Reglement über die Struktur für Seed Capital
                            Reglement über die Struktur für Seed Capital  vom 02.03.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2010)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Dekret vom 18.  Juni 2009 über den kantonalen Plan zur  Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg;  auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Struktur für «Seed Capital» wird in Form einer nicht gewinnorien  -  tierten,  gemeinnützigen Stiftung mit dem Namen  «Stiftung Seed Capital  Freiburg» errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Statut wird vom Staatsrat genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Die Stiftung hat zum Ziel, die Innovation zu fördern, indem sie einen Bei  -  trag an die Finanzierung und Entwicklung von Unternehmen oder zukünfti  -  gen Unternehmen  leistet,  die in wissenschaftlichen,  technologischen  und  wertschöpfungsintensiven   Bereichen   arbeiten   und   von   offensichtlichem  wirtschaftlichem Interesse für den Kanton sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Der Stiftungsrat setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen, die  von Staatsrat bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stiftungsrat regelt seine Organisation in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Stiftungsrat kann die operationellen Aufgaben im Auftragsverhältnis  ausführen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Stiftung wird mit einem Startkapital von 2'000'000 Franken versehen,  das sie im Sinne ihrer Ziele verwenden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann dieses Kapital durch privates Kapital, Schenkungen, Vermächt  -  nisse und andere Beiträge von natürlichen und juristischen Personen ergän  -  zen, sofern diese Zuwendungen nicht mit Auflagen und Bedingungen ver  -  bunden sind, die mit ihren Zielen unvereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Erträge aus den Aktivitäten der Stiftung dienen ebenfalls zur Er  -  gänzung ihres Kapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Vermögen der Stiftung muss unter Berücksichtigung ihrer Ziele so  verwaltet werden, dass die Liquidität, die Sicherheit, ein Ertrag und eine  angemessene Verteilung der Risiken gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Die Finanzierung der Unternehmen oder künftigen Unternehmen wird in  Form von verzinslichen oder zinslosen Darlehen oder direkten Beteiligun  -  gen   von   höchstens   200'000   Franken   pro   Empfängerin   oder   Empfänger  gewährt. Die Auszahlung erfolgt in der Regel in Raten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzierung ist zeitlich beschränkt und das unterstützte Unternehmen  ist verpflichtet, ab dem ersten Jahr, in dem es einen Gewinn erzielt, das  Darlehen   zurückzuzahlen   oder   die   Beteiligungen   zurückzukaufen.   Ein  Rückzahlungs- oder Rückkaufplan wird nach den vom Stiftungsrat festge  -  legten Bedingungen aufgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  In den Genuss von Darlehen oder Beteiligungen können Unternehmen ge  -  langen, die kürzlich gegründet wurden oder noch nicht existieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die folgenden Bedingungen für die Finanzierung müssen kumulativ erfüllt  sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das Unternehmen oder die Projektträgerin oder der Projektträger ist in  wissenschaftlichen,   technologischen   und   wertschöpfungsintensiven  Bereichen tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dem Stiftungsrat müssen die verlangten Unterlagen ausgehändigt wer  -  den können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Das Projekt ist entweder in Bezug auf das Herstellungsverfahren oder  die angewendete Technologie oder das Geschäftsmodell innovativ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Finanzierung  muss es erlauben,  ein Produkt auf den Markt zu  bringen oder weitere Finanzierungsquellen zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Die Empfängerinnen und Empfänger der finanziellen Leistungen schlies  -  sen mit dem Stiftungsrat eine Vereinbarung ab, die mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Auskunftspflicht der Empfängerinnen und Empfänger festlegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bedingungen des Darlehens oder der Beteiligung regelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Höhe der Teilzahlungen und die Bedingungen für deren Auszah  -  lung gemäss den Vorgaben des Stiftungsrats nennt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   betreffenden   Personen   verpflichtet,   sich   gemäss   den   vom   Stif  -  tungsrat definierten Kriterien zu organisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die   betreffenden   Personen   verpflichtet,   die   gewährten   finanziellen  Mittel zur Realisierung des Projekts einzusetzen, für das sie zugespro  -  chen wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Firma oder die künftige Firma zu verpflichten, sich im Kanton  Freiburg niederzulassen und hier auf lange Frist ihre wirtschaftliche  Haupttätigkeit auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Der Stiftungsrat unterbreitet dem Staatsrat einmal jährlich jeweils Ende  Februar seinen Geschäftsbericht. Der erste Bericht ist 2011 fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Geschäftsbericht umfasst namentlich die Jahresrechnung der Stif  -  tung, den Bericht der Revisionsstelle und den Stand der Unternehmen oder  künftigen Unternehmen, die in den Genuss von Darlehen oder Beteiligun  -  gen gelangt sind, sowie die pro Empfängerin oder Empfänger gewährten  Beträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  April 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Auflösung der Stiftung, spätestens jedoch wenn das Stiftungskapital  einschliesslich der ergänzenden Mittel gemäss Artikel 4 Abs. 2 und 3 aufge  -  braucht ist, muss das Reglement aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.03.2010  Erlass  Grunderlass  01.04.2010  2010_032  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  02.03.2010  01.04.2010  2010_032