Gesetz über die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur
                            fhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  sinfrastruktur  u  m-  und  Langsa  m-  -    oder  Objektkredite  werden  in  der  Regel  brutto  be-  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  i-  e-  Zweck  Finanzierung  Rahmenkredit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 An den Baukosten von Massnahmen, die nach diesem G esetz den Schaffhauser Gemeinden umgesetzt und finanziert werden,
                            beteiligt sich der Kanton nach Abzug der Beiträge des Bundes und  allfälliger  Dritter  mit  50  Prozent,  unabhängig  dav  on,  in  wessen  E  gentum sich die Anlagen be  finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   An  den  Baukosten  von  Massnahmen,  die  nach  diesem  Gesetz  vom  Kanton  umgesetzt  und  finanziert  werden,  beteiligen  sich  die  Schaffhauser  Standortgemeinden  nach  Abzug  der  Beiträge  Bundes und allfälliger Dritter mit 50 Prozent, unabhängig davon, in  wessen E  igentum sich die Anlagen befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für   die   Elektrifizierung   der   Bahnlinie   Schaffhausen–  Erzingen  (–  Basel) werden keine Gemeindebeiträge erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
                            a)  das Baugesetz vom 1. Dezember 1997:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Standorte  von  verkehrsintensiven  Einrichtungen  sind  im  Richtplan  zu  bezeichnen.  Als  verkehrsintensive  Einric  tungen gelten Bauten und Anlagen, bei denen wegen i  Grösse  oder  Bedeutung  zu  erwarten  ist,  dass  sie  erhebl  che Auswirkungen auf die Siedlungs  -, Verkehrs  -  oder Ve  sorgungsstrukturen  haben  oder  erhebliche  Umweltbela  tungen mit sich bringen.  b)  das  Gesetz  über  die  Förderung  des  öffentl  ichen Verkehrs vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Mai 2005:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kantonsrat  befindet  abschliessend  über  neue  jähr-  lich  wiederkehrende  Ausgaben  bis  1  Mio.  Franken  und  mäss  diesem  Gesetz  sowie  Beteiligungen  an  Tarif  Verkehrsverbünden  und  weitere  Tarifmassnahmen  oder  Tariferleichterungen,  soweit  nicht  der  Regierungsrat  z  ständig ist  .  c)   das  Gesetz  zur  Förderung  der  Regional  -   und  Standortentwic  lung im Kanton Schaffhausen vom 19. Mai 2008:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 Ingress Beitr äge an die
                            Gemeinden  Beiträge der  Gemeinden  Änderung bi  s-  herigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unt  er Vorbehalt von Art. 14  bis   werden nicht gefördert:  bis  a-  f-  -   Erzingen  (  -   Basel)  Beiträge  bis  insgesamt  15  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  veröffentlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die  kant  o-  unehmen.  treten  am  1.  November  2011  (Amtsblatt  2011,  Inkrafttreten