Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Einführungsverordnung zum Bundesgesetz  über Zweitwohnungen  (EV ZWG)  vom 20. Juni 2016 (Stand 1. November 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Aufsicht
                            1  Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Zweit  -  wohnungsgesetzgebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bau- und Umweltdepartement nimmt in diesem Bereich die unmittel  -  bare Aufsicht wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Wohnungsinventar
                            1  Das Schatzungsamt führt das Wohnungsinventar für die Bezirke und legt  es jährlich dem Bund vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Meldung Eigentumsübertragung
                            1  Bei Bezirken mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20% meldet die für  das Grundbuch zuständige Stelle der zuständigen Baubewilligungsbehörde  innert 30 Tagen nach dem grundbuchlichen Vollzug alle Eigentumsübertra  -  gungen von Grundstücken mit einer Nutzungsbeschränkung gemäss Zweit  -  wohnungsgesetzgebung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                20.06.2016 20.06.2016 Erlass Erstfassung -
25.10.2021 01.11.2021 Art. 3 Abs. 1 geändert 2021-35
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  20.06.2016  20.06.2016  Erstfassung  -  Art. 3 Abs. 1  25.10.2021  01.11.2021  geändert  2021-35