Gesetz über den Tag der Zweisprachigkeit
                            Gesetz über den Tag der Zweisprachigkeit  vom 10.02.2015 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2015)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 6 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16.  Mai 2004;  gestützt auf das Bundesgesetz vom 5.  Oktober 2007 über die Landessprachen  und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (SpG) und die  dazugehörige Verordnung vom 4.  Juni 2010 (SpV);  nach  Einsicht in die Botschaft 2014-DIAF-130 des Staatsrats  vom 11.  No  -  vember 2014;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Jedes Jahr findet am Europäischen Tag der Sprachen ein Freiburger Tag der  Zweisprachigkeit statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Der Leitgedanke des Tages der Zweisprachigkeit besteht darin:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Initiativen, die im Bereich der Partnersprache bestehen, zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bestehende Projekte und solche, die an diesem Tag geschaffen werden,  zu koordinieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die guten Beziehungen zwischen den kantonalen Sprachgemeinschaften  zu fördern und zu verstärken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die Ziele des Tages der Zweisprachigkeit sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anreize zu schaffen, auf die andere Kultur zuzugehen um das gegensei  -  tige Verständnis zu verbessern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  verschiedenen   existierenden   und  zukünftigen   Aktionen   sowie   das  Image eines zweisprachigen Kantons zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Der Staatsrat kann ausnahmsweise Aktivitäten, die dem Leitgedanken und  den Zielen nach den Artikeln 2 und 3 entsprechen, fördern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch eine logistische Unterstützung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch eine finanzielle Unterstützung, sofern diese Aktivitäten die Krite  -  rien für  die Gewährung  einer  Finanzhilfe  für  mehrsprachige  Kantone  gemäss Artikel 17 SpV erfüllen oder dazu beitragen, dass Freiburg als  zweisprachiger Kanton wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem  Finanzreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Datum des Inkrafttretens: 1.  Juli 2015 (StRB 21.04.2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.02.2015  Erlass  Grunderlass  01.07.2015  2015_014  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  10.02.2015  01.07.2015  2015_014