Gesetz zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung im Kanton Schaffhausen
                            1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  II.   Förderungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Förderung kann der Kanton Finanzhilfen in Form von Investi-  tions- und Betriebsbeiträgen oder Zinskostenzuschüssen oder Dar-  lehen  gewähren  für  innovative  und  wertschöpfungsorientierte  Vor-  haben, die  a)   einen  volkswirtschaftlichen  Nutzen  für  den  Kanton  bzw.  seine  Regionen und Gemeinden haben,  b)   zu  einer  Verbesserung  der  Rahmenbedingungen  führen  bzw.  die  Konkurrenzposition  gegenüber  anderen  Regionen  im  Wett-  bewerb der Standorte verbessern,  c)   strukturelle Probleme der Gegenwart oder Zukunft lösen oder  d)  nachhaltig positive Auswirkungen auf den Kanton bzw. die Re-  gionen  und  Gemeinden  haben  und  die  Standortattraktivität  er-  höhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unter Vorbehalt von Art. 14  bis   werden nicht gefördert:   5)  a)  Investitionen, welche die Basisinfrastruktur betreffen;  b)   Vorhaben,  die  unter  andere  Förderprogramme  fallen  oder  zu  den Kernaufgaben von Kanton und Gemeinden gehören;  c)  Projekte, welche nicht den langfristigen Zielsetzungen des kan-  tonalen Umsetzungsprogramms entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Den  Vorhaben  muss  ein  klares  Konzept  sowie  eine  definierte  Trägerschaft zugrunde liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gewährung  von  Förderungsmassnahmen  wird  mit  den  Leis-  tungsempfängern in einer Vereinbarung, welche die gegenseitigen  Verpflichtungen festhält, geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Förderungsmassnahmen  werden  von  Auflagen  abhängig  ge-  macht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zu  Unrecht  bezogene  Förderungsmassnahmen  sind  mit  Zins  zu-  rückzuerstatten.  Ebenso  sind  ausgerichtete  Förderungsmassnah-  men ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die mit der Leis-  tungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht  vollständig eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Leistungsvereinbarung  ist  in  geeigneter  Weise  zu  publizie-  ren.   7)  Massnahmen  und Voraus-  setzungen  Leistungs-  vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mittelherkunft  Generationen-  fonds für  Kanton und  Gemeinden  Beiträge des  Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018  Beteiligung der  Leistungs-  empfänger  Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sollen  mit  dem  Budget  einmalige  Fördermassnahmen  aus  dem  Generationenfonds  von  mehr  als  1  Mio.  Franken  oder  wiederkeh-  rende  Fördermassnahmen  aus  dem  Generationenfonds  von  mehr  als  100‘000  Franken  bewilligt  werden,  so  informiert  der  Regie-  rungsrat den Kantonsrat mit dem Budget über die Trägerschaft, die  Grundidee, die Projektkosten, die geplante Umsetzung und die an-  gestrebten Ziele dieser Fördermassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der zur Verfügung ste-
                            henden  Mittel  über  die  Gewährung  von  Förderungsmassnahmen  aufgrund   des   von   ihm   genehmigten   kantonalen   Umsetzungs-  programms.  Er  erstattet  dem  Kantonsrat  jährlich  Bericht  über  die  verwendeten Mittel, die getroffenen Massnahmen und die erzielten  Auswirkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton führt eine Geschäftsstelle  a)   als  Anlauf-,  Informations-  und  Beratungsorgan  zwischen  Ver-  waltung und Leistungsempfängern;  b)   zur  Administration  und  Überwachung  der  Realisierung  der  ge-  förderten Projekte und Programme sowie zur Kontrolle der Ein-  haltung der Leistungsvereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann die Aufgaben gemäss Abs. 1 lit. a mit ei-  nem Leistungsauftrag Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  Zustimmung  des  Regierungsrates  darf  der  Dritte  in  Ausnah-  mefällen  von  der  Trägerschaft  Aufträge  zur  Sachbearbeitung  oder  Leitung  von  Projekten  übernehmen,  die  ausserhalb  der  Aufgaben  gemäss Abs. 1 lit. a liegen. Solche Tätigkeiten sind aus den für das  Vorhaben zur Verfügung stehenden Mitteln zu finanzieren und der  Dritte darf nicht selbst Träger des Projektes sein oder dieses in ei-  genem Namen durchführen.  V.   Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Gesetz  betreffend  die  Organisation  des  kaufmännischen  Di-  rektoriums vom 20. März 1860   1)   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  kaufmännische  Direktorialfonds  wird  liquidiert.  Die  Aktiven  gehen  zum  Verkehrswert  unbelastet  ins  Kantonsvermögen  über.  Der Liquidationserlös wird dem Generationenfonds zugewiesen.  Regierungsrat  Geschäftsstelle  Aufzuhebende  Gesetze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    wird
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   und in die kan-  Anzupassende  Gesetze  Vor Inkrafttreten  verwendete  Mittel  Verordnung des  Regierungs-  rates  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Amtsblatt 2008, S. 737.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Fassung   gemäss   G   vom   6.   Juni   2011,   in   Kraft   getreten   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. November 2011 (Amtsblatt 2011, S. 759, S. 1436).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Eingefügt   durch   G   vom   6.   Juni   2011,   in   Kraft   getreten   am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. November 2011 (Amtsblatt 2011, S. 759, S. 1436).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Eingefügt  durch  G  vom  4.  September  2017,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1417, S. 2051).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung  gemäss  G  vom  4.  September  2017,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1417, S. 2051).