Geschäftsreglement der Standeskommission
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Geschäftsreglement der Standeskommission  (GR StK)  vom 21. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 30 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeines
Art. 1 Standeskommission
                            1  Die Standeskommission besteht aus den von der Landsgemeinde gewähl  -  ten Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besorgt die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie nimmt für den Kanton und die Verwaltung die strategische Planung vor,  leitet die Verwaltung und sorgt für einen rechtmässigen, sachgerechten und  effizienten Vollzug der staatlichen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Landammann
                            1  Die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann steht  der Standeskommission   vor, leitet  deren  Sitzungen  und vertritt  diese  nach  aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird keine andere Zuständigkeit festgelegt, führt sie oder er die Geschäfte,  welche die Standeskommission als Gesamtregierung betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der Funktion als Landammann  wird die regierende  Frau Landammann  oder der regierende Landammann im Verhinderungsfall durch die weiteren  Standeskommissionsmitglieder   in   der   verfassungsmässigen   Reihenfolge  vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schlichtung
                            1  Die regierende Frau Landammann oder der regierende Landammann ver  -  sucht, bei Differenzen innerhalb der Standeskommission zu schlichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt, wenn sich jemand aus der Öffentlichkeit oder der Verwaltung  mit Anständen gegenüber einem Departement oder einem Standeskommis  -  sionsmitglied an sie oder ihn wendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  erheblichen   Anständen   wird   die   Standeskommission   informiert;   diese  kann das Erforderliche zum Vorgehen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Departemente
                            1  Jedes Standeskommissionsmitglied steht einem Departement vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskommission legt für jedes Departement eine Vertretung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verhaltensgrundsätze
                            1  Die Standeskommissionsmitglieder sind dem Kollegialitätsprinzip verpflich  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wahren in ihrem Tun und Lassen die Interessen des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Stellungnahmen in Abstimmungen
                            1  Die Standeskommission kann als Gremium zu einer Bundesvorlage öffent  -  lich Stellung nehmen, wenn der Kanton in besonderer Weise betroffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Standeskommissionsmitglieder   nehmen   bei  Bedarf   öffentlich   Stellung  zu   Abstimmungsgeschäften;   sie   achten   darauf,   dass   in   erster   Linie   das  sachlich zuständige Mitglied Stellung nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat   die   Standeskommission   in   einer   Angelegenheit   eine   bestimmte   Hal  -  tung eingenommen, vertreten die Standeskommissionsmitglieder diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für persönliche Stellungnahmen in einem Abstimmungs- oder Wahlkampf,  -  tive Wahlunterstützung holt das Standeskommissionsmitglied vorgängig die  Zustimmung der Standeskommission ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Private Erwerbstätigkeiten und Mandate
                            1  Die Standeskommissionsmitglieder melden der Ratskanzlei nach der Wahl  ihre   privaten   Erwerbstätigkeiten   und   privaten   Mandate   sowie   danach   alle  Änderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neue   Erwerbstätigkeiten   oder   Mandate   sind   vor   der   Übernahme   zu   mel  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ratskanzlei informiert die Standeskommission über eingegangene Mel  -  dungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standeskommission bespricht die Liste der privaten Erwerbstätigkeiten  und privaten Mandate mindestens einmal pro Jahr und bereinigt sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Interessenskonflikte
                            1  Stellt die Standeskommission Interessenskonflikte fest, versucht sie einver  -  nehmliche Lösungen zu finden, namentlich indem  a)  die   privaten   Erwerbstätigkeiten   zeitlich,   sachlich  oder   örtlich   beschränkt  werden;  b) die Verwaltungsaufgaben angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lässt sich keine einvernehmliche Lösung finden, legt die Standeskommis  -  sion im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten das Erforderliche fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausstand
                            1  Bestehen bezüglich eines Einzelgeschäfts Interessenskonflikte oder ande  -  re Ausstandsgründe im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, teilt das  betroffene   Standeskommissionsmitglied   dies   von   sich   aus   mit   und   begibt  sich in den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Zweifelsfall entscheidet die Standeskommission über den Ausstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufgabenerledigung
                            1  Die Standeskommissionsmitglieder nehmen die ihnen obliegenden Aufga  -  ben selbständig wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Geschäften, in denen andere Departemente betroffen sein können, be  -  ziehen sie diese frühzeitig ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Standeskommission   kann   ihren   Mitgliedern   und   den   Departementen  sowie   der   Ratskanzlei   im   Rahmen   der   gesetzlichen   Vorgaben   Weisungen  erteilen oder Aufgaben und Befugnisse zuweisen oder entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann für bestimmte Geschäfte Delegationen bestimmen und Ermächti  -  gungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ratskanzlei
                            1  Die Ratskanzlei wird von der Ratschreiberin oder vom Ratschreiber geleitet  und untersteht der Aufsicht sowie der allgemeinen Weisungsbefugnis der re  -  gierenden Frau Landammann oder des regierenden Landammanns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist die Stabsstelle der Standeskommission und besorgt als solche das  Standeskommissionssekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie steht der Standeskommission und der regierenden Frau Landammann  oder dem regierenden Landammann für organisatorische Belange zur Verfü  -  gung und führt die ihr zugewiesenen Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Sitzungen
Art. 12 Sitzungen
                            1  Die Standeskommission trifft sich in der Regel alle zwei Wochen zu einer  Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Sommer, Herbst und über Weihnachten wird eine Sitzungspause einge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für   die   Bearbeitung   strategischer   Themen   werden   regelmässig   separate  Sitzungen abgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Bedarf werden ausserordentliche Sitzungen einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Durchführung der Sitzungen
                            1  Die Sitzungen finden in der Regel im Standeskommissionszimmer statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   besonderen   Situationen   können   die   Sitzungen   telefonisch   oder   virtuell  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Teilnahme
                            1  Für   die   Standeskommissionsmitglieder   und   die   Ratschreiberin   oder   den  Ratschreiber besteht eine Sitzungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In besonderen Fällen kann man an der Sitzung telefonisch oder virtuell teil  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verhinderungen   sind   möglichst   frühzeitig   der   regierenden   Frau   Landam  -  mann oder dem regierenden Landammann oder der Ratskanzlei zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Weitere Teilnehmende
                            1  Die Standeskommission kann an ihren Sitzungen Dritte zu Besprechungen  empfangen   und   fallbezogen   Mitarbeitende   der   Verwaltung   oder   externe  Fachpersonen zuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Geschäfte
Art. 16 Verantwortung
                            1  Unter   Vorbehalt   abweichender   Anordnungen   sind   die   Departemente   und  die   Ratskanzlei   in   ihren   Bereichen   für   die   Vorbereitung,   Bearbeitung   und  den Vollzug der Standeskommissionsgeschäfte verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingehende Geschäfte werden von der Ratskanzlei zugewiesen. Ergeben  sich unterschiedliche Auffassungen, entscheidet die Standeskommission, in  dringenden   Fällen   die   regierende   Frau   Landammann   oder   der   regierende  Landammann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vorbereitung
                            1  Die Geschäfte sind grundsätzlich in der Form vorzubereiten, wie sie verab  -  schiedet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   sind   der   Ratskanzlei   spätestens   am   Mittag   des   fünften   Tags   vor   der  Sitzung   einzureichen,   umfangreiche   Geschäfte   spätestens   am   Mittag   des  achten Tags vor der Sitzung. Vorbehalten sind Verschiebungen wegen Fei  -  ertagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dringliche   Geschäfte,   einfache   Delegationsgeschäfte   oder   Mitteilungen  können abweichend zum Normalverfahren eingegeben oder mündlich unter  -  breitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rechtsetzungsgeschäfte sind der Ratskanzlei vorab zur formellen Prüfung  zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Einzel- und Blockgeschäfte
                            1  Einfache   Geschäfte,   bei   denen   zu   erwarten   ist,   dass   keine   Diskussion  gewünscht wird, können als fertig ausformulierte Blockgeschäfte eingegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Geschäfte werden als Einzelgeschäfte eingegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird bei Blockgeschäften keine Diskussion gewünscht, gelten sie als ge  -  nehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Rechtsverfahren
                            1  Die   Ratskanzlei   führt   in   Rechtsverfahren   vor   der   Standeskommission   die  Instruktion und stellt Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die instruierende Stelle erlässt die notwendigen verfahrensleitenden Verfü  -  gungen und Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Departemente bereiten die Stellungnahmen der Standeskommission in  ihren Bereichen vor, soweit sie nicht vorbefasst sind. In den übrigen Fällen  bereitet die Ratskanzlei die Stellungnahmen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Rechtsverfahren vor Gerichten delegiert die Standeskommission oder  das Departement im Bedarfsfall Fachpersonen als Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Beschlüsse
Art. 20 Abstimmung
                            1  Über Beschlüsse wird abgestimmt, wenn die Zustimmung oder Ablehnung  nicht   bereits   anderweitig   feststeht   oder   wenn   jemand   eine   Abstimmung  wünscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmabgabe erfolgt offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es besteht kein Stimmzwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   regierende   Frau   Landammann   oder   der   regierende   Landammann  stimmt mit; bei Stimmgleichheit gibt diese Stimme den Ausschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verbindlichkeiten
                            1  Die Standeskommission fasst ihre Beschlüsse als Kollegialbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Standeskommissionsmitglieder   tragen   die   Beschlüsse   der   Standes  -  kommission mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In besonderen Fällen kann diese ein Mitglied davon entbinden, einen Be  -  schluss in der Öffentlichkeit zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zirkularbeschlüsse
                            1  Kann mit einem Beschluss nicht bis zur nächsten Sitzung gewartet werden,  kann ein Zirkularbeschluss gefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Zirkularbeschluss sind entsprechende Beschlüsse auf dem elektroni  -  schen Wege gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Antrag gilt als angenommen, wenn sich mindestens vier Standeskom  -  missionsmitglieder zustimmend geäussert haben. Andernfalls gilt der Antrag  als abgelehnt, es kann aber erneut Antrag gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über Zirkularbeschlüsse wird ein gesondertes Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Präsidialbeschlüsse
                            1  In dringlichen Angelegenheiten trifft die regierende Frau Landammann oder  der regierende Landammann die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind ordentliche oder Zirkularbeschlüsse nicht möglich, erlässt sie oder er  in Vertretung der Standeskommission einen Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Standeskommission   ist   über   Präsidialbeschlüsse   spätestens   an   der  nächsten Sitzung zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Rückkommen
                            1  Auf einen Beschluss kann bis zum Versand, spätestens bis zur Protokoll  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Protokoll
                            1  Über   die   Beschlüsse   der   Standeskommission   ist   ein   Protokoll   zu   führen.  Dieses enthält neben den Erwägungen und den wesentlichen Diskussions  -  punkten den Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Geschäften, die an Adressatinnen und Adressaten ausserhalb der Ver  -  waltung  versandt  werden,   ist  der  Diskussionsteil  separat   zu  protokollieren.  Bei nachträglichen Versänden wird der Diskussionsteil im Regelfall nicht mit  -  gesandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Geschäfte, die zur Kenntnis genommen werden, ist summarisch Pro  -  tokoll zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Protokolle der Vorsitzung werden zu Beginn der nächsten Sitzung ge  -  nehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Unterzeichnung
                            1  Protokolle, die versandt werden, werden von der regierenden Frau Land  -  ammann   oder   dem   regierenden   Landammann   und   von   der   Ratschreiberin  oder vom Ratschreiber unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Protokolle, die nach dem Beschluss rasch versandt werden müssen, wer  -  den von der Ratschreiberin oder vom Ratschreiber im Auftrag von Landam  -  mann und Standeskommission unterzeichnet; bei Verfügungen ist die Unter  -  schrift  der   regierenden   Frau   Landammann   oder   des  regierenden   Landam  -  manns oder der Stellvertretung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
Art. 27 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                21.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021-46
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  21.12.2021  01.01.2022  Erstfassung  2021-46