Reglement für die Hochschule für Wirtschaft Freiburg
                            Reglement  vom 14. Juli 1995  für die Hochschule für Wirtschaft Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Erlass bis 31.12.2015 unter 427.11 eingeordnet.  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt  auf  den  Artikel  60  des  Bundesgesetzes  vom  19.  April  1978  über  die Berufsbildung;  gestützt  auf  den  Artikel  53  der  Verordnung  vom  7.  November  1979  über  die Berufsbildung;  gestützt          auf          die          Verordnung          des          Eidgenössischen  Volkswirtschaftsdepartements  vom  1.  Juni  1982  über  Mindestvorschriften  für die Anerkennung von Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschulen;  gestützt auf das Gesetz vom 13. November 1991 über die Ingenieurschule;  gestützt  auf  den  Artikel  29  des  Einführungsgesetzes  vom  19.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung;  auf Antrag der Volkswirtschafts-, Verkehrs- und Energiedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Stellung
                            1  Die  Hochschule  für  Wirtschaft  Freiburg  (HSW)  ist  eine  Fachhochschule,  die     Hochschulausbildungen     in     den     Bereichen     Wirtschaft     und  Dienstleistungen anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ist  Teil  der  Fachhochschule  Freiburg  für  Technik  und  Wirtschaft  (FHF-TW).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele der Schule
                            1  Die  HSW  vergibt  den  geschützten  Titel  «Betriebsökonomin  FH»  bzw.  «Betriebsökonom FH».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Lehrpläne,   Arbeitsprogramme   und   -methoden   beruhen   auf   drei  allgemeinen Zielen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)     Erarbeitung     wissenschaftlich     fundierten     und     praxisorientierten  Fachwissens;  b)   Vertiefung der Allgemeinbildung;  c)   Denkschulung und Förderung der Kreativität zum Zweck einer besseren  und rationelleren Arbeits- und Entscheidungsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Allgemeine Organisation der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausbildungswege
                            1  Die HSW bietet zwei Ausbildungswege an:  a)   eine   Vollzeitausbildung;  b)   eine berufsbegleitende Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ausbildungswege  werden  nach  den  Bestimmungen  des  Bundes  und  dieses Reglements organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausbildungsdauer
                            Die Ausbildung, einschliesslich der Prüfungszeit, dauert sechs Semester für  die   Vollzeitausbildung   und   acht   Semester   für   die   berufsbegleitende  Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zweisprachiger Abschluss
                            1  Die  Studierenden  können  an  der  HSW  einen  zweisprachigen  Abschluss  erwerben; sie müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:  a)   Sie   besuchen   mindestens   einen   Fünftel   des   Unterrichts   in   der  Zweitsprache  (Deutsch  oder  Französisch).  Die  Sprachkurse  besuchen  sie in der Regel in der Klasse ihrer Muttersprache.  b)   Sie  besuchen  die  Fächer,  die  mehrere  Semester  unterrichtet  werden,  während   der   ganzen   Unterrichtsdauer   in   derselben   Sprache.   Der  Direktor  kann  nach  dem  Grundkurs  ausnahmsweise  einen  Wechsel  bewilligen.  c)   Sie   besuchen   in   jeder   Fächergruppe   (wirtschaftswissenschaftliche  Fächer, instrumentale Fächer, allgemeinbildende Fächer) einen Teil des  Unterrichts in der Zweitsprache (Deutsch oder Französisch).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewertung ist für alle Studiere  nden einheitlich, unabhängig von ihrer  Muttersprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Lehrplan und Unterrichtsprogramm
                            1  Der Lehrplan wird nach den Anforderungen des Bundes erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Unterrichtsprogramm  legt  die  al  lgemeinen  Ziele  und  die  Stoffpläne  der einzelnen im Lehrplan festgelegten Ausbildungsfächer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Lehrplan  und  das  Unterrichtsprogramm  werden  vom  Direktor  der  HSW erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wahlfächer
                            1  Die  Studierenden  sind  verpflichtet,  Kurse  zu  einzelnen  Aspekten  aus  Bereichen              wie              Allgemeine              Betriebswirtschaftslehre,  Unternehmensfinanzierung,    Marketing,    öffentliche    Verwaltung    oder  Informatik zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Kurse werden als Wahlfächer angeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Prüfungen
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aufsichtsbehörden und Schulleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufsichtsbehörden
                            Die   HSW   untersteht   der   Aufsicht   und   Kontrolle   des   Staatsrats,   der  Volkswirtschaftsdirektion und des Schulrats der FHF-TW.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Direktor
                            1  Die  HSW  wird  von  einem  Schuldirektor  (der  Direktor)  geleitet;  dieser  untersteht dem Generaldirektor der FHF-TW.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Direktor hat insbesondere die folgenden Befugnisse:  a)   Er erstellt den Lehrplan und das Unterrichtsprogramm.  b)   Er überprüft die Qualität und den Betrieb des Unterrichts.  c)   Er leitet das HSW-Personal.  d)   Er beantragt die Anstellung und Ernennung der Lehrpersonen.  e)   ...  f)   Er   vertritt   die   HSW   in   den   Koordinationsorganen   und   in   der  Berufswelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Übertragung von Kompetenzen
                            Der Direktor kann Dozenten oder aus Dozenten gebildeten Arbeitsgruppen  bestimmte pädagogische oder administrative Aufgaben übertragen. Bei der  Erfüllung dieser Aufgaben können auch Studierende mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Qualifikation
                            1  Die  Dozenten  müssen  sich  über  ein  abgeschlossenes  Universitätsstudium  ausweisen können. Unterricht in den wirtschaftswissenschaftlichen Fächern  kann  nur  von  Dozenten  erteilt  werden,  di  e  mit  der  wirtschaftlichen  oder  administrativen Praxis eng vertraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für    den    Unterricht    in    bestimmten    Spezialfächern    können    im  Einvernehmen  mit  dem  Bundesamt  für  Berufsbildung  und  Technologie  auch  Lehrbeauftragte  ohne  Hochschulabschluss  beigezogen  werden,  wenn  sie in der Berufswelt als Fachleute anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Allgemeine Aufgaben
                            1   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben müssen die Dozenten:  a)   in Übereinstimmung mit dem Un  terrichtsprogramm unterrichten;  b)   in  Zusammenarbeit  mit  dem  Direktor  die  Unterrichtsmittel  und  die  Stoffpläne ausarbeiten;  c)    auf    der    Direktion    ein    Doppel    der    im    Unterricht    eingesetzten  Unterrichtsmittel hinterlegen und laufend ergänzen;  d)   die Arbeit der Studierenden bewerten;  e)   an den vom Direktor festgelegten Sitzungen der Dozenten teilnehmen;  f)    bei  der  Organisation  der  Examen,  insbesondere  bei  der  Vorbereitung  der einzelnen Prüfungen sowie bei der Überwachung und Korrektur der  Prüfungsarbeiten, mitwirken;  g)   die Absenzenkontrolle der Studierenden führen;  h)   die Schulleitung im Verhinderungsfall benachrichtigen;  i)    auf  Verlangen  der  Schulleitung  so  weit  als  möglich  Stellvertretungen  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die    Dozenten    sorgen    für    einen    geordneten    und    disziplinierten  Unterrichtsablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Unterrichtspensum
                            1  Das  normale  Unterrichtspensum  der  Dozenten  entspricht  demjenigen  der  für   ein   ganzes   Schuljahr,   für   ein   Semester   oder   für   eine   spezielle  Unterrichtseinheit (Modul) zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Verlangen des Direktors beteiligen sich die Dozenten an besonderen  Ausbildungsaufgaben, die in Form von Seminaren behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sofern  diese  besonderen  Unterrichtsstunden  nicht  im  normalen  Pensum  inbegriffen sind, werden sie zusätzlich bezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Zulassung und Unterrichtsbesuch  A. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15–23
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Schulgeld und andere Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Einschreibegebühr
                            1  Die aufgenommenen Studierenden bezahlen eine Einschreibegebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gebühr  wird  nicht  zurückerstattet,  auch  wenn  der  Kandidat  seine  Einschreibung vor dem Unterrichtsbeginn zurückzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Schulgeld
                            1  Für den Besuch der Schule wird je  des Semester ein Schulgeld erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bricht  ein  Studierender  das  Studium  ab  oder  wird  er  von  der  Schule  ausgeschlossen, so wird das Schulgeld nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Schulgeld nicht inbegriffen sind Hilfsmittel des Unterrichts; der Kauf  von didaktischem Material geht zu Lasten der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Prüfungsgebühr
                            1  Studierende,  die  an  der  Zwischen-  oder  Schlussprüfung  teilnehmen,  bezahlen eine Prüfungsgebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende,  die  eine  Prüfung  nicht  bestehen  und  wiederholen  müssen,  müssen die Prüfungsgebühr erneut bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Höhe der Gebühren
                            Der Staatsrat setzt die Höhe der Einschreibegebühren, des Schulgeldes und  der Prüfungsgebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Bewertung, Promotion und Prüfungen  A. Prüfungen und Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28–62
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Entscheide über die Stellung der Studierenden
                            a) Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen  Entscheide,  die  die  Stellung  eines  Studierenden  betreffen  oder  betreffen   können,   kann   dieser   innert   zehn   Tagen   eine   schriftliche  Einsprache an den Direktor der HSW richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  alle  Entscheide  über  die  Prüfungen  kann  innert  fünf  Tagen  eine  schriftliche Einsprache an die  Prüfungskommission gerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Einsprachebehörde entscheidet rasch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 b) Beschwerde
                            1  Gegen   die   Einspracheentscheide   kann   innert   zehn   Tagen   bei   der  Volkswirtschaftsdirektion Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen    den    Entscheid    der    Volkswirtschaftsdirektion    kann    beim  Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 c) Rechtsmittelbelehrung
                            In  jedem  Entscheid,  der  die  Stellung  eines  Studierenden  betrifft  oder  betreffen kann, sind das Rechtsmittel und die Einsprachefrist zu erwähnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Übrige Entscheide
                            1  Gegen  die  übrigen  Entscheide,  die  in  Anwendung  dieses  Reglements  gefällt werden, kann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege  Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Der  Beschluss  vom  26.  Februar  1991  über  die  Gründung  einer  Höheren  Wirtschafts- und Verwaltungsschule (SGF 427.11) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Inkrafttreten
                            1  Dieses  Reglement  wird  rückwirkend  auf  den  15.  August  1994  in  Kraft  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  wird  im  Amtsblatt  veröffentlic  ht,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.