interesse liegt und anders nicht sicher  -  gestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. BG über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton richtet Beiträge nach der Öko-Qualitätsverordnung des Bun  -  des  1  )   aus. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten auf dem Verordnungs  -  wege.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Qualitätssicherung
                            1  Der Kanton sorgt für die Qualitätssicherung von Milch und Milchproduk  -  ten  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Massnahmen zur Sicherung der Qualität von weiteren landwirt  -  schaftlichen Produkten treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann die Kennzeichnung regionaler Produkte fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Tier- und Pflanzenkrankheiten
                            1  Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Bekämpfung und Überwachung  regional bedeutsamer Tier- und Pflanzenkrankheiten erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann darin ein Pflanzverbot und die Entfernung von Wirtspflanzen vor  -  sehen, die eine Pflanzenkrankheit übertragen.  II. Viehwirtschaft  (5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Tierzucht
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann Beiträge gewähren, namentlich für gezielte Zuchtmass  -  nahmen und an die Durchführung von Viehschauen und -ausstellungen.  *  III. Alpwirtschaft  (5.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Bewirtschaftung
                            1  Die Alpen sind nach ökologischen Grundsätzen zu bewirtschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  V über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen  Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (ÖQV; SR  910.14  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Milchbeschluss vom 29.  September  1953  (SR 916.350) und Beschluss der Bun  -  desversammlung  vom 18.  Oktober 1995 über die Qualitätssicherung in der Milch  -  wirtschaft (QSMV; SR  916.351.0  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Standorttypische Pflanzengesellschaften sind zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Alpfahrtsvorschriften
                            1  Das   Departement  Bau   und   Volkswirtschaft  erlässt   Alpfahrtsvorschriften,  welche die zulässige Düngung, die Bestossung und andere Einzelheiten der  Bewirtschaftung festlegen. Die Vorschriften regeln zudem die Massnahmen  gegen Tierseuchen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Auftrieb einzelner Tierarten kann beschränkt oder verboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Privatrecht
                            a) Vorpachtrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein kantonales Vorpachtrecht an Alpen besitzt in nachstehender Rangfol  -  ge:  a)  wer angrenzend selbst Alpen bewirtschaftet und im Kanton oder ei  -  ner angrenzenden Gemeinde wohnt;  b)  wer selbst Land bewirtschaftet und in der gleichen oder einer angren  -  zenden Gemeinde wohnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vorpachtrecht steht nur Personen zu, die für eine sachgerechte Be  -  wirtschaftung Gewähr bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beanspruchen mehrere das Vorpachtrecht, so entscheidet der Verpachter  über die Vergabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 b) Vorkaufsrecht 2 )
                            1  Ein kantonales Vorkaufsrecht an den Alpen steht in nachstehender Rang  -  folge zu:  a)  der Gemeinde, in deren Bann die Alp mehrheitlich liegt;  b)  den Alpgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften mit Sitz im  Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 c) Zerstückelungsverbot
                            1  Alpen dürfen nicht in Einheiten unter zwanzig Hektaren aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. Art.  6 LPG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. Art.  56 BGBB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Tiergesundheit und tierische Abfälle  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Tiergesundheitskasse
                            1. Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Tiergesundheitskasse  a)  entschädigt den Verlust landwirtschaftlicher Nutztiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;  b)  finanziert die tierseuchenpolizeilichen Massnahmen;  c)  trägt die Kosten der Entsorgung von Tierkörpern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützt die Tiergesundheitsdienste, präventive Massnahmen gegen  Tierseuchen und Forschungsprojekte über Tiergesundheit und Tierhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 2. Organisation und Finanzierung
                            1  Die Kasse wird als Separatfonds vom Veterinäramt geführt. Sie wird finan  -  ziert durch  a)  Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter;  b)  Beiträge des Kantons und der Gemeinden;  c)  veterinärpolizeiliche Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Vermögensziel der Kasse. Er setzt die  Halterbeiträge nach Tiergattungen fest und bemisst sie an Hand des ver  -  sicherten Risikos und der Entsorgungskosten. Die Beiträge für die Hunde  sind in der Hundesteuer enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden entsprechen je der Summe  der Halterbeiträge. Die einzelnen Gemeindebeiträge bemessen sich nach  den Einwohnerzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Notschlachtanlagen und Sammelstellen
                            1  Die Gemeinden stellen Notschlachtanlagen und Sammelstellen für tieri  -  sche Abfälle bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können für die Benützung der Notschlachtanlagen Gebühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Entsorgung tierischer Abfälle
                            1  Der Kanton organisiert die Entsorgung der gesammelten tierischen Abfälle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. Art.  32  ff. TSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entsorgung von Tierkörpern geht dabei zulasten der Tiergesundheits  -  kasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Entsorgung der übrigen tierischen Abfälle werden von den Einlie  -  fernden Gebühren erhoben, die nach der Art und Menge der Abfälle bemes  -  sen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Diverses  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Normalarbeitsvertrag
                            1  Der Regierungsrat erlässt einen Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftli  -  che Angestellte.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Rückerstattung von Beiträgen
                            1  Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind dem Kanton  zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag an eine Strukturverbes  -  serung gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedin  -  gungen nicht eingehalten, kann der Kanton die Beiträge zurückverlangen.  Der Anspruch verjährt zwanzig Jahre nach der Auszahlung der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Abschnitt: Schlussbestimmungen  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ergänzendes Recht
                            1  Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann das Gesetz an neues, übergeordnetes Recht anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
                            1  Dieses Gesetz wird gestaffelt in Kraft gesetzt. Der Regierungsrat bestimmt  den Zeitpunkt.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. bGS  222.216
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die entsprechenden Beschlüsse werden im Amtsblatt publiziert. Die Art.1–10, 14–17  und 28–30 sind seit 9.  Juni  1998 in Kraft (RRB vom 9.  Juni  1998; Abl.  1998, S.  483).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten sind aufgehoben:  a)  das Gesetz vom 28. April 1957
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   über die Beitragsleistung an die Ver  -  besserung landwirtschaftlicher Heimwesen (Bodenverbesserungsge  -  setz);  b)  das Gesetz vom 24.  April  1955  3  )   über die kantonale Tierseuchenkas  -  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  922.2 (aGS  II/291)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  925.35 (aGS  II/273)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2002  01.01.2003  Art. 15 Abs. 3  eingefügt  781 / 2002, S. 822
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 5 Abs. 2, a)  geändert  1054 / 2007, S. 981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 9 Abs. 1  geändert  1054 / 2007, S. 981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 9 Abs. 2  aufgehoben  1054 / 2007, S. 981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 9 Abs. 3  aufgehoben  1054 / 2007, S. 981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 11 Abs. 1  geändert  1021 / 2007, S. 995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 18 Abs. 1  aufgehoben  1021 / 2007, S. 995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 18 Abs. 2  geändert  1021 / 2007, S. 995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4  Titel geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 8 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 20 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.