Pensionskassengesetz
                            1  Sitz, Rechtliche  Stellung  Zweck  Verhältnis zum  Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Verwaltungs-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  wählt  Fachpersonen  als  Arbeitgebervertrete-  rinnen  und  -vertreter  in  die  Verwaltungskommission.  Er  hört  vor-  gängig die angeschlossenen Arbeitgeber an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Verwaltungskommission  regelt  die  Wahl  der  Vertretung  der  Arbeitnehmenden.   Sie   kann   einen   Rentnervertreter   oder   eine  Rentnervertreterin mit beratender Stimme vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Verwaltungskommission  bringt  den  Geschäftsbericht  dem  Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates und der Vertretung der  Arbeitnehmenden zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Das  Arbeitsverhältnis  von  Geschäftsleitung  und  Mitarbeitern  der  Pensionskasse untersteht dem Privatrecht (Art. 319 ff. des Obliga-  tionenrechts).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Verwaltungskommission  kann  Anschlussverträge  abschlies-  sen mit:  a)   öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  und  Anstalten  mit  Sitz  im  Kanton Schaffhausen;  b)   privatrechtlichen  juristischen  Personen,  an  denen  der  Kanton  oder eine angeschlossene Körperschaft oder Anstalt des öffent-  lichen Rechts massgeblich beteiligt ist oder die öffentliche oder  gemeinnützige Aufgaben erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  mit  Anschlussvertrag  Versicherten  sind  Kassenmitglieder  mit  allen Rechten und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  Arbeitnehmende  des  Kantons  oder  eines  angeschlossenen  Arbeitgebers, welche die Voraussetzungen von Art. 7 BVG erfüllen,  ist der Beitritt zur Pensionskasse obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Arbeitnehmende  mit  mehreren  Arbeitgebern,  deren  Gesamtein-  kommen,  welches  beim  Kanton  und  den  angeschlossenen  Arbeit-  gebern  erzielt  wird,  die  Voraussetzungen  für  einen  Beitritt  erfüllt,  können eine Versicherung bei der Pensionskasse verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Versicherungspflicht  richtet  sich  nach  dem  BVG.  Im  An-  schlussvertrag  oder  der  Verordnung  des  Regierungsrates  können  eindeutig  definierte  Personalgruppen  von  der  Versicherungspflicht  bei der Pensionskasse ausgenommen werden.  Personalrecht  Anschluss-  verträge  Beitrittspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Versicherte  Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  levanten  Angaben  zu  machen.  Die  Verwaltungskommission  regelt  die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Arbeitgeber  und  die  Mitglieder  haften  für  alle  der  Pensions-  kasse erwachsenen finanziellen Folgen unterlassener oder verspä-  teter Meldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Arbeitgeber  sind  verpflichtet,  die  Mitgliederbeiträge  zusam-  men  mit  den  entsprechenden  Arbeitgeberbeiträgen  ohne  Verzug,  spätestens aber bis zum fünften Tag des folgenden Monats, an die  Pensionskasse abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu spät bezahlte Beiträge sind mit dem BVG-Mindestzinssatz zu-  züglich 2 Prozent zu verzinsen.  IV.     Indexfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Zur Finanzierung von zukünftigen Indexzulagen auf die laufenden  Renten  wird  ein  von  den  Arbeitgebern  oder  aus  freien  Mitteln  der  Kasse finanzierter Indexfonds gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  einer  Unterdeckung  werden  die  im  Indexfonds  vorhandenen  Mittel  soweit  notwendig  zur  Behebung  der  Unterdeckung  verwen-  det.  V.      Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Pensionskasse  erhebt  von  den  Aktiv-Versicherten  und  von  den  Arbeitgebern  Risiko-,  Spar-  und  Stabilisierungsbeiträge.  Die  Summe der Sparbeiträge ergibt die jeweilige Altersgutschrift für die  Aktiv-Versicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Verhältnis   des   Gesamttotals   der   Beiträge   der   Aktiv-  Versicherten und des Totals der Beiträge der Arbeitgeber soll 1:1,5  betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Prämien  werden  monatlich  fällig.  Die  erste  Prämie  wird  bei  Eintritt  bis  zum  15.  Tag  im  Eintrittsmonat  erhoben,  andernfalls  im  Folgemonat. Die letzte in dem Monat, in dem die Mitgliedschaft en-  det  oder  ein  Versicherungsfall  eintritt.  Die  Rechnungsstellung  er-  folgt an den Arbeitgeber.  Zahlungsfrist  Indexfonds  Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  geber          beitrag  Risiko-  beitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.0    1.2     1.8      0.0    1.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.0   10.0     0.0    10.5  10.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.0   11.0     0.0    12.0  12.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.0   12.0     0.0    13.5  13.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.0   13.0     0.0    15.0  15.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.0   14.0     0.0    16.5  16.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.0   15.0     0.0    18.0  18.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.0   16.0     0.0    19.5  19.5  Risiko und  Sparbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017  Stabilisierungs-  beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaffhauser Rechtsbuch 1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei einer Unterdeckung mit einem Deckungsgrad von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 % kann die Verwaltungskommission den Zinssatz für die Alters-  guthaben  der  Aktiv-Versicherten  maximal  um  0,5°  %  tiefer  anset-  zen als der vom Bundesrat beschlossene Mindestzinssatz (Minder-  verzinsung  um  maximal  0,5  %).  Sinkt  der  Deckungsgrad  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  %,  muss  die  Verwaltungskommission  eine  Minderverzinsung  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Pro  Senkung  des  Zinssatzes  für  die  Verzinsung  der  Altersgutha-  ben  der  Aktiv-Versicherten  um  0,25  %  unter  den  Mindestzinssatz  wird  der  Stabilisierungsbeitrag  der  Arbeitgeber  um  0,9  %  erhöht.  Der   zusätzliche   Stabilisierungsbe  itrag   der   Arbeitgeber   beträgt  höchstens 3,6 %.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Für die Beiträge und Massnahmen gemäss Art. 14 und 15 ist der
                            von  der  Pensionskasse  ermittelte  Deckungsgrad  am  30.  Septem-  ber  massgebend.  Die  Beiträge  und  Massnahmen  sind  ab  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar des folgenden Jahres wirksam.  VI.     Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Amtsdauer der für
                            die  Amtsperiode  2013  –  2016  gewählten  Verwaltungskommission  vorzeitig  zu  Ende.  Für  den  Rest  der  Amtsperiode  wird  eine  Neu-  wahl vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Die Verordnung des Regierungsrates über die kantonale Pensions-
                            kasse  Schaffhausen  (Pensionskassenverordnung)  bleibt  mit  allen  Bestimmungen,  die  diesem  Gesetz  nicht  widersprechen,  in  Kraft,  bis sie durch die Verwaltungskommission ersetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 3)
                            Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:  a)  Personalgesetz vom 3. Mai 2004 (SHR 180.100)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9 Abs. 2 lit. b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung  Weitere Mass-  nahmen bei  Unterdeckung  Massgebender  Zeitpunkt  Verwaltungs-  kommission  Weitergeltung  des bisherigen  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   und in die kanto-  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2013, S. 1351.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Amtsblatt 2013, S. 839.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung gemäss G vom 25. Januar 2016, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016 (Amtsblatt 2016, S. 169, S. 723).