Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule
                            Interkantonale Vereinbarung   über die Harmonisierung der  obligatorischen Schule   (HarmoS)  vom 14.  06.  2007   (Fassung in Kraft getreten am 01.05.2010  )  I.      Zweck und Grundsätze der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Die Vereinbarungskantone harmonisieren die obligatorische Schule, indem  sie:  a)   die Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisieren, und  b)   die  Qualität  und  Durchlässigkeit  des  Schulsystems  durch  gemeinsame  Steuerungsinstrumente entwickeln und sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1    Im  Respekt  vor    den  unterschiedlichen  Kulturen  in  der  mehrsprachigen  Schweiz   folgen   die   Vereinbarungskantone   bei   ihren   Vorkehren   zur  Harmonisierung dem Grundsatz der Subsidiarität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  sind  bestrebt,  die  schulischen  Hindernisse  für  eine  nationale  und  internationale Mob  ilität der Bevölkerung zu beseitigen.  II.    Übergeordnete Ziele der obligatorischen Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundbildung
                            1    In der obligatorischen Schule erwerben und entwickeln alle Schülerinnen  und  Schüler  grundlegende  Kenntnisse  und  Kompetenzen  sowie  kulturelle  Iden  tität,  die  es  ihnen  erlauben,  lebenslang  zu  lernen  und  ihren  Platz  in  Gesellschaft und Berufsleben zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Während  der  obligatorischen  Schule  erwirbt  jede  Schülerin  und  jeder  Schüler  die  Grundbildung,  die  den  Zugang  zur  Berufsbildung  oder  zu  allgemein  bildenden    Schulen    auf    der    Sekundarstufe    II    ermöglicht,  insbesondere in den folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sprachen:  eine     umfassende     Grundbildung     in     der     lokalen  Standardsprache  (mündliche  und  schriftliche  Sprachbeherrschung)  und  grundlegende   Kompetenzen   in   einer   z  weiten   Landessprache   und  mindestens einer weiteren Fremdsprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Mathematik   und   Naturwissenschaften:     eine   Grundbildung,   die   zur  Anwendung    von    grundlegenden    mathematischen    Konzepten    und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren sowie zu Einsichten in naturwissenschaftliche und technisc  he  Zusammenhänge befähigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sozial  -   und   Geisteswissenschaften:     eine   Grundbildung,   die   dazu  befähigt,    die    grundlegenden    Zusammenhänge    des    sozialen    und  politischen Umfeldes sowie von Mensch und Umwelt zu kennen und zu  verstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Musik,  Kunst  und  Gestalt  ung:    eine  auch  praktische  Grundbildung  in  verschiedenen      künstlerischen      und      gestalterischen      Bereichen,  ausgerichtet  auf  die  Förderung  von  Kreativität,  manuellem  Geschick  und  ästhetischem  Sinn  sowie  auf  die  Vermittlung  von  Kenntnissen  in  Kunst und Kultur;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bewegung        und        Gesundheit:  eine        Bewegungs  -  und  Gesundheitserziehung     ausgerichtet     auf     die     Entwicklung     von  motorischen Fähigkeiten und körperlicher Leistungsfähigkeit sowie auf  die Förderung des physischen und psychischen Wohlbefindens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Schülerinnen   und     Schüler   werden   in   ihrer   Entwicklung   zu  eigenständigen Persönlichkeiten, beim Erwerb sozialer Kompetenzen sowie  auf  dem  Weg  zu  verantwortungsvollem  Handeln  gegenüber  Mitmenschen  und Umwelt unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Sprachenunterricht
                            1    Die  erste  Fremdsprache  wird,  entsprechend  der  in  Artikel  6  festgelegten  Dauer   der   Schulstufen,   spätestens   ab   dem   5.   Schuljahr,   die   zweite  Fremdsprache spätestens ab dem 7. Schuljahr unterrichtet. Eine der beiden  Sprachen ist eine zweite Landesprache, deren Unterricht kulturelle Aspekte  einschliesst;  die  andere  Sprache  ist  Englisch.  In  beiden  Fremdsprachen  werden      per      Ende      der      obligatorischen      Schule      gleichwertige  Kompetenzniveaus   vorgegeben.   Sofern   die   Kantone   Graubünden   und  Tessin   zusätzlich   eine   dritte   Lan  dessprache   obligatorisch   unterrichten,  können  sie  bezüglich  der  Festlegung  der  Schuljahre  von  der  vorliegenden  Bestimmung abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während der obligatorischen Schule besteht ein bedarfsgerechtes Angebot  an fakultativem Unterricht in einer dritten Lande  ssprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Reihenfolge   der   unterrichteten   Fremdsprachen   wird   regional  koordiniert.  Qualitäts  -  und  Entwicklungsmerkmale  sind  in  einer  durch  die  EDK genehmigten Gesamtstrategie festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund unterstützen die  Kantone durch organisatorische Massnahmen die von den Herkunftsländern  und    den    verschiedenen    Sprachgemeinschaften    unter    Beachtung    der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            religiösen und politischen Neutralität durchgefüh  rten Kurse in heimatlicher  Sprache und Kultur (HSK  -Kurse).  III.   Strukturelle Eckwerte der obligatorischen Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Einschulung
                            1    Die  Schülerinnen  und  Schüler  werden  mit  dem  vollendeten  4.  Altersjahr  eingeschult (Stichtag 31. Juli).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Während  der  ersten  Schuljahre  (Vorschul  -  und  Primarunterricht)  erwirbt  das   Kind   schrittweise   die   Grundlagen   der   Sozialkompetenz   und   der  schulischen Arbeitsweise. Es vervollständigt und konsolidiert insbesondere  die  sprachlichen  Grundlagen.  Die  Zeit,  die  das  Kind  für  das  Du  rchlaufen  der  ersten  Schuljahre  benötigt,  ist  abhängig  von  seiner  intellektuellen  Entwicklung   und   emotionalen   Reife;   gegebenenfalls   wird   es   durch  besondere Massnahmen zusätzlich unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dauer der Schulstufen
                            1    Die  Primarstufe,  inklusive  Vorschule  oder  Eingangsstufe,  dauert  acht  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Sekundarstufe  I  schliesst  an  die  Primarstufe  an  und  dauert  in  der  Regel drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  in  den  Absätzen  1  und  2  festgelegte  Aufteilung  der  Schulstufen  zwischen  der  Primar  -  und  der  Sekundarstufe  I  kann  im  Ka  nton  Tessin  um  ein Jahr variieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Übergang  zur  Sekundarstufe  II  erfolgt  nach  dem  11.  Schuljahr.  Der  Übergang     in     die     gymnasialen     Maturitätsschulen     erfolgt     unter  Berücksichtigung  der  Erlasse  des  Bundesrates  und  der  EDK*  in  der  Regel  nach dem 10. Schul  jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Zeit  für  das  Durchlaufen  der  Schulstufen  ist  im  Einzelfall  abhängig  von der individuellen Entwicklung der Schülerin oder des Schülers.  *  Derzeit  die  Verordnung  des  Bundesrates  vom  16.  Januar  1995  bzw.  das  Reglement  der  EDK  vom  15.  Februar  1995  über  die  Anerkennung  von  gymnasialen    Maturitätsausweisen    (MAR).    Erlasssammlung    EDK,    Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3.1.1./SR 413.11.  IV.   Instrumente der Systementwicklung und Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bildungsstandards
                            1    Zur  gesamtschweizerischen  Harmonisierung  der  Unterrichtszi  ele  werden  nationale Bildungsstandards festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterschieden     wird     zwischen     folgenden     zwei     Arten     von  Bildungsstandards:  a)   Leistungsstandards, die pro Fachbereich auf einem Referenzrahmen mit  Kompetenzniveaus basieren;  b)   Standards, die Bildungsinhalt  e oder Bedingungen für die Umsetzung im  Unterricht umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  nationalen  Bildungsstandards  werden  unter  der  Verantwortung  der  EDK   wissenschaftlich   entwickelt   und   validiert.   Sie   unterliegen   einer  Vernehmlassung     gemäss     Artikel     3     des     Konkordats     über     d  ie  Schulkoordination vom 29. Oktober 1970*.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von  zwei  Dritteln  ihrer  Mitglieder  verabschiedet,  von  denen  mindestens  drei  einen nicht mehrheitlich deutschsprachigen Kanton vertreten. Die Revis  ion  erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren.  * Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Lehrpläne, Lehrmittel und Evaluationsinstrumente
                            1    Die  Harmonisierung  der  Lehrpläne  und  die  Koordination  der  Lehrmittel  erfolgen auf sprachregio  naler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpläne,       Lehrmittel       und       Evaluationsinstrumente       sowie  Bildungsstandards werden aufeinander abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantone  arbeiten  im  Rahmen  des  Vollzugs  dieser  Vereinbarung  auf  sprachregionaler  Ebene  zusammen.  Sie  können  die  hierfür  erforderlichen  Einrichtungen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die EDK und die Sprachregionen verständigen sich von Fall zu Fall über  die Entwicklung von  Referenztests auf Basis der Bildungsstandards.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Portfolios
                            Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen und Schüler  ihr  Wissen  und  ihre  Kompetenzen  mittels  der  von  der  EDK  empfohlenen  nationalen oder internationalen Portfolios dokume  ntieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bildungsmonitoring
                            1    In Anwendung von Artikel 4 des Konkordats über die Schulkoordination  vom   29.   Oktober   1970*   beteiligen   sich   die   Vereinbarungskantone  zusammen  mit  dem  Bund  an  einem  systematischen  und  kontinuierlichen,  wissenschaf  tlich  gestützten  Monitoring  über  das  gesamte  schweizerische  Bildungssystem.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Entwicklungen  und  Leistungen  der  obligatorischen  Schule  werden  regelmässig  im  Rahmen  dieses  Bildungsmonitorings  evaluiert.  Ein  Teil  davon ist die Überprüfung der Erreichung d  er nationalen Bildungsstandards  namentlich durch Referenztests im Sinne von Artikel 8 Absatz 4.  * Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.  V.  Gestaltung des Schultags
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Blockzeiten und Tagesstrukturen
                            1    Auf  der  Primarstufe  wird  der  Unterricht  vorzugsweise  in  B  lockzeiten  organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Es   besteht   ein   bedarfsgerechtes   Angebot   für   die   Betreuung   der  Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit (Tagesstrukturen).  Die     Nutzung     dieses     Angebots     ist     fakultativ     und     für     die  Erziehungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig.  VI.   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Fristen
                            Die  Vereinbarungskantone  verpflichten  sich,  spätestens  sechs  Jahre  nach  dem   Inkrafttreten   dieser   Vereinbarung   die   strukturellen   Eckwerte   der  obligatorischen    Schule    im    Sinne    von    Titel    III    der    vorliegenden  Vereinbarung  festzulegen  und  die  Bildungsstandards  im  Sinne  von  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt
                            Der    Beitritt    zu    dieser    Vereinbarung    wird    dem    Vorstand    der  Schweizerischen     Konferenz     der     kantonalen     Erziehungsdirektoren  gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Au stritt
                            Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  gegenüber  erklärt  werden.  Er  tritt  in  Kraft  auf  Ende  des  dritten  der  Austrittserklärung  folgenden  Kalenderjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausserkra ftsetzung von Artikel 2 des Schulkonkordats von
                            1970  Die  Plenarversammlung  der  EDK  entscheidet  über  den  Zeitpunkt  der  Ausserkraftsetzung     von     Artikel     2     des     Konkordats     über     die  Schulkoordination vom 29. Oktober 1970*.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Der    Vorstand    der    Schweizerischen    Konferenz    der    kantonalen  Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens  zehn Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Fürstentum L iechtenstein
                            Dieser  Vereinbarung  kann  auch  das  Fürstentum  Liechtenstein  beitreten.  Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.  Beitritt  durch Gesetz vom 12.2.2009  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.5.2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle   – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.06.2007  Erlass  Grunderlass  01.05.2010  2009_012  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit  2002)  Erlass  Grunderlass  14.06.2007  01.05.2010  2009_012