Gesetz über die Entlastung von den Tourismusabgaben 2020 und 2021
                            Gesetz  über die Entlastung von den  Tourismusabgaben 2020 und 2021  vom 28. März 2022 (Stand 1. Januar 2021)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art. 43 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausserrhoden  vom 30. April 1995  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Gegenstand
                            1  Um die Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie weitere Touris  -  musbetriebe von den Auswirkungen der Covid-19-Epidemie zu entlasten,  wird der Vollzug des Tourismusgesetzes  2  )  vorübergehend geändert und auf  die Erhebung der kantonalen Tourismusabgabe teilweise verzichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Massnahme betrifft die für die Jahre 2020 und 2021 geschuldeten  Tourismusabgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Tourismusabgabe 2020
                            1  Die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2020 wird für folgende  Betriebe ganz ausgesetzt:  a)  Hotelbetriebe nach Art. 11 der Tourismusverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ;  b)  übrige Beherbergungsbetriebe nach Art. 12 TV;  c)  Restaurationsbetriebe nach Art. 13 TV;  d)  Betriebe mit touristischen Aktivitäten nach Art. 14 TV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  TG (bGS  955.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  TV (bGS  955.213  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Tourismusabgabe 2021
                            1  Der Regierungsrat kann die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021 ganz oder teilweise aussetzen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen  Gründen angezeigt ist.