Gebührenverordnung
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gebührenverordnung  (GebV)  vom 24. Juni 2019 (Stand 1. November 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.  gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Gebühren der Verwaltungsbehörden des  Kantons, soweit in Erlassen des Bundes oder des Kantons keine abwei  -  chenden Vorschriften bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in diesem Erlass genannten Beträge sind Frankenbeträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebührenpflicht
                            1  Gebühren werden erhoben:  a)  für amtliche Verrichtungen und Dienstleistungen, insbesondere für  Bewilligungen, Genehmigungen, andere Verfügungen, Kontrollen und  Bescheinigungen;  b)  für die Benützung öffentlicher Sachen oder Einrichtungen;  c)  in anderen Fällen, wenn die Erhebung durch einen Erlass vorgese  -  hen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebührenpflichtige
                            1  Gebühren entrichtet, wer eine amtliche Verrichtung veranlasst oder verur  -  sacht hat, eine öffentliche Sache oder Einrichtung benützt oder in einem Er  -  lass als gebührenpflichtig bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind für die gleiche amtliche Verrichtung mehrere Personen gebühren  -  pflichtig, haften sie für die Gebühren solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bemessung
                            1  Besteht für Gebühren ein Rahmen, werden sie nach dem Aufwand für die  gebührenpflichtige Verrichtung, ihrer Bedeutung und der erforderlichen  Sachkenntnis bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Höchstansatz darf ausnahmsweise um bis zu 50% überschritten wer  -  den, wenn der Aufwand für die gebührenpflichtige Verrichtung besonders  gross ist, sie besondere Schwierigkeiten bietet, dringlich ist oder ausserhalb  der üblichen Arbeitszeit oder an einem anderen als dem üblichen Ort vorge  -  nommen wird. Die Überschreitung wird begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird die Gebührenhöhe nach festgelegten Grössen berechnet, beispiels  -  weise in Prozenten eines Ausgangswerts bestimmt, ist die Gebühr herabzu  -  setzen, wenn sie nicht in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der ge  -  bührenpflichtigen Leistung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gebühr nach Aufwand
                            1  Gebühren nach Aufwand werden erhoben, wenn ein Erlass dies vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebühren nach Aufwand richten sich nach dem Zeitaufwand und einem  Stundenansatz.  Die   Standeskommission   legt   Stundenansätze   zwi  -  schen  50.-- und  300.-- fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Stundenansatz ist der Einsatz von Gerätschaften und Verbrauchs  -  material abgegolten. Der Gebührentarif kann vorsehen, dass für Gerätschaf  -  ten zusätzliche Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Barauslagen
                            1  Entstehen der Behörde bei amtlichen Verrichtungen Barauslagen, können  sie zusätzlich zu den Gebühren auf die Gebührenpflichtigen überwälzt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Barauslagen umfassen insbesondere  a)  Zustellungskosten;  b)  Kosten für den Beizug verwaltungsexterner Personen wie Sachver  -  ständige oder Übersetzerinnen und Übersetzer ;  c)  Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen oder Auskunftsperso  -  nen,  d)  Taggelder und Spesenentschädigungen für Angestellte und für Be  -  hördenmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Mehrwertsteuern werden zu den Gebühren hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Vorschuss
                            1  Für die zu erwartenden Gebühren und Barauslagen kann ein Vorschuss  verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der Vorschuss trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht fristgerecht  geleistet, kann die amtliche Verrichtung unterbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verzicht
                            1  Auf die Erhebung von Gebühren oder Barauslagen kann ganz oder teilwei  -  se verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht zum Abschluss gelangt oder  wenn andere besondere Umstände den Verzicht rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf die Erhebung von Gebühren und Barauslagen kann verzichtet werden,  wenn sie gesamthaft einen von der Standeskommission festgelegten Betrag  unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verzugszins
                            1  Ab dem 60. Tag nach dem Rechnungsdatum schuldet die gebührenpflichti  -  ge Person Verzugszins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe des Verzugszinses beträgt 5%, soweit die Standeskommission  keinen tieferen Verzugszinssatz festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechnungsstelle und Inkasso
                            1  Die Behörde, die Gebühren oder Barauslagen erhebt, stellt Rechnung. Für  die Begleichung wird eine Frist gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzdepartement ist für das anschliessende Inkasso zuständig. Es  kann die Aufgabe für bestimmte Bereiche einem anderen Departement oder  Amt oder einer anderen Behörde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden die Gebührenpflichtigen gemahnt.  Die erste Mahnung ist unentgeltlich. Ab der zweiten Mahnung können Mahn  -  gebühren  erhoben werden. Die Standeskommission legt die Mahngebühren  zwischen 10.-- und 100.-- fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission kann für weitere Inkassomassnahmen Gebühren  von 20.-- bis 500.-- festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Stundung und Erlass
                            1  Für rechtskräftige Gebühren und Barauslagen können in begründeten Fäl  -  len Stundungen oder Ratenzahlungen vereinbart werden. Zuständig ist die  Behörde, die das Inkasso besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenüber natürlichen Personen können rechtskräftige Gebühren und Ba  -  rauslagen erlassen werden, wenn die Voraussetzungen für den Steuererlass  nach dem Steuergesetz erfüllt sind. Zuständig ist bis zum Gesamtbetrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2‘000.-- die Behörde, die für das Inkasso sorgt, bei höheren Gesamtbeträ  -  gen die Standeskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Gebührenhöhe
1. Gebührentarife und allgemeine Gebührenrahmen
Art. 12 Delegation; Gebührentarife
                            1  Die Standeskommission kann die Gebührenhöhe innerhalb der in Geset  -  zen oder Verordnungen gesetzten Gebührenrahmen durch Gebührentarife  näher bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Allgemeiner Gebührenrahmen
                            1  Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht und kein anderer Erlass  die Kostenfreiheit vorschreibt oder eine abweichende Kostenregelung ent  -  hält, betragen die Gebühren:  a)  des Grossen Rates  500.-- bis 6’000.--  b)  der Standeskommission  50.-- bis 6’000.--  c)  der Departemente  20.-- bis 3’000.--  d)  der übrigen Dienststellen  10.-- bis 2’500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Rahmen für Kanzleigebühren
                            1  Verlangen Private Kopien in elektronischer oder Papierform, können Ge  -  bühren gefordert werden. Sie betragen 0.20 bis 2.--. Für Kopien von Doku  -  menten, die grösser sind als Format DIN A3, können Gebühren nach Auf  -  wand erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht, betragen die Gebühren  für Beglaubigungen und Bescheinigungen 5.-- bis 75.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gebühren im Zivilrecht
Art. 15 Personen und Familienrecht
                            1  Die Gebühren im Personen- und Familienrecht, wie für Namensänderun  -  gen, Massnahmen der Stiftungsaufsicht oder für Adoptionen betragen 60.--  bis 3’000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kindes- und Erwachsenenschutz
                            1  Die Gebühren beim Kindes- und Erwachsenenschutz betragen 60.-- bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5‘000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die jährlichen Entschädigungen für die persönliche Betreuung und die  Rechnungslegung im Rahmen von Beistandschaften (Art. 404 Abs. 3 ZGB)  und Kindesschutzmassnahmen betragen 100.-- bis 10’000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Erbschaftswesen
                            1  Gebühren nach Aufwand werden erhoben für die folgenden Verrichtungen  des Erbschaftswesens:  a)  Inventaraufnahme  b)  Siegelung der Erbschaft  c)  Testamentseröffnungen  d)  Erbenversammlungen  e)  Mitwirkung bei und Durchführung der amtlichen Teilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Durchführung der amtlichen Liquidation werden Gebühren von 3%  bis 5% der Nachlassaktiven erhoben, mindestens aber 750.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für Erbbescheinigungen betragen 75.-- pro Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehältlich der Gebühren für Beurkundungen betragen die Gebühren  des Erbschaftswesens im Übrigen 60.-- bis 1‘000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Wasser
                            1  Für Entscheide über das Ableiten von Quellen über die Bezirks- oder  Kantonsgrenzen (Art. 63 Abs. 1 EG ZGB) und über Wassernutzungskonzes  -  sionen (Art. 75 EG ZGB) betragen die Gebühren 60.-- bis 6‘000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Grundbuch
                            1  Für Grundbuchauszüge und Bescheinigungen der für das Grundbuch zu  -  ständigen Stelle betragen die Gebühren 20.-- bis 600.--.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Handelsregisterwesen
                            1  In Handelsregistersachen betragen die Gebühren 20.-- bis 2’000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich werden Gebühren erhoben für:  a)  Prüfen von Belegen und Entwürfen  nach Aufwand  b)  Abklärungen  nach Aufwand  c)  Beurkundungen und Beglaubigungen  nach dieser Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beurkundungen
                            1  Die Gebühren für Beurkundungen des Eherechts, des Partnerschaftsgeset  -  zes, des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, des Erbrechts sowie für  vorbereitende Verrichtungen betragen 75.-- bis 1'200.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren für sachenrechtliche Beurkundungen betragen:  a)  Handänderungsvertrag, Vorvertrag dazu: Je vom  Handänderungswert  1 ‰, mind. 60.--  b)  Begründung oder Abänderung von Mit- oder Stock  -  werkeigentum  300.-- bis 3’000.--  c)  andere Beurkundungen  20.-- bis 2’000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für gesellschaftsrechtliche Beurkundungen betragen:  a)  Gründung  400.-- bis 4’000.--  b)  Kapitalerhöhung  300.-- bis 4’000.--  c)  Beurkundungen gemäss Fusionsgesetz  400.-- bis 4’000.--  d)  andere Beurkundungen  100.-- bis 2’000.--  e)  Errichtung einer Stiftung (Art. 81 ZGB)  400.-- bis 4’000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühren für weitere Beurkundungen betragen:  a)  Bürgschaften (Art. 493 OR), vom Haftungsbetrag  1 ‰  b)  Beurkundung von in diesem Artikel nicht erwähnten  Willensäusserungen  10.-- bis 200.--
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gebühren im Strafrecht
Art. 22 Staatsanwaltschaft
                            1  Die Gebühren der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft betra  -  gen  a)  für verfahrenserledigende Verfügungen, die Vertretung  vor Gericht und für Eingaben in Rechtsmittelverfahren  20.-- bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3’500.--  b)  für andere Verrichtungen  10.-- bis 1’000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Haftkosten
                            1  Die Haftkosten betragen pro Tag 150.-- bis 300.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Gebühren im Verwaltungsrecht
Art. 24 Grundstückschätzung
                            1  Die Gebühren im Schätzungswesen (Verordnung über die Grundstück  -  schätzungen) betragen:  a)  Grundstückschätzungen  60.-- bis 5’000.--  b)  schriftliche Auskünfte oder Auszüge aus dem Schät  -  zungskataster  10.-- bis 30.--
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Veterinärwesen
                            1  Beim Vollzug der Gesetzgebungen über den Tierschutz und die Tierseu  -  chen und, soweit Organe des Veterinärdienstes Vollzugsaufgaben wahrneh  -  men, die Lebensmittel und die Tierarzneimittel betragen:  a)  die Gebühren für amtliche Verrichtungen  60.-- bis 5’000.--  b)  die Gebühren für besondere Dienstleistungen und  Kontrollen auf Antrag von Privaten  60.-- bis 5’000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kaution für den gewerbsmässigen Handel mit Tie  -  ren und die gewerbsmässige Wildtierhaltung  500.-- bis 20’000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bau
                            1  Vorbehältlich der Gebühren für die Behandlung von Baugesuchen durch  die Baubewilligungsbehörden betragen die Gebühren nach der Baugesetz  -  gebung 20.-- bis 5’000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung koordinations  -  pflichtige Verfügungen in einer Verfügung vereinigt, betragen die Gebühren  bis 20'000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Gesundheit
                            1  Die Gebühren beim Vollzug der Gesetzgebung über die Gesundheit, die  Heilmittel und die Betäubungsmittel betragen:  a)  Bewilligungen, Kontrollen, Disziplinarverfügungen und  Verfügungen der Berufsverbände über Ersatzabgaben  beim Notfalldienst  100.-- bis 2’000.--  b)  Aufbewahrung von Krankengeschichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bei medizinischen Berufen und anderen Beru -
                            fen der Gesundheitspflege (Art. 7 ff. GesG)  bis 5’000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                2. bei Einrichtungen der Gesundheitsversorgung
                            (Art. 26 GesG)  bis 50’000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schlussbestimmungen
Art. 28 Ausführungsbestimmungen
                            1  Die Standeskommission erlässt die zum Vollzug dieses Erlasses erforderli  -  chen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Inkrafttreten
                            1  Dieser Erlass tritt am  1. Januar 2020  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                24.06.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-16
25.10.2021 01.11.2021 Art. 19 Abs. 1 geändert 2021-35
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  24.06.2019  01.01.2020  Erstfassung  2019-16  Art. 19 Abs. 1  25.10.2021  01.11.2021  geändert  2021-35