Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule
                            e  harmonisieren  die  obligatorische  Schu-  Zweck  eit  des  Schulsystems  durch  ge-  entwickeln und sichern.  barungskantone bei ihren Vorkeh-  Grundsätze  Hindernisse  für  eine  nationale  der Bevölkerung zu beseitigen.  Schule  llschaft und Berufsleben zu finden.  Grundbildung  nbildenden Schulen  auf der Sekundarstufe II  den folgenden Bereichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sprach  en:    eine  umfassende  Grundbildung  in  der  lokalen  Stan-  dardsprache  (mündliche  u  nd  schriftliche  Sprachbeherrschung)  und  grundlegende  Kompetenzen  in  einer  zweiten  Landesspra-  che und mindestens einer   weiteren Fremdsprache,  b)  Mathematik  und  Naturwissenschaften:    eine  Grundbildung,  wel-  che  zur  Anwendung  von  grundlegenden  mathematischen  Kon-  zepten und Verfahren sowie zu Einsichten in naturwissenschaft-  liche und technische Zusammenhänge befähigt,  c)  Sozial-  und  Geisteswissenschaften:    eine  Grundbildung,  welche  dazu  befähigt,  die  grundlegenden  Zusammenhänge  des  sozia-  len und politischen Umfeldes sowi  e von Mensch und Umwelt zu  kennen und zu verstehen,  d)  Musik,  Kunst  und  Gestaltung:    eine  auch  praktische  Grundbil-  dung  in  verschiedenen  k  ünstlerischen  und  gestalterischen  Be-  reichen, ausgerichtet auf die Fö  rderung von Kreativität, manuel-  lem Geschick und ästhetischem Sinn sowie auf die Vermittlung  von Kenntnissen in Kunst und Kultur,  e)  Bewegung  und  Gesundheit:    eine  Bewegungs-  und  Gesund-  heitserziehung  ausgerichtet  auf  die  Entwicklung  von  motori-  schen  Fähigkeiten  und  körperlicher  Leistungsfähigkeit  sowie  auf die Förderung des physischen und psychischen Wohlbefin-  dens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Schülerinnen  und  Schüler  we  rden  in  ihrer  Entwicklung  zu  ei-  genständigen  Persönlichk  eiten,  beim  Erwerb  sozialer  Kompeten-  zen sowie auf dem Weg zu verantwortungsvollem Handeln gegen-  über Mitmenschen und Umwelt unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  erste  Fremdsprache  wird,  entsprechend  der  in  Artikel  6  fest-  gelegten  Dauer  der  Schulstufen,  spätestens  ab  dem  5.  Schuljahr,  die  zweite  Fremdsprache  spätestens  ab  dem  7.  Schuljahr  unter-  richtet.  Eine  der  beiden  Sprachen  ist  eine  zweite  Landesprache,  deren  Unterricht  kulturelle  Aspekte  einschliesst;  die  andere  Spra-  che  ist  Englisch.  In  beiden  Fremdsprachen  werden  per  Ende  der  obligatorischen  Schule  gleichwe  rtige  Kompetenzniv  eaus  vorgege-  ben.  Sofern  die  Kantone  Graubünden  und  Tessin  zusätzlich  eine  dritte Landessprache obligatorisch un  terrichten, können sie bezüg-  lich  der  Festlegung  der  Schulja  hre  von  der  vorliegenden  Bestim-  mung abweichen.  Sprachen-  unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während der obligatorischen  Schule besteht ein bedarfsgerechtes  Angebot an fakultativem Unterricht in einer dritten Landessprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fremdsprachen  wird  regional  edenen Sprachgemeinschaf-  er  Sprache  und  Kultur  (HSK-  Schule  Einschulung  (Vorschul-  und  Primarunterricht)  le  oder  Eingangsstufe,  dauert  Dauer der  Schulstufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  , in der Regel nach dem 10. Schuljahr.  Schulstufen  ist  im  Einzelfall  ab-  viduellen  Entwicklung  der  Schülerin  oder  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.   Instrumente der Systementwicklung und  Qualitätssicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zur  gesamtschweizerischen  Harmonisierung  der  Unterrichtsziele  werden nationale  Bildungsstandards festgelegt.  Bildungs-  standards
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unterschieden wird zwischen  folgenden zwei Arten von Bildungs-  standards:  a)   Leistungsstandards,  die  pro  Fa  chbereich  auf  einem  Referenz-  rahmen mit Kompetenzniveaus basieren;  b)  Standards,  welche  Bildungsinha  lte  oder  Bedingungen  für  die  Umsetzung im Unterricht umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  nationalen  Bildungsstandards  werden  unter  der  Verantwor-  tung  der  EDK  wissenschaftlich  entwickelt  und  validiert.  Sie  unter-  liegen  einer  Vernehmlassung  gem  äss  Artikel  3  des  Konkordats  über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehr-  heit  von  zwei  Dritteln  ihrer  Mitglieder  verabschiedet,  von  denen  mindestens  drei  einen  nicht  mehrhe  itlich  deutschsprachigen  Kan-  ton vertreten. Die Revision erfolgt du  rch die Vereinbarungskantone  in einem analogen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Harmonisierung  der  Lehrpläne  und  die  Koordination  der  Lehrmittel erfolgen auf sprach  regionaler Ebene.  Lehrpläne  ,  Lehrmittel und  Evaluations-  instrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Lehrpläne,   Lehrmittel   und   Evalu  ationsinstrumente   sowie   Bil-  dungsstandards  werden  aufeinander abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kantone  arbeiten  im  Rahmen  des  Vollzugs  dieser  Vereinba-  rung  auf  sprachregionaler  Ebene  zusammen.  Sie  können  die  hier-  für erforderlichen Einr  ichtungen schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  EDK  und  die  Sprachregionen  verständigen  sich  von  Fall  zu  Fall  über  die  Entwicklung  von  Referenztests  auf  Basis  der  Bil-  dungsstandards.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Schülerinnen
                            und Schüler ihr Wissen und ih  re Kompetenzen mittels der von der  EDK  empfohlenen  nationalen  oder  internationalen  Portfolios  doku-  mentieren können.  Portfolio  s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)    beteiligen  sich  die  Vereinba-    an  einem  systematischen  chaftlich  gestützten  Monitoring  über  Bildungs-  monitoring  Blockzeiten   und  Tagesstrukturen  Angebot  für  die  Betreuung  der  sserhalb  der  Unterrichtszeit  (Tages-  g  festzulegen  und  die  Bildungsstandards  im  Fristen  wird dem Vorstand der Schwei-  Beitri  tt  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  P  lenarversammlung  der  EDK  entschei  det  über  den  Zeitpunkt  der  Ausserkraftsetzung  von  Artikel  2  des  Konkordats  über  die  Schulkoordination vom 29. Oktober 1970
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Derzeit  die  Verordnung  des  Bundesrates  vom  16.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  bzw.  das  Reglement  der  EDK  vom  15.  Februar  1995  über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen  (MAR). Erlasssammlung EDK, Ziff. 4.3.1.1./SR 413.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Erlasssammlung EDK, Ziff. 1.1.  In  Kraft  getreten  am  1.  Au  gust  2009  (Beschluss  des  Vorstandes  der Schweizerischen Konferenz  der kantonalen Erziehungsdirekto-  ren [EDK] vom 7. Mai 2009).  über  erk  lärt  werden.  Er  tritt  in  Kraft  auf  Ende  des  dritten  der  Aus-  trittserklärung folgenden Ka  lenderjahres.  Dieser V  ereinbarung kann auch das  Fürstentum Liechtenstein bei-  treten.  Ihm  stehen  alle  Rechte  und  Pflichten  eines  Vereinbarungs-  kantons zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vorstand der Schweizerische  n Konferenz der kantonalen Er-  ziehungsdirektoren  setzt  die  Vereinbarung  in  Kraft,  wenn  ihr  min-  destens zehn Kantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.  F  ussnoten:  Ar  t. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ar t. 17
                            Ausserkraft-  setzung von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 des Schulkonkor-
                            dats von 1970  Fürstentum  Liechtenstein  Inkrafttreten