Westschweizer Schulvereinbarung der Interkantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz der französischen Schweiz und des Tessins
                            Westschweizer Schulvereinbarung   der Interkantonalen  Erziehungsdirektorenkonferenz  der französischen Schweiz  und des Tessins  vom 21.  06.  2007   (Fassung in Kraft getreten am 01.08.2009  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1   Die vorliegende Vereinbarung hat zum Zweck, den französischsprachigen  Westschweizer    Bildungsraum    in    Einklang    mit    der    Interkantonalen  Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule vom 14.  Juni 2007 (nachfolgend: die Schweizer Vereinbarung) zu verankern und zu  stärken.   Sie   regelt   zudem   d  ie   spezifischen   Koordinationsbereiche   der  Interkantonalen  Erziehungsdirektorenkonferenz  der  französischen  Schweiz  und des Tessins (nachfolgend: die CIIP).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitgliedskantone  der  CIIP  achten  darauf,  ihr  Handeln  mit  den  Tätigkeiten des Bundes und der übr  igen Kantone zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            Die vorliegende Vereinbarung umfasst Bereiche, in denen:  –  die  Zusammenarbeit  zwischen  den  Kantonen  obligatorisch  ist  (Art.  3  und 11); sie ist dann Gegenstand verbindlicher Regelungen;  –  die  Zusammenar  beit  zwischen  den  Kantonen  nicht  obligatorisch  ist  (Art. 17); sie ist dann Gegenstand von Empfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Obligatorische interkantonale Zusammenarbeit  ABSCHNITT   1  Bereiche der Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Allgemeines
                            1    Die  Unterzeichnerkantone  sind  gehal  ten, in den folgenden Bereichen der  obligatorischen Schule zusammenzuarbeiten:  a)   Zeitpunkt der Einschulung (Art. 4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   Dauer der Schulstufen (Art. 5);  c)   Referenztests auf der Grundlage von nationalen Standards (Art. 6);  d)   Harmonisierung der Lehrpläne (  Art. 7 und 8);  e)   Lehrmittel und didaktische Materialien (Art. 9);  f)    Dokumentierung  von  Wissen  und  Kompetenzen  der  Schülerinnen  und  Schüler    mittels    nationaler    oder    internationaler,    von    der    EDK  empfohlener Portfolios (Art. 10).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die CIIP erlässt die Vollz  ugsregelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zeitpunkt der Einschulung
                            1    Die  Schülerinnen  und  Schüler  werden  mit  dem  vollendeten  4.  Altersjahr  eingeschult.  Stichtag ist der 31. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Festlegung  eines  Stichtags  schliesst  individuelle  Ausnahmen  nicht  aus; diese bleiben in der Zuständigkeit der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dauer der Schulstufen
                            1    Die  obligatorische  Schule  beinhaltet  zwei  Schulstufen:  die  Primarstufe  und die Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die  Primarstufe  dauert  acht  Jahre  und  setzt  sich  aus  zwei  Zyklen  zusammen:  a)   Primarschulzyklus 1 (1  –4);  b)   Primarschulzyklus 2 (5  –8).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Sekundarstufe  I  schliesst  an  die  Primarstufe  an  und  dauert  in  der  Regel drei Jahre (9  –11).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kantone können diese Zyklen und Stufen weiter unterteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Zeit  für  das  Durchlaufen  der  Schulstufen  ist  im  Einzelfall  abhängig  von der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Referenztests auf der Grundlage von nationalen Standards
                            Die  CIIP  arbeitet  unter  der  Federführung  der  EDK  an  der  Erarbeitung  von  Referenztests mit, die dazu dienen, das Erreichen der nationalen Standards  zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Lehrplan für die französischsprachige Schweiz
                            Die CIIP erlässt einen Lehrplan für die französischsprachige Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inhalt des Lehrplans für die französischsprachige Schweiz
                            1   Der Lehrplan für d  ie französischsprachige Schweiz definiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   die Lernziele für jede Stufe und jeden Zyklus;  b)   die  entsprechenden  Fachbereichsanteile  der  jeweiligen  Zyklen  und    der  Sekundarstufe I, wobei jedem Kanton ein Spielraum von maximal 15   %  der gesamten Unterrichtsdauer eines Zyklus überlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der    Rahmenlehrplan    für    die    französischsprachige    Schweiz    ist  entwickelbar. Er gründet auf den in Artikel 7 der Schweizer Vereinbarung  festgelegten Ausbildungsstandards.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Lehrmittel und did aktische Materialien
                            1     Die   CIIP   gewährleistet   die   Koordinierung   der   Lehrmittel   und   der  didaktischen Materialien auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie setzt der Reihe nach folgende Massnahmen um:  a)   Genehmigung  und  Erwerb  einer  gemeinsamen  Lehrmitt  elreihe  für  den  Unterricht eines Fachs in einer Stufe oder in einem Zyklus;  b)   Genehmigung  und  Erwerb  von  zwei  bis  drei  Lehrmittelreihen  für  den  Unterricht eines Fachs in einer Stufe oder in einem Zyklus;  c)   Definition  eines  offenen  Angebots  an  sorgfältig  ausgewählten  und  für  gut befundenen Lehrmitteln; ein für gut befundenes Lehrmittel kann in  den Klassen der Vereinbarungskantone verwendet werden;  d)   Herstellung      (durch      die      CIIP      oder      durch      Dritte)      eines  Originallehrmittels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Portfolios
                            Die  Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler  ihr  Wissen  und  ihre  Kompetenzen  mit  den  von  der  EDK  empfohlenen  nationalen oder internationalen Portfolios dokumentieren können.  ABSCHNITT   2  Bereiche der regionalen Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Allgemeines
                            1    Die  Unterzeichnerkantone  sind  gehalten,  in  den  folgenden  Bereichen  zusammenzuarbeiten:  a)   Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer (Art. 12);  b)   Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer (Art. 13);  c)   Ausbildung der Schulkader (Art. 14);  d)   Verg  leichsprüfungen für die französischsprachige Schweiz (Art. 15);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   Wissens  -/Kompetenzprofile (Art. 16).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die CIIP erlässt die Vollzugsregelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ausbil dung der Lehrerinnen und Lehrer
                            1    Die  CIIP  koordiniert  die  Inhalte  der  Grundausbildung  der  Lehrer  innen  und     Lehrer     im     gesamten     französischsprachigen     Westschweizer  Bildungsraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sorgt für die Vielfalt der pädagogischen Methoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  trägt  dabei  den  diesbezüglichen  Anforderungen  der  EDK  Rechnung,  insbesondere den Mindestanforderungen für die Aner  kennung der Diplome  der Lehrerinnen und Lehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer
                            1   Die CIIP koordiniert die Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Zu  diesem  Zweck  stellt  sie  die  Zusammenarbeit  mit  den  zuständigen  Organen der EDK sicher  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ausbildung der Schulkader
                            Die     CIIP     organisiert     ein     gemeinsames     Ausbildungsangebot     für  Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für weitere Schulkader.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vergleichsprüfungen für die französischsprachige Schweiz
                            1     Die   CIIP   organisiert   Vergleich  sprüfungen   für   den   Westschweizer  Bildungsraum, um das Erreichen der Ziele des Lehrplans zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Am  Ende  eines  Zyklus  oder  am  Ende  der  Sekundarstufe  I  kann  der  Referenztest  als  gemeinsame  Vergleichsprüfung  dienen,  sofern  das  für  die  gemeinsame  Verg  leichsprüfung  auf  Westschweizer  Ebene  gewählte  Fach  demjenigen eines Referenztests entspricht, mit dem ein nationaler Standard  geprüft wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Wissens -/Kompetenzprofile
                            Die  Vereinbarungskantone  erarbeiten  für  das  Ende  der  obligatorischen  Schule  individuelle   Wissens  -/Kompetenzprofile,   die   den   Schulen   der  Sekundarstufe   II   sowie   den   Lehrmeisterinnen   und   Lehrmeistern   als  Dokumentation dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Nicht obligatorische interkantonale Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Empfehlungen
                            Für  alle  Bereiche  des  öffentlichen  Schulwesens,  der  Erziehung  und  der  Bildung,  die  nicht  ausdrücklich  in  der  vorliegenden  Vereinbarung  erwähnt  sind,  kann  die  CIIP  Empfehlungen  zuhanden  der  Vereinbarungskantone  erarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Organisatorische Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ausführ ungsbestimmungen der Westschweizer
                            Schulvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  CIIP  erlässt  die  Bestimmungen  zur  Umsetzung  der  vorliegenden  Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzbefugnisse der kantonalen Parlamente bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Finanzierung
                            1  Die    CIIP    finanziert    ihre    Täti  gkeiten    aus    den    Beiträgen    der  Vereinbarungskantone,  aus  Beiträgen  und  Subventionen  des  Bundes  sowie  aus leistungsbezogenen Erträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitrag der Kantone wird alle fünf Jahre aufgrund der Bundesstatistik  im    Verhältnis    zur    jeweiligen    Wohnbevölkerung    er  mittelt.    Für    die  zweisprachigen Kantone Bern, Freiburg und Wallis gilt der Verteilschlüssel  der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Beiträge   der   Vereinbarungskantone   werden   den   zuständigen  Behörden  gemäss  dem  für  sie  geltenden  Verfahren  zur  Genehmigung  vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Parlam  entarische Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Tätigkeitsbericht der CIIP
                            Die   Kantonsregierungen   unterbreiten   ihrem   Kantonsparlament   jährlich  einen   vom   Generalsekretariat   der   CIIP   erarbeiteten   Bericht.   Dieser  beinhaltet Informationen über:  a)   die Umsetzung der Vereinbarung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)   das Jahresbudget und die mehrjährige Finanzplanung;  c)   die Jahresrechnung der CIIP.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Interparlamentarische Kommission
                            1   Die Vereinbarungskantone setzen eine interparlamentarische Kommission  ein,  die  sich  aus  je  sieben  Vertreterinnen  und  Vertretern  pro  Kanton  zusammensetzt,   welche   vom   jeweiligen   Parlament   gemäss   dem   ihm  eigenen Verfahren bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    interparlamentarische    Kommission    prüft    das    Budget,    den  Jahresbericht  sowie  die  entsprechenden  Jahresrechnungen,  bevor  diese  gegebenenfall  s den Kantonsparlamenten unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die interparlamentarische Kommission tagt mindestens zweimal jährlich.  Sie   kann   zudem   auf   Antrag   eines   Drittels   ihrer   Mitglieder   oder   auf  Vorschlag    ihres    Büros    aufgrund    einer    im    Voraus    festgelegten  Traktanden  liste einberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  interparlamentarische  Kommission  ist  befugt,  Anmerkungen  oder  Vorschläge zur Umsetzung der Vereinbarung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Präsidium
                            1    An  ihrer  ersten  Sitzung  wählt  die  interparlamentarische  Kommission  aus  dem Kreis ihrer Mitglieder und für die Dauer eines Jahres eine Präsidentin  oder    einen    Präsidenten    sowie    eine    Vizepräsidentin    oder    einen  Vizepräsidenten,   wobei   jede   kantonale   Delegation   der   Reihe   nach  berücksichtigt   wird;   bei   Abwesenheit   des   Präsidiums   bezeichnet   die  Kommissi  on eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Parlamentsbüro  des  Kantons,  der  das  Präsidium  der  CIIP  innehat,  beruft  die  konstituierende  Sitzung  der  interparlamentarischen  Kommission  ein und legt nach Absprache mit anderen Parlamentsbüros den   Ort und das  Datum der Sitzung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jede  kantonale  Delegation  in  der  interparlamentarischen  Kommission  ernennt eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abstimmungen
                            1    Die  interparlamentarische  Kommission  fasst  ihre  Beschlüsse  mit  dem  Mehr der anwesenden Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gibt  sie  eine  Empfehlung  zuhanden  der  Parlamente  ab,  so  werden  die  Ergebnisse  der  Abstimmung  in  den  einzelnen  kantonalen  Delegationen  im  Protokoll erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Ergebnis   ihrer   Arbeiten   wird   in   einem   Bericht   zuhanden   der
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Vertretung der CIIP
                            1    Die  CIIP  ist  an  den  Sitzungen  der  Kommission  vertreten.  Sie  nimmt  jedoch nicht an den Abstimmungen teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  interparlamentarische  Kommission  kann  von  der  CIIP  Informationen  jeglicher Art anfordern   und m  it ihrer Zustimmung Anhörungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Prüfung des Berichts der CIIP durch die Parlamente
                            1    Die Büros der jeweiligen Parlamente setzen den Bericht der CIIP auf die  Traktandenliste  der  nächstmöglichen  Session  und  fügen  ihm  den  Bericht  der  interparlamentarischen Kommission bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Berichte  werden  den  Parlamentarierinnen  und  Parlamentariern  gemäss den Bestimmungen ihres Parlamentes vor der Session zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Jedes  Parlament  ist  aufgefordert,  vom  Bericht  der  CIIP  gemäss  den  ihm  eigenen   Bestimmungen Kenntnis zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Rekurswege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Rekurswege
                            Jede   Streitigkeit   zwischen   den   Vereinbarungskantonen   bezüglich   der  Umsetzung    der    Westschweizer    Schulvereinbarung    kann    vor    das  Bundesgericht getragen werden (Art. 120 Abs. 1 Bst. b d  es Bundesgesetzes  über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. KAPITEL  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Entscheidungsverfahren vor der Ratifizierung der
                            Westschweizer Schulvereinbarung  Diejenigen  Kantone,  die  die  Westschweizer  Schulvereinbarung  noch  nicht  ratifiziert  haben,  können  als  Beobachter  an  den  Beratungen  über  die  Umsetzung    teilnehmen    und    sich    an    der    Finanzierung    der    damit  verbundenen   Aktivitäten   der   CIIP   beteiligen.   Ihre   Vertreterinnen   und  Vertreter verfügen über kein Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Umsetzung de r Ziele der obligatorischen Zusammenarbeit
                            Die  Vereinbarungskantone  verpflichten  sich,  die  in  Artikel  3  und  11  festgelegten  Ziele  innert  einer  Frist  von  höchstens  sechs  Jahren  nach  Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Schulstufen und -zyklen
                            1   Der Primarzyklus 1 (1  –4) entspricht den heutigen Schuljahren –  2 bis +2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Primarzyklus 2 (5  –8) entspricht den heutigen Schuljahren +3 bis +6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Sekundarstufe I (9–  11) entspricht den heutigen Schuljahren +7 bis +9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Inkrafttreten
                            1   Die vorliegende Vereinbarung tritt sechs Monate nach Ratifizierung durch  drei Kantone, darunter mindestens ein zweisprachiger Kanton, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Weichen  die  Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  der  Schweizer  Vereinbarung  und   d  er   Westschweizer   Vereinbarung   voneinander   ab,   so  geht   der  Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schweizer Vereinbarung für die sich daraus  ergebenden Bestimmungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Dauer, Kündigung
                            1   Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit abgeschloss  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Vereinbarung kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von drei  Jahren auf Ende eines Kalenderjahres mit Mitteilung an die CIIP gekündigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Ausserkrafttreten
                            Die vorliegende Vereinbarung wird hinfällig, sobald die Mindestanzahl von  drei Vereinbarungskantonen nicht mehr erreicht wird.  Beitritt  durch Gesetz vom 12.2.2009  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.8.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1.06.2007  Erlass  Grunderlass  0  1.0  8  .2009  2  009_013  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  2  1.06.2007  0  1.0  8  .2009  2  009_013