Covid-19-Verordnung über kantonale Schutzmassnahmen
                            Covid-19-Verordnung über kantonale  Schutzmassnahmen  vom 30. November 2021 (Stand 21. Dezember 2021)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt   auf   Art.  40   des   Epidemiengesetzes   vom   28.  September   2012  1  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 2021 2 ) und
Art. 60 des Gesundheitsgesetzes vom 25. November 2007 3 ) ,
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Diese   Verordnung   sieht   kantonale   Schutzmassnahmen   vor,   welche   die  Massnahmen   des   Bundes   zur   Bekämpfung   der   Covid-19-Epidemie   ergän  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen bezwecken, die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19)  zu verhindern, Übertragungsketten  zu unterbrechen  und einer Überlastung  des Gesundheitswesens vorzubeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Maskenpflicht an Veranstaltungen
                            1  Jede   Person   muss   an   Veranstaltungen   im   Freien,   an   Märkten   sowie   an  Fach-   und   Publikumsmessen   im   Freien   eine   Gesichtsmaske   tragen.   Wird  der Zugang auf Personen mit einem Impf- oder Genesungszertifikat (2G) be  -  schränkt, kann auf die Maskenpflicht verzichtet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Pflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:  a)  Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  818.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  818.101.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  811.1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Grün  -  den, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen kön  -  nen; für den Nachweis gilt Art. 5 Abs. 1 lit. b der Covid-19-Verord  -  nung besondere Lage  1  )  ;  c)  auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner;  d)  Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten gemäss Art. 20  Covid-19-Verordnung besondere Lage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   ausüben;  e)  Gäste, während der Konsumation von Speisen und Getränken;  f)  Mitarbeitende ohne Kontakt zu Gästen oder Besucherinnen und Be  -  suchern;  g)  Personen an privaten Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Maskenpflicht an Bahnhöfen und Haltestellen
                            1  An Bahnhöfen und Haltestellen sowie in anderen Warte- und Zugangsbe  -  reichen des öffentlichen Verkehrs ist das Tragen einer Gesichtsmaske obli  -  gatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Maskenpflicht gilt nicht für Personen nach Art. 2 Abs. 2 lit. a und b.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Besuche in Gesundheits- und Sozialinstitutionen
                            1  Personen  ab 16  Jahren  benötigen  für  Besuche in  folgenden  Institutionen  ein   gültiges   Zertifikat   gemäss   Art.   3   der   Covid-19-Verordnung   besondere  Lage  3  )  :  a)  Spitäler und Kliniken;  b)  Alters- und Pflegeheime;  c)  Wohnheime für Menschen mit Behinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Institutionen kontrollieren die Einhaltung der Zertifikatspflicht. Sie gilt im  Innen- und Aussenbereich ihrer Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Ausnahmefällen können die Institutionen von der Einhaltung der Zertifi  -  katspflicht   absehen   und   den   Zutritt   aufgrund   eines   negativen   Antigen-  Schnelltests gewähren, namentlich bei Geburten, in der Betreuung von Men  -  schen mit Behinderung oder in Krisen- und Palliativsituationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  818.101.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  818.101.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  818.101.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Personen, die eine Institution nach Abs.  1 besuchen, haben im Innen- und  Aussenbereich der Einrichtungen eine Gesichtsmaske zu tragen. Die Mas  -  kenpflicht gilt nicht für Personen nach Art.  2 Abs.  2 lit.  a und b und während  der Konsumation von Speisen und Getränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Mitarbeitende der Gesundheits- und Sozialinstitutionen
                            1  Mitarbeitende von Institutionen nach Art. 4 Abs.  1 sowie von Spitex-Organi  -  sationen müssen den Nachweis erbringen, dass sie geimpft, genesen oder  negativ getestet sind. Davon ausgenommen sind Mitarbeitende, die bei der  Ausübung ihrer Tätigkeit keinen direkten Kontakt zu anderen Personen ha  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachweis, dass eine Person negativ getestet ist, kann erbracht werden  durch:  a)  PCR-Test;  b)  Antigen-Schnelltest;  c)  gepoolter Speichel-PCR-Test im Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Mitarbeitenden gilt die Maskenpflicht nach Art. 25 Abs. 2 der Covid-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19-Verordnung besondere Lage  2  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Übergangsbestimmung
                            1  Die Gesundheits- und Sozialinstitutionen vollziehen die Massnahmen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 und 5 ab dem 6. Dezember 2021.
                            2)  SR  818.101.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.12.2021  07.12.2021  Art. 2 Abs. 1  geändert  1446 / 10.12.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  21.12.2021  Art. 2 Abs. 1  geändert  1449 / 24.12.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  21.12.2021  Art. 2 Abs. 2, b)  geändert  1449 / 24.12.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2021  21.12.2021  Art. 5 Abs. 3  geändert  1449 / 24.12.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.