Reglement über die Verwendung des Innovationsfonds
                            Reglement über die Verwendung des Innovationsfonds  vom 06.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2011)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 17 und 18 des Dekrets vom 18.  Juni 2009 über den  kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im  Kanton Freiburg;  auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Direktion für Erziehung,  Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der Innovationsfonds (der Fonds), der vom Staat im Rahmen der Mass  -  nahmen zur Krisenbewältigung errichtet wurde, dient der Finanzierung von  wissenschaftlich und technologisch innovativen Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Fonds sollen finanziell unterstützt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  innovative Projekte, an denen Freiburger Unternehmen und Hochschu  -  len beteiligt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Technologietransferstelle des Kantons Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Lancierung von Grossprojekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Schutz des geistigen Eigentums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Speisung des Fonds
                            1  Der Fonds wird gespeist durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen einmaligen Beitrag von 3 Millionen Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen Teil des Ertrags aus den über den Fonds finanzierten Aktivitäten  der Hochschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schenkungen, Vermächtnisse und weitere ähnliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Besondere Verwendungsbedingungen des Fonds
                            1  Die finanziellen Beiträge des Fonds für Projekte nach Artikel 1 Abs. 2 Bst.  a werden nur den Freiburger Hochschulen und anhand der folgenden Krite  -  rien gewährt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Innovationspotenzial;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  überwiegendes wirtschaftliches Interesse für die Region;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beteiligung von mindestens einem Unternehmen und einer Hochschu  -  le, die im Kanton Freiburg ansässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Aufteilung der Rechte des geistigen Eigentums wird die finanzielle  Beteiligung der Unternehmen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterstützung für ein Grossprojekt nach Artikel 1 Abs. 2 Bst. c richtet  sich nach dessen Grösse und wirtschaftlichem Potenzial für den Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Fonds kann einen Beitrag an die Kosten für den Schutz des geistigen  Eigentums leisten, wenn dessen Nutzung vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Beitrag des Fonds darf 50  % der gesamten Kosten eines Projekts nicht  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuchsdossier
                            1  Das Gesuch um einen Unterstützungsbeitrag für ein Projekt muss die ge  -  samten   Finanzierungsmöglichkeiten   durch   alle   Partner   berücksichtigen.  Dem Gesuch ist ein Dossier beizulegen, das insbesondere die folgenden Un  -  terlagen umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beschreibung des Rahmens und der Ziele;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Budget und den Finanzplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Arbeitsplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die erwarteten Resultate und ihre Eigenschaften;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Liste der am Projekt beteiligten Personen und Partner;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Lebenslauf der für das Projekt verantwortlichen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Erfüllung der Finanzierungsbedingungen nach Artikel 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Analyse der Risiken und Erfolgschancen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  bei Bedarf einen Vereinbarungsentwurf über das geistige Eigentum,  den die Partner miteinander abschliessen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch für die Finanzierung eines Antrags um einen Schutztitel für  geistiges Eigentum muss ein Businessplan für dessen Nutzung beigelegt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verwaltungsrat des Fonds
                            1  Der Verwaltungsrat des Fonds (der Rat) setzt sich aus fünf Mitgliedern zu  -  sammen, die entsandt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von der Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg in Vertretung der Volks  -  wirtschaftsdirektion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vom Amt für Universitätsfragen in Vertretung der Direktion für Erzie  -  hung, Kultur und Sport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  von der Universität Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  von der Fachhochschule Westschweiz Freiburg;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  von der Handelskammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat konstituiert sich selbst. Er bestimmt unter seinen Mitgliedern eine  Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vi  -  zepräsidenten. Sein Sekretariat ist der Einrichtung angeschlossen, die die  Präsidentin oder den Präsidenten stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat kann Dritte mit der Führung des Sekretariats und mit der ordentli  -  chen Verwaltung der Tätigkeiten beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Rat ist beschlussfähig, wenn vier seiner Mitglieder ihre Stimme abge  -  ben. Falls eines der Mitglieder nicht an der Abstimmung teilnehmen kann,  so kann es der vorsitzenden Person auf schriftlichem Weg seine Stellung  -  nahme abgeben. Die Beschlüsse werden mit der qualifizierten Stimmen  -  mehrheit gefasst; Stimmenthaltungen sind nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzierungsentscheid
                            1  Eine Finanzierungszusage ist nur möglich, wenn die verfügbaren Mittel  des Fonds ausreichend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat entscheidet über Gesuche um finanzielle Beiträge bis 300'000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Gesuche um höhere finanzielle Beiträge entscheidet der Staatsrat auf  Stellungnahme des Rats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verfahren
                            1  Das vollständige Dossier wird dem Sekretariat des Rats eingereicht. Dieses  kann unvollständige Dossiers an die Gesuchsteller zurücksenden oder ergän  -  zende Auskünfte anfordern. Bei Bedarf kann die Präsidentin oder der Präsi  -  dent Experten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuchsdossier muss dem Sekretariat mindestens einen Monat vor  dem Sitzungsdatum des Rats eingereicht werden, an dem das Gesuch behan  -  delt werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rat entscheidet über das Gesuch und erlässt einen schriftlichen be  -  gründeten Entscheid zuhanden der Projektverantwortlichen. Gegebenenfalls  gibt er eine Stellungnahme zuhanden des Staatsrats ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Begleitung der Projekte
                            1  Die Projektverantwortlichen, die eine finanzielle Unterstützung erhalten,  stellen einmal im Jahr einen Bericht über den Projektfortschritt und am  Ende des Projekts einen Schlussbericht auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrolle der Verpflichtungen
                            1  Das Sekretariat des Rats führt ein Inventar der unterstützten Projekte und  der eingegangenen finanziellen Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeweils Anfang des Jahres unterbreitet der Rat dem Staatsrat einen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verwaltung
                            1  Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Er wird in der Staats  -  bilanz ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die administrativen Belange des Fonds ist der Rat zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verwaltungsaufwendungen gehen zu Lasten des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Unterschriftsberechtigung
                            1  Die Entscheide des Rats und die Zahlungsaufträge werden zu zweit von  der Präsidentin oder vom Präsidenten oder von der Vizepräsidentin oder  vom Vizepräsidenten sowie einem weiteren Ratsmitglied unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einstellung der Beitragszahlung und Rückforderung
                            1  Werden die gewährten finanziellen  Beiträge zweckentfremdet  oder die  Auflagen und Bedingungen nicht beachtet, so kann der Rat oder der Staats  -  rat die Beitragszahlung einstellen und die Rückzahlung der bereits geleiste  -  ten Zahlungen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufsicht
                            1  Die Volkswirtschaftsdirektion beaufsichtigt die Verwaltung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beschwerde
                            1  Die Entscheide der Kommission sind innerhalb von 30 Tagen nach ihrer  Mitteilung mit Beschwerde an den Staatsrat anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entscheide des Staatsrats sind innerhalb von 30 Tagen nach der Mittei  -  lung mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2010  Erlass  Grunderlass  01.01.2011  2010_136  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  06.12.2010  01.01.2011  2010_136