Reglement über die Gerichtsverwaltung
                            Reglement über die Gerichtsverwaltung  Vom 26. Mai 2014 (Stand 1. Juni 2019)  Die Gerichtskonferenz,  gestützt auf §  11  Abs.  2  Bst.  a des Gesetzes  über  die Gerichtsorganisation  (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 22.  Februar  2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die Justizverwaltung wird von der Gerichtskonferenz, der Geschäftsleitung  der Gerichte (kurz Geschäftsleitung), der zentralen Gerichtsverwaltung sowie  den einzelnen Gerichten bzw. Abteilungen wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inhalt
                            1  Dieses Reglement regelt die Zuständigkeiten und Aufgaben der mit der Jus  -  tizverwaltung und der Gerichtsleitung betrauten Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Richterliche Unabhängigkeit
                            1  Die mit der Justizverwaltung und der Gerichtsleitung betrauten Organe be  -  achten bei ihrer Tätigkeit den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abgrenzung und Definitionen
                            1  Die Geschäftsleitung und die Gerichtsverwaltung besorgen die zentrale Jus  -  tizverwaltung; die einzelnen Gerichte bzw. Abteilungen nehmen die in ihrem  Bereich  anfallende  dezentrale  Justizverwaltung  gemäss  diesem  Reglement  wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit   «Gericht»   sind   die   einzelnen   betroffenen   Gerichte   bzw.   Abteilungen  gemeint. Zeichnungsberechtigt ist das jeweilige für die administrativen Belange  zuständige Jahres-, Abteilungs- oder geschäftsführende Präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeichnungsberechtigt für die administrativen Belange der Gerichtsverwaltung  ist die Gerichtsverwalterin oder der Gerichtsverwalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SGS  170  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gerichtsverwalterin bzw. der Gerichtsverwalter und die Erste Gerichts  -  schreiberin bzw. der Erste Gerichtsschreiber vertreten sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gerichtskonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Wahl der Vertretung der nebenamtlichen Mitglieder der Gerich -
                            te
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertretung der nebenamtlichen Mitglieder der Gerichte wird auf dem Zir  -  kulationsweg jeweils mit dem relativen Mehr gewählt. Für die Durchführung der  Wahlen, die Feststellung des Ergebnisses und den Erlass der entsprechenden  Verfügungen ist die Gerichtsverwaltung zuständig. Rechtsmittelinstanz ist die  Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Wahl der Vertretung der Erstinstanzpräsidien
                            1  Die erstinstanzlichen Gerichtspräsidien entscheiden, wie ihre Delegation in  die Gerichtskonferenz gewählt wird. Es gilt das relative Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personalwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Anstellungsbehörde
                            1  Die Geschäftsleitung ist Anstellungsbehörde der Mitarbeitenden aller Gerich  -  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Gerichtspräsidien sowie die nebenamtlichen Gerichtsmitglieder über  -  nimmt die Geschäftsleitung die administrativen Funktionen, welche das Perso  -  nalrecht den Anstellungsbehörden überträgt (vgl. §  2  Abs.  5 der Verordnung  zum Personalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einzelne Kompetenzen der Anstellungsbehörde werden mit diesem Regle  -  ment an die Gerichte delegiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt eine weitergehende Delegation von Kompetenzen durch  Beschluss der Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Bewilligung und Freigabe einer Stelle
                            1  Die Bewilligung und Freigabe einer Stelle erfolgt durch die Geschäftsleitung  auf Antrag des Gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SGS  150.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.061
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Stellenausschreibung
                            1  Die Gerichtsverwaltung ist nach Genehmigung durch das jeweilige Gericht  zuständig für die Stellenausschreibung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Anstellungsbedingungen
                            1  Die Geschäftsleitung entscheidet auf Antrag des Gerichts über die Anstel  -  lungsbedingungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Einreihung in die Lohnklasse und Erfahrungsstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  persönliche Zulage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Funktionszulage;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Erfahrungsstufenbeschleunigung bzw. -verlangsamung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Beförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vom Antrag wird nur in zwingenden Fällen (beispielsweise bei Verstössen ge  -  gen das Einreihungskonzept oder gegen Weisungen) und nach Rücksprache  mit dem antragstellenden Gericht abgewichen. Eine Abweichung ist zu begrün  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Anstellungsentscheid
                            1  Das Gericht führt die Anstellungsgespräche durch. Es kann den HR-Berater  oder die HR-Beraterin der Gerichte beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsleitung stellt auf Antrag des Gerichts die Mitarbeiterin oder den  Mitarbeiter an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Antrag des Gerichts wird nur in zwingenden Fällen und nach Rückspra  -  che mit dem Gericht abgewichen. Eine Abweichung ist zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gerichtsverwaltung erstellt in Zusammenarbeit mit dem Dienstleistungs  -  zentrum (DLZ) Personal den Arbeitsvertrag und leitet die vom Kantonsgerichts  -  präsidium unterzeichneten Exemplare an das zuständige Gericht zur Unter  -  schrift und zur Einholung der Unterschrift der anzustellenden Person weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ein  unterschriebenes   Originalexemplar   wird  der   Gerichtsverwaltung  zuge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Volontariatsverträge unterschreibt die Leitung Gerichtsverwaltung bzw. die  Erste Gerichtsschreiberin oder der Erste Gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Stellenbeschrieb
                            1  Der Stellenbeschrieb wird vom Gericht erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Personalakten
                            1  Die Personaldossiers werden durch das DLZ geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidien melden der Gerichtsverwaltung die Vorgesetzten, welche Zu  -  griff auf das elektronische Personaldossier ihrer Mitarbeitenden haben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Austritt der Mitarbeitenden sind dezentral vorhandene Ausdrucke und  Kopien zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Auflösung von Arbeitsverhältnissen
                            1  Für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist die Geschäftsleitung auf Antrag  des Gerichts zuständig. Vom Antrag des Gerichts wird nur in zwingenden Fäl  -  len und nach Rücksprache mit dem Gericht abgewichen. Eine Abweichung ist  zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Freistellung während der Kündigungsfrist ist das Gericht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Arbeitszeugnisse
                            1  Arbeitszeugnisse werden vom Gericht erstellt und der Gerichtsverwaltung zur  Komplettierung des Personaldossiers in Kopie zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verlängerung der Probezeit
                            1  Für die Verlängerung der Probezeit ist das Gericht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Schriftliche Verwarnung
                            1  Für schriftliche Verwarnungen ist das Gericht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Bewilligungen
                            1  Die Geschäftsleitung ist zuständig für die Bewilligung einer Nebenbeschäfti  -  gung und der Ausübung eines öffentlichen Amtes bei Präsidien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Umwandlung des 13. Monatslohnes von Präsidien in Urlaub ist der Ge  -  richtsverwaltung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gericht ist zuständig für die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung, der  Ausübung eines öffentlichen Amtes und der Umwandlung des 13. Monatsloh  -  nes in Urlaub der übrigen Mitarbeitenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es meldet die erteilten Bewilligungen der Gerichtsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Arbeitszeitmodell
                            1  Für die Gerichte gilt das Gleitzeitmodell gemäss §  5 der Verordnung zur  Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zeiterfassung und Absenzenkontrolle
                            1  Alle führen eine Zeiterfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zeiterfassung der Mitarbeitenden wird nach technischer Vorgabe der Ge  -  richtsverwaltung durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SGS  153.11  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontrolle der Zeiterfassung erfolgt durch die Vorgesetzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kontrolle der Zeiterfassung der Präsidien erfolgt im Rahmen der Auf  -  sichtstätigkeit durch die Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Gericht ist zuständig für die Führung der Kontrolle der Abwesenheit (Fe  -  rien, Fort- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsdienst, Krankheit usw.). Stellt die  Gerichtsverwaltung Unstimmigkeiten fest, so meldet sie diese dem Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Über   Ausnahmen   betreffend   Absenzen   bei   höherer   Gewalt   gemäss  §  20  Abs.  4 der Verordnung zur Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )   entscheidet das Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Versetzung in den Ruhestand
                            1  Für die Versetzung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in den Ruhe  -  stand ist das Gericht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Verlängerung des Arbeitsverhältnisses
                            1  Für die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Kalenderjahr bei Er  -  reichen der Altersgrenze ist das Gericht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abgangsentschädigung
                            1  Über   Abgangsentschädigungen  gemäss   §  25  des   Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )    ent  -  scheidet die Geschäftsleitung auf Antrag des Gerichts. In begründeten Fällen  kann die Geschäftsleitung vom Antrag abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Zuteilung der Volontärinnen und Volontäre
                            1  Die Gerichtsverwaltung teilt unter Berücksichtigung der fachspezifischen Be  -  dürfnisse die Volontärinnen und Volontäre den Gerichten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese können Volontärinnen oder Volontäre in begründeten Fällen ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Übertrag von Ferien
                            1  Das Gericht entscheidet über die Übertragung von Ferientagen seiner Mitar  -  beitenden über das erste Quartal des Folgejahres hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung des Ferienübertrags der Mitarbeitenden und der Ferienüber  -  trag der Präsidien sind der Gerichtsverwaltung mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Personalführung
                            1  Für die Personalführung der Mitarbeitenden ist das Gericht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SGS  153.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SGS  150  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.061
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Urlaubsbewilligung
                            1  Für die Bewilligung von bezahltem Urlaub gelten die Zuständigkeiten gemäss  §  50  Abs.  2 der   Verordnung  zum  Personalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  Gesuche sind auf dem  Dienstweg einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist das Gericht zuständig, soweit  der unbezahlte Urlaub keine Mehrkosten verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung von unbezahltem Urlaub ist der Gerichtsverwaltung zu mel  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Spesen
                            1  Für die Genehmigung von Spesen ist die bzw. der Vorgesetzte gemäss Spe  -  senworkflow zuständig. Die Präsidien melden der Gerichtsverwaltung die ent  -  sprechenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Genehmigung der Spesen der geschäftsführenden Präsidien und der  Gerichtsverwalterin bzw. des Gerichtsverwalters ist das Kantonsgerichtspräsi  -  dium zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit und Unfall
                            1  Die Arztzeugnisse sind beim Gericht einzureichen und von diesem umgehend  an die Gerichtsverwaltung weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arztzeugnisse werden im Personaldossier abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gericht ist für die Meldung der Arbeitsunfähigkeit an die Gerichtsverwal  -  tung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Einbezug des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin gemäss  §  16 der Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitar  -  beiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )   ist in Zusammenar  -  beit mit dem HR-Berater oder der HR-Beraterin der Gerichte das Gericht zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Militärdienst
                            1  Die EO-Formulare sind beim Gericht einzureichen und von diesem umgehend  an die Gerichtsverwaltung weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht ist für die Meldung der Absenz an die Gerichtsverwaltung verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Kürzung der Lohnzahlung bei Krankheit
                            1  Für die Kürzung der Lohnzahlung bei Krankheit ist die Geschäftsleitung nach  Rücksprache mit dem Gericht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SGS  150.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SGS  153.12  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.061
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche
                            1  Das Gericht ist dafür verantwortlich, dass Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterge  -  spräche durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ausgefüllten Formulare sind an die Gerichtsverwaltung zur Ablage im  Personaldossier weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Leistungshonorierung
                            1  Die Geschäftsleitung genehmigt einmal jährlich Leistungsprämien auf Antrag  eines Gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mittel für die Spontanprämien werden von der Geschäftsleitung gemäss  einem Schlüssel transparent zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Fort- und Weiterbildung
                            1  Die Gerichtskonferenz erlässt ein Fort- und Weiterbildungskonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Beschwerdeweg
                            1  Für Beschwerden gegen personalrechtliche Verfügungen der Gerichte, der  Geschäftsleitung und der Gerichtsverwaltung ist gemäss §  71  Abs.  1  Bst.  b des  Personalgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )    die   Abteilung   Verfassungs-   und   Verwaltungsrecht   des  Kantonsgerichts zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Zuständigkeit
                            1  Die Geschäftsleitung übt die Aufsicht über die Gerichte aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Ausübung der Aufsichtstätigkeit
                            1  Der Geschäftsleitung stehen insbesondere folgende Instrumente zur Aus  -  übung der Aufsichtstätigkeit zur Verfügung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Inspektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Behandlung von Aufsichtsbeschwerden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Weisungen über die administrative Geschäftsführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Amtsbericht mit Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Entbindung vom Amtsgeheimnis
                            1  Die Geschäftsleitung ist für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  SGS  150  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Geschäftsleitung   ist   die   vorgesetzte   Behörde   im   Sinne   von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO
                            9  )  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kommunikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Justizinterne Kommunikation
                            1  Die Geschäftsleitung informiert die Gerichte unter anderem mittels Zustellung  der Auszüge aus den Protokollen der Geschäftsleitungssitzungen regelmässig  insbesondere über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Daten der Geschäftsleitungssitzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Entscheide der Geschäftsleitung mit einer kurzen Begründung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Zuständigkeiten innerhalb der Geschäftsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  geplante Vorhaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsleitung begründet Entscheide, die ein Gericht betreffen, diesem  gegenüber mündlich oder schriftlich. Auf Antrag hin wird ein ablehnender Ent  -  scheid schriftlich begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geschäftsleitung führt bei Geschäften, welche ein oder mehrere Gerichte  betreffen, Vernehmlassungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mitteilungen, Anfragen usw. an die Mitarbeitenden sowie an die Richterinnen  und Richter erfolgen über den Dienstweg bzw. unter Mitteilung an das Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Gericht ist für die Weiterleitung der Informationen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Externe Kommunikation
                            1  Die Geschäftsleitung vertritt die Gerichte nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das betroffene Gericht ist vorgängig anzuhören und in geeigneter Form ein  -  zubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit ausschliesslich die Rechtsprechung betroffen ist, tritt das Gericht sel  -  ber auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Konferenzen
                            1  Es bestehen folgende Konferenzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gerichtskonferenz (gemäss §  10 GOG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Justizkonferenz (Konferenz aller Gerichtspräsidien);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Konferenz der Erstinstanzpräsidien (KEP).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Justizkonferenz
                            1  Zur Justizkonferenz lädt die Geschäftsleitung alle Präsidien ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  SGS  170  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Justizkonferenz dient vor allem der gegenseitigen Information und dem  Meinungsaustausch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Konferenz der Erstinstanzpräsidien (KEP)
                            1  Die KEP konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dient vor allem der gegenseitigen Absprache im Interesse der erstinstanz  -  lichen Gerichte und nimmt die Wahl der Vertretung der Erstinstanzpräsidien in  die Gerichtskonferenz und in die Geschäftsleitung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Finanzwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Budgetierungsprozess
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Budgetrichtlinien
                            1  Die Gerichtsverwaltung erlässt Budgetrichtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Budgeteingabe
                            1  Das Gericht reicht sein Budget entsprechend den Budgetrichtlinien ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Budgetbereinigung
                            1  Die Gerichtsverwaltung legt das Budget der Geschäftsleitung und der Ge  -  richtskonferenz vor. Die Gerichtskonferenz verabschiedet das Budget zuhan  -  den des Landrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Budgetkürzungen durch die Geschäftsleitung werden nur nach Rücksprache  mit dem Gericht durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Transparenz bezüglich Gesamtbudget
                            1  Das bereinigte Gesamtbudget geht an alle Gerichte zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Kreditzuteilung
                            1  Die Kredite für Spesen, Büromaterial / Literatur, Weiterbildung und Spontan  -  prämien werden gemäss einem von der Geschäftsleitung festgelegten Schlüs  -  sel transparent den Gerichten und Abteilungen zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Nachtragskreditverfahren
                            1  Das Nachtragskreditverfahren wird gemäss den Vorgaben der Finanz- und  Kirchendirektion durchgeführt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.061
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Periodische Überprüfung der Einhaltung des Budgets
                            1  Den Präsidien wird periodisch oder auf Wunsch ein Auszug über den aktuel  -  len Stand der Konti zugestellt, damit sie die Einhaltung des Budgets bezüglich  ihres Gerichts bzw. ihrer Abteilung überprüfen können. Alle Präsidien haben  zudem im zentralen Buchhaltungsprogramm (Infocockpit) das Leserecht auf  die ihr Gericht betreffenden Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können weiteren Mitarbeitenden dieses Leserecht erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gericht liefert seine Quartalsabschlüsse in der Regel innert 10 Arbeitsta  -  gen der Gerichtsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Richtlinien betreffend Kontrollen / Controlling und betreffend  Abschreibungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Richtlinien betreffend Kontrolle im Finanzbereich
                            1  Die Gerichtsverwaltung erlässt Richtlinien über die periodische Kontrolle der  Buchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Fachliche Überprüfung und Beratung
                            1  Die Gerichtsverwaltung kann nach Anmeldung jederzeit fachliche Überprüfun  -  gen der Buchhaltungen durchführen und die Rechnungsführerinnen und -führer  beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Jahresabschluss und Abschreibungen
                            1  Die Gerichtsverwaltung erlässt Weisungen betreffend Jahresabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Abschreibungen von Gebühren usw. gelten die Richtlinien der Finanzkon  -  trolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Runder Tisch der Rechnungsführerinnen und -führer
                            1  Die Gerichtsverwaltung kann bei Bedarf die Rechnungsführerinnen und -füh  -  rer auf dem Dienstweg an einen runden Tisch zum Erfahrungsaustausch einla  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gremium hat keine Entscheidkompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Berechtigungen / Finanzielle Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Unterschriftenregelung
                            1  Jede Zahlungsanweisung ist von 2  Mitarbeitenden zu unterschreiben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Ausgaben ab CHF  2'000.– muss das Präsidium oder dessen Stellvertre  -  tung unterschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gericht kann strengere Regelungen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Eröffnung von Bank- oder PC-Konti
                            1  Die Eröffnung von speziellen Konti ist nach Rücksprache mit der Finanzver  -  waltung über die Gerichtsverwaltung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Treuhänderische Konti werden auf Antrag des Gerichts durch das Kantonsge  -  richtspräsidium eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese sind in einem Anhang zur Bilanz aufzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Bargeld / Kassen
                            1  Geldbeträge  über   CHF  20'000.–  auf  betrieblichen  Konti  sind vorbehältlich  anderer Regelungen mit der Finanzverwaltung dieser abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auszahlungen können durch die Gerichtsverwaltung vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlagnahmtes Bargeld, das aus Beweiszwecken nicht auf ein Konto ein  -  gezahlt werden kann, wird in einem Safe aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Verhältnis zur Finanz- und Kirchendirektion
                            1  Die Geschäftsleitung bzw. die Gerichtsverwaltung vertritt die Gerichte gegen  -  über der Finanz- und Kirchendirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4 Kontenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Kontenplan
                            1  Es gilt der Kontenplan der Finanzdirektorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 Kontenführung
                            1  Es gelten die Fachweisungen der Finanzverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtsverwaltung bestimmt die Kontenführung nach Anhörung der Ge  -  richte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5 Zahlungsverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Lohn
                            1  Die Auszahlung des Lohns für die Mitarbeitenden sowie der Vergütungen für  die Richterinnen und Richter wird durch die Gerichtsverwaltung ausgelöst.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtsverwaltung erlässt nach Absprache mit den Gerichten und dem  Personalamt Weisungen betreffend Abwicklung der Auszahlungen an die Rich  -  terinnen und Richter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 Dolmetscherentschädigung
                            1  Es gelten die Verordnung über das Übersetzungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  )    und die Verord  -  nung über die Vergütung von Mandaten an unselbständig Erwerbende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  )   sowie  das von der Fachgruppe erlassene Reglement zum Übersetzungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 Kosteneinzug / Rechnungsführung
                            1  Die Gerichtsverwaltung führt den Kosteneinzug für das Straf-, Zwangsmass  -  nahmen- und Jugendgericht sowie für die Abteilungen Straf- und Zivilrecht des  Kantonsgerichts nach Absprache durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gerichtsverwaltung kann für weitere Gerichte den Kosteneinzug nach Ab  -  sprache durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann nach Absprache mit den Gerichten die Kreditorenrechnungen verbu  -  chen und auszahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Kanzleien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Vereinheitlichung der Dokumente
                            1  Die Geschäftsleitung vereinheitlicht das Erscheinungsbild der Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Runder Tisch der Kanzleichefinnen und -chefs
                            1  Die Gerichtsverwaltung kann bei Bedarf die Kanzleichefinnen und -chefs auf  dem Dienstweg an einen runden Tisch zum Erfahrungsaustausch einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gremium hat keine Entscheidkompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 EDV / Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Grundsatz und Begriffe
                            1  Die Informatik der Gerichte basiert grundsätzlich auf der IT-Organisation und  -infrastruktur der kantonalen Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  SGS  140.61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  SGS  153.18  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Koordination der Kundenanforderungen und deren Vertretung gegen  -  über den Zentralen Informatikdiensten (ZID) ist die Gerichtsverwaltung unter  Einbezug der Gerichte verantwortlich (Rolle des Kundenvertreters). Sie ist zu  -  ständig für das IT-Budget nach Absprache mit dem jeweils betroffenen Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der IT-Strategieausschuss der Gerichte unterstützt die Geschäftsleitung und  die Gerichtsverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 IT-Koordination (Amtsinformatik)
                            1  Jedes Gericht bestimmt eine IT-Koordinatorin oder einen IT-Koordinator (vor  -  mals Amtsinformatikerin bzw. Amtsinformatiker) und deren Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 EDV-Budget
                            1  Das EDV-Budget wird von der Gerichtsverwaltung in Zusammenarbeit mit  den IT-Koordinatorinnen und -Koordinatoren erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht kann direkt Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 EDV-Support
                            1  Der EDV-Support erfolgt immer über die IT-Koordinatorin oder den IT-Koordi  -  nator.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Ersatz von defekten EDV-Geräten
                            1  Der Ersatz von defekten EDV-Geräten wird von den IT-Koordinatorinnen und  -Koordinatoren direkt beim Service Desk der Zentralen Informatikdienste (ZID)  angefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 EDV-Neuanschaffungen
                            1  Neuanschaffungen sind durch die IT-Koordinatorin oder den IT-Koordinator  über den zentralen Servicedesk bei der Gerichtsverwaltung zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Kostenpflichtige juristische Datenbanken
                            1  Kostenpflichtige juristische Datenbanken gehen zulasten des Literaturkredits.  Sie sind der Gerichtsverwaltung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr obliegt die Koordination und Überwachung der verschiedenen Abonne  -  ments der juristischen Datenbanken.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Infrastruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 Raum- und Mobiliarbedarf
                            1  Die Geschäftsleitung ist für die mittel- und langfristige Planung der Infrastruk  -  tur der Gerichte zuständig. Die Gerichtsverwaltung erstellt jährlich einen dies  -  bezüglichen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gericht meldet seinen Raum- und Mobiliarbedarf mittels Formular des  Hochbauamts der Gerichtsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gerichtsverwaltung leitet den Antrag an das Hochbauamt weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Überlasst die Gerichtsverwaltung ein Raum- oder Mobiliargeschäft dem Ge  -  richt zur direkten Abwicklung, so ist sie über den Abschluss des Geschäfts zu  informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 Büromaterial
                            1  Das Gericht entscheidet über die Beschaffung des Büromaterials innerhalb  des bewilligten Kredits.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezieht das Büromaterial wenn möglich bei der Schul- und Büromaterial  -  verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 Aufgaben Dienstleistungszentrum (DLZ) Personal
                            1  Bis zur vollständigen Inbetriebnahme des DLZ Personal übernimmt die Ge  -  richtsverwaltung die Aufgaben des DLZ.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkraft seit  Element  Wirkung  Publiziert mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.05.2014  01.07.2014  Erlass  Erstfassung  GS 2014.061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.05.2019  01.06.2019  § 66 Abs. 3  geändert  GS 2020.060  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkraft seit  Wirkung  Publiziert mit  Erlass  26.05.2014  01.07.2014  Erstfassung  GS 2014.061
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Abs. 3 20.05.2019 01.06.2019 geändert GS 2020.060
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  GS 2014.061