Standeskommissionsbeschluss betreffend Brückenangebote
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss betreffend  Brückenangebote  vom 26. Mai 2008 (Stand 1. August 2021)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 3 der Schulverordnung vom 21.  Juni 2004 (SchV),  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Brückenangebote   bereiten   Jugendliche   mit   individuellen   Bildungsdefiziten  und Bildungsbedürfnissen, die am Ende der Sekundarstufe I keinen Ausbil  -  dungsplatz   gefunden   haben,   oder   in   begründeten   Fällen   Jugendliche,   die  vom Abbruch eines Lehrverhältnisses betroffen sind, auf den Einstieg oder  Wiedereinstieg in eine Ausbildung vor.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende   werden   in   Brückenangeboten   in   schulischen,   methodischen,  lebenspraktischen, persönlichen und sozialen Schlüsselkompetenzen geför  -  dert. Sie werden bei der Berufswahl, bei der Lehrstellensuche oder der Vor  -  bereitung auf eine Prüfung unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Brückenangebote   können   rein   schulisch,   rein   praktisch   oder   kombiniert  ausgestaltet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Angebote
                            1  Der Kanton kann Brückenangebote durchführen oder anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anerkannten Angebote sind im Anhang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dauer
                            1  Ein Brückenangebot dauert höchstens ein Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beteiligung des Kantons
                            1  Das Erziehungsdepartement bewilligt eine Beteiligung des Kantons an den  Aufwendungen für eigene oder anerkannte Brückenangebote, wenn  a)  *  der Jugendliche  1  )   das Brückenangebot für den Eintritt oder Wieder  -  eintritt in die berufliche Bildung braucht;  b)  zu erwarten ist, dass das Brückenangebot erfolgreich absolviert wer  -  den kann;  c)  der Jugendliche motiviert ist für den Besuch des Brückenangebotes;  d)  das bisherige Verhalten genügend war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beteiligung umfasst ein oder mehrere Brückenangebote mit einer Dau  -  er   von   insgesamt   höchstens   einem   Jahr.   Die   Standeskommission   kann   in  Ausnahmefällen   einen   Beitrag   für   eine   Wiederholung   oder   ein   weiteres  Brückenangebot bewilligen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fallen die Voraussetzungen für die kantonale Beteiligung dahin, kann das  Erziehungsdepartement einen Entzug anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gesuchstellung
                            1  Vor der definitiven Anmeldung für das Brückenangebot ist ein schriftliches  Gesuch an das Departement zu richten, unter Beilage folgender Unterlagen:  a)  die Bestätigung einer Fachperson (Lehrkraft, Berufsberater) über die  Notwendigkeit des Besuchs eines Brückenangebotes;  b)  der Nachweis, dass trotz aller zumutbaren Bemühungen während der  obligatorischen Schulzeit keine Lehrstelle gefunden wurde;  c)  die Zeugniskopien der letzten drei Schuljahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Erziehungsdepartement kann weitere oder andere Unterlagen einfor  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   das   Gesuch   verspätet   eingereicht   oder   bleibt   es   trotz   Aufforderung  unvollständig, wird darauf nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beitragshöhe und -form
                            1  Der Kantonsbeitrag beträgt 90% des effektiven Schulgeldbeitrages, höchs  -  tens aber Fr.  12'000.-- pro Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Handelt es sich um ein Angebot des Kantons, wird der Beitrag des Kantons  durch   Bereitstellen   des   Angebotes   erbracht,   wobei   die   Kostengrenzen   ge  -  mäss   vorstehendem   Absatz   gelten,   so   dass   10%   der   Kosten   oder   ein  Fr.  12'000.-- übersteigender Betrag als Schulgeld erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton kann das gesamte Schulgeld des Brückenangebotes überneh  -  men,   sofern   dieses   als   erstes   Lehrjahr   einer   eidgenössischen   beruflichen  Grundbildung anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * Auszahlung
                            1  Die   Auszahlung   des   Kantonsbeitrages   erfolgt   nach   erfolgreichem   Ab  -  schluss des Schuljahres unter der Bedingung, dass  a)  das Brückenangebot nachweislich absolviert wurde;  b)  eine berufliche Lösung gefunden wurde oder der Nachweis erbracht  wird, dass dies trotz grösster Bemühungen nicht gelungen ist;  c)  eine quittierte Schulgeldrechnung vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Härtefällen kann das Departement den Kantonsbeitrag früher auszahlen,  im  Regelfall   direkt   an  den   Anbieter   des   Brückenangebots.   Es  verfügt   eine  Rückzahlung   durch   den   Jugendlichen   oder   dessen   Eltern,   wenn   das  Angebot nicht ordentlich absolviert wurde oder wenn  *  a)  im Falle einer fehlenden beruflichen Lösung kein Nachweis erbracht  ist, dass dies trotz grösster Bemühungen nicht gelungen ist;  b)  im Falle der unterbliebenen Direktzahlung kein quittierte Schulgeld  -  rechnung vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Stipendien
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Besonderheiten
                            1  In   Berufsfeldern,   in   denen   keine   eidgenössisch   anerkannte   zweijährige  Grundbildung  mit Attest  angeboten  wird,  kann  das Departement  kantonale  Ausbildungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese werden vom Kanton finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Beschlüsse der Standeskommission betreffend das fakultative zehnte  Schuljahr   vom   13.  Juni   2006   (GS   411.013)   sowie   über   die   Berufsbildung  vom 27.  Juni 2006 (GS 413.011) werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Dieser   Beschluss   tritt   nach   Annahme   durch   die   Standeskommission   in  Kraft.  A1. Anhang 1: Liste der anerkannten ausserkantonalen  Brückenangebote  Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * schulische Brückenangebote
                            a)  Berufsvorbereitungsjahr GBS St.Gallen  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * kombinierte Brückenangebote (berufspraktisch und schulisch)
                            a)  *  Vorlehre GBS St.Gallen  b)  *  Brücke AR  c)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                3. * Sprachaufenthalte
                            a)  *  Didac-Schulen AG  b)  *  go 2 talk (Au-pair)  c)  *  Pro Filia (Au-pair)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                26.05.2008 26.05.2008 Erlass Erstfassung -
02.11.2010 02.11.2010 Art. 1 Abs. 1 geändert -
02.11.2010 02.11.2010 Art. 4 Abs. 1, a) geändert -
02.11.2010 02.11.2010 Art. 7 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -
05.11.2019 01.08.2020 Art. 4 Abs. 2 geändert 2019-40
05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1, 1. geändert 2019-40
05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
1., b)
                            aufgehoben  2019-40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
1., c)
                            aufgehoben  2019-40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
1., d)
                            aufgehoben  2019-40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1, 2. geändert 2019-40
05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
2., a)
                            geändert  2019-40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
2., b)
                            geändert  2019-40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
2., c)
                            aufgehoben  2019-40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1, 3. geändert 2019-40
05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
3., a)
                            geändert  2019-40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
3., b)
                            geändert  2019-40
                        
                        
                    
                    
                    
                05.11.2019 01.08.2020 Art. A1-1 Abs. 1,
3., c)
                            eingefügt  2019-40
                        
                        
                    
                    
                    
                26.10.2021 01.08.2021 Art. 6 Abs. 4 aufgehoben 2021-33
26.10.2021 01.08.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 2021-33
26.10.2021 01.08.2021 Art. 8 Abs. 1 aufgehoben 2021-33
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  26.05.2008  26.05.2008  Erstfassung  -  Ingress  16.09.2014  16.09.2014  geändert  -  Art. 1 Abs. 1  02.11.2010  02.11.2010  geändert  -  Art. 4 Abs. 1, a)  02.11.2010  02.11.2010  geändert  -  Art. 4 Abs. 2  05.11.2019  01.08.2020  geändert  2019-40  Art. 6 Abs. 4  26.10.2021  01.08.2021  aufgehoben  2021-33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 02.11.2010 02.11.2010 geändert -
Art. 7 Abs. 2 26.10.2021 01.08.2021 geändert 2021-33
Art. 8 Abs. 1 26.10.2021 01.08.2021 aufgehoben 2021-33
                            Art. A1-1 Abs. 1, 1.  05.11.2019  01.08.2020  geändert  2019-40  Art. A1-1 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                1., b)
05.11.2019 01.08.2020 aufgehoben 2019-40
                            Art. A1-1 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                1., c)
05.11.2019 01.08.2020 aufgehoben 2019-40
                            Art. A1-1 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                1., d)
05.11.2019 01.08.2020 aufgehoben 2019-40
                            Art. A1-1 Abs. 1, 2.  05.11.2019  01.08.2020  geändert  2019-40  Art. A1-1 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                2., a)
05.11.2019 01.08.2020 geändert 2019-40
                            Art. A1-1 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                2., b)
05.11.2019 01.08.2020 geändert 2019-40
                            Art. A1-1 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                2., c)
05.11.2019 01.08.2020 aufgehoben 2019-40
                            Art. A1-1 Abs. 1, 3.  05.11.2019  01.08.2020  geändert  2019-40  Art. A1-1 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                3., a)
05.11.2019 01.08.2020 geändert 2019-40
                            Art. A1-1 Abs. 1,
                        
                        
                    
                    
                    
                3., b)
05.11.2019 01.08.2020 geändert 2019-40
                            Art. A1-1 Abs. 1,