Standeskommissionsbeschluss über das gebührenpflichtige Parkieren
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über das  gebührenpflichtige Parkieren  (StKB Parkgebühren)  vom 2. Juli 2019 (Stand 1. Juli 2022)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strassenverkehrs  -  gesetz vom 26. April 1992 (EG SVG),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieser   Beschluss   regelt   das   gebührenpflichtige   Parkieren   von  Motorfahrzeugen und Anhängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständigkeit
                            1  Der Vollzug obliegt dem Bezirk der gelegenen Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der zuständige Bezirksrat kann den Vollzug teilweise oder ganz einer  anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen oder einen gemein  -  samen Vollzug beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebührenpflichtige Parkplätze
                            1  Für das Parkieren von Motorfahrzeugen und Anhängern auf den Parkplät  -  zen gemäss Anhang werden Gebühren erhoben. Keine Gebühren werden  für Motorfahrräder auf für sie vorgesehenen Flächen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gebührenpflichtigen Parkierungsflächen sind mit dem Signal «Parkie  -  ren gegen Gebühr» zu kennzeichnen. Die Parkiermöglichkeit kann durch po  -  lizeiliche Anordnung zeitlich begrenzt oder anderweitig eingeschränkt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Private Parkplätze
                            1  Werden private Parkplätze gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung gebüh  -  renpflichtig erklärt, gehören die Parkgebühren den privaten Eigentümerinnen  und Eigentümern. Sie können darüber frei verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezirke können mit privaten Eigentümerschaften gebührenpflichtiger  Parkplätze Verträge über den Betrieb der Parkplätze abschliessen und darin  insbesondere das Bereitstellen von Infrastruktur, den Unterhalt, den Kontroll  -  dienst und die Abgeltung der Leistungen regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Eigentümerschaft von gebührenpflichtigen privaten Parkplätze kann für  besondere Nutzergruppen von der Parkgebührerhebung gemäss diesem  Beschluss abweichen und insbesondere pauschale Parkbewilligungen für  ermässigte Preise vorsehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Pauschalbewilligungen
                            1  Für gebührenpflichtige Parkierungsflächen können Tages-, Monats-, Sai  -  son- oder Jahresbewilligungen abgegeben werden, welche für die fragliche  Dauer von der Entrichtung einzelner Parkgebühren entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungen gelten nur für die angegebene Zeit und nur für die Fahr  -  zeuge und Anhänger, auf deren Kontrollschilder sie lauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vergünstigungen
                            1  Mitarbeitenden von Eigentümerschaften an privaten gebührenpflichtigen  Parkflächen können für die betreffenden Parkplätze vergünstigte Parkbewilli  -  gungen angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Form der Bewilligungen
                            1  Die Bewilligungen werden physisch oder in elektronischer Form ausge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden Pauschalbewilligungen als Parkkarten oder Billette abgegeben,  sind diese am Fahrzeug oder Anhänger gut sichtbar anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Frei einsetzbare Parkkarten für Tagesbewilligungen sind nur gültig, wenn  auf ihnen mit nicht entfernbarer Schrift (Kugelschreiber, Filzstift oder Ähnli  -  ches)   das   vollständige   Datum   (Tag,   Monat   und   Kalenderjahr)   und   die  Kontrollschildnummer angegeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pauschalbewilligungen vermitteln keinen Anspruch auf einen Parkplatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Gebühren Parkplätze A
                            1  Die Gebührenpflicht gilt von Montag bis am Samstag von 08.00 bis 18.00  Uhr. Sonn- und Feiertage sind gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende Gebühren erhoben:  a)  bis 90 Minuten  gratis  b)  danach für jede Stunde  Fr. 1.--  c)  ganzer Tag  Fr. 8.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr beträgt für eine Tageskarte Fr. 8.--, für eine Monatskarte Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                80.-- und für eine Jahreskarte Fr. 800.--.
Art. 9 Gebühren Parkplätze B
                            1  Die Gebührenpflicht gilt täglich rund um die Uhr.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bis 90 Minuten gratis
2. bis drei Stunden Fr. 3.--
3. ganzer Tag Fr. 5.--
                            3  Es darf höchstens für sieben Tage durchgehend parkiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühr beträgt  für eine Tageskarte Fr.  5.--, für eine Monatskarte  Fr.  50.--, für eine Saisonkarte (sechs Monate) Fr.  250.-- und für eine Jahres  -  karte Fr.  500.--.  *  Art.  9a  *  Gebühren Parkplätze C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebührenplicht gilt täglich rund um die Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende, proportional zur Parkierzeit ansteigende Gebühren er  -  hoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bis 90 Minuten gratis
2. bis 4 Stunden Fr. 1.50 bis Fr. 3.--
3. bis 12 Stunden Fr. 3.-- bis Fr. 5.--
4. bis 24 Stunden Fr. 5.-- bis Fr. 8.--
                            3  Es darf höchstens sieben Tage durchgehend parkiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufhebung bestehenden Rechts
                            1  Der Standeskommissionsbeschluss über das gebührenpflichtige Parkieren  vom 20. Oktober 2015 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inkrafttreten
                            1  Dieser Standeskommissionsbeschluss tritt am 9. Juli 2019 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                02.07.2019 09.07.2019 Erlass Erstfassung 2019-8
31.03.2020 10.04.2020 Art. 9 Abs. 1 geändert 2020-9
31.03.2020 10.04.2020 Art. 9 Abs. 4 geändert 2020-9
31.03.2020 10.04.2020 Anhang 741.012-
                            A1  Inhalt geändert  2020-9
                        
                        
                    
                    
                    
                13.04.2021 01.05.2021 Anhang 741.012-
                            A1  Inhalt geändert  2021-8
                        
                        
                    
                    
                    
                14.06.2022 01.07.2022 Art. 4 Abs. 3 eingefügt 2022-23
14.06.2022 01.07.2022 Art. 9a eingefügt 2022-23
14.06.2022 01.07.2022 Anhang 741.012-
                            A1  Inhalt geändert  2022-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  02.07.2019  09.07.2019  Erstfassung  2019-8  Art. 4 Abs. 3  14.06.2022  01.07.2022  eingefügt  2022-23  Art. 9 Abs. 1  31.03.2020  10.04.2020  geändert  2020-9  Art. 9 Abs. 4  31.03.2020  10.04.2020  geändert  2020-9  Art. 9a  14.06.2022  01.07.2022  eingefügt  2022-23  Anhang 741.012-  A1
                        
                        
                    
                    
                    
                31.03.2020 10.04.2020 Inhalt geändert 2020-9
                            Anhang 741.012-  A1
                        
                        
                    
                    
                    
                13.04.2021 01.05.2021 Inhalt geändert 2021-8
                            Anhang 741.012-  A1
                        
                        
                    
                    
                    
                14.06.2022 01.07.2022 Inhalt geändert 2022-23
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Anhang  (Stand  1.  Juli 2022)  Parkplätze A  Zielparkplatz, Parzelle Nr. 221, Bezirk Appenzell  Brauereiparkplatz, Parzellen Nr. 203, Bezirk Appenzell, und Nr. 25, Bezirk  Rüte  Hallenbadparkplatz, Parzellen Nr. 1489, Bezirk Appenzell, und Nr. 1982, Be-  zirk Rüte  Parkplätze  zwischen  Wühre-    und  Jakob  Signer  -Strasse  auf  der  Parzelle  Nr.   1859, Bezirk Appenzell  Spitalparkplätze auf der Parzelle Nr. 1144, Bezirk Appenzell  Parkplätze B  Parkplatz auf der Parzelle Nr. 377, Bezirk Schwende  Parkplatz auf der Parzelle Nr. 488, Bezirk Schwende  Parkplatz auf der Parzelle Nr. 1296, Bezirk Schwende  Parkplatz auf der Parzelle Nr. 1297, Bezirk Schwende  Parkplatz auf der Parzelle Nr. 232, Bezirk Gonten  Parkplatz auf der Parzelle Nr. 1  256  , Bezirk Gonten  Parkplatz auf der Parzelle Nr. 1012, Bezirk Gonten  Parkplatz auf der Parzelle Nr. 576, Bezirk Schwende  Parkplatz auf der Parzelle Nr. 577, Bezirk Schwende  Parkplatz auf der Parzelle Nr. 327, Bezirk Schwende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Parkplätze C  Parkplatz auf der Parzelle Nr. 1375, Grundbuchkreis Rüte  Parkplatz auf der Parzelle Nr. 1673, Grundbuchkreis Rüte  Parkplatz auf der Parzelle Nr. 1801,  Grundbuchkreis Rüte  Parkplatz auf der Parzelle Nr. 1802, Grundbuchkreis Rüte  Pa  rkplatz auf der Parzelle Nr. 1803, Grundbuchkreis Rüte  Parkplatz auf der Parzelle Nr. 2388, Grundbuchkreis Rüte  Parkplatz auf der Parzelle Nr. 2387, Grundbuchkreis Rüte